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   OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07   

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OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07 (https://dejure.org/2008,8598)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.06.2008 - 2 LB 5/07 (https://dejure.org/2008,8598)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Juni 2008 - 2 LB 5/07 (https://dejure.org/2008,8598)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zumutbarkeit von Wegezeiten zur Schule

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art. 6 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG; § 114 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 NSchG; § 114 Abs. 3 NSchG
    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen Bildungseinrichtung mit einem besonders überregionalen Angebot; Zumutbarkeit eines Wechsels der in Anspruch genommenen Verkehrsmittel; Pflicht zur Einrichtung einer zumutbaren ...

  • Judicialis

    NSchG § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NSchG § 114
    Zumutbarkeit von Wegezeiten zur Schule: altsprachlicher Zweig; Gymnasium; Kostenerstattung; Schülerbeförderung; Wegezeiten; Zumutbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schülerbeförderungskosten - Gymnasium mit altsprachlichem Zweig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zumutbarkeit von Schulwegezeiten beim Besuch einer außerstädtischen öffentlichen Bildungseinrichtung mit einem besonders überregionalen Angebot; Zumutbarkeit eines Wechsels der in Anspruch genommenen Verkehrsmittel; Pflicht zur Einrichtung einer zumutbaren ...

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3502/00

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten; Erstattung der Kosten für eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07
    An dieser Rechtsprechung hat der 13. Senat des erkennenden Gerichts in der Folgezeit festgehalten und in seinen Urteilen vom 16. Februar 1994 (a.a.O.) und vom 20. Februar 2002 (- 13 L 3502/00 -, NdsVBl. 2003, 83) wiederholt betont, dass Wegezeiten von 90 Minuten in einer Richtung unter pädagogischen Gesichtspunkten als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anzusehen sind, für Schüler der Sekundarstufe I beim Besuch von Regelschulen daher unzumutbar sein können, während Schulwege von bis zu 60 Minuten für den betroffenen Schülerkreis jedoch die Schwelle des Unzumutbaren noch nicht überschritten haben.
  • OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 2 LC 9/07

    Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg durch den Träger der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07
    Wie der Senat mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Schülerbeförderung in seinem Urteil vom 24. Mai 2007 (- 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336 m. w. Nachw.) betont hat, ist es Sache des Landesgesetzgebers, die maßgeblichen Regelungen zu treffen, ohne dass das Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes und einfaches Bundesrecht Vorgaben für die Schülerbeförderung enthalten.
  • OVG Niedersachsen, 04.04.2008 - 2 LB 7/07

    Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07
    Ungeeignet ist ein Schulweg erst dann, wenn seine Benutzung mit einer besonderen Gefährlichkeit verbunden ist, für deren Annahme nicht auf die subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern, sondern auf die objektiven Gegebenheiten der jeweiligen Örtlichkeit abzustellen ist (dazu zuletzt Urt. d. Einzelrichters d. Sen. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -, juris).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.11.1983 - 13 A 56/83
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07
    Mit Blick auf die Zumutbarkeit der zeitlichen Dauer für Wegezeiten hat der 13. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Grundsatzurteil vom 30. November 1983 (13 A 56/83), NVwZ 1984, 812) ausgeführt:.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90

    Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07
    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Kostenerstattung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE IV 670 Nr. 38).
  • OVG Niedersachsen, 20.12.1995 - 13 L 7975/94

    Schülerbeförderung; Eigenständiger Bildungsgang; Altsprachliches Gymnasium

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07
    Denn insoweit ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urt. d. 13. Sen. v. 20.12.1995 - 13 L 7975/94 -, NdsVBl. 1996, 242) anerkannt, dass angesichts des zu berücksichtigenden Kriteriums der fachlichen Schwerpunktbildung der altsprachliche Zweig eines Gymnasiums im Vergleich zu anderen Gymnasialzweigen als eigenständiger Bildungsgang im Sinne des § 114 Abs. 3 Satz 1 NSchG zu würdigen ist mit der Folge, dass der Beförderungs- oder Erstattungsanspruch für den Weg zur räumlich nächsten Schule besteht, die den von dem Schüler verfolgten Bildungsgang anbietet.
  • OVG Niedersachsen, 16.02.1994 - 13 L 3797/92

    Kostenerstattung; Private Schulförderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07
    Insoweit muss sich ein Träger der Schülerbeförderung entgegenhalten lassen, dass für den Fall, dass er den Schülertransport nicht selbst mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen durchführt, sondern auf eine Erstattung der notwendigen Fahrtkosten beschränkt, eine Begrenzung auf die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten nur dann in Betracht kommt, wenn deren Benutzung zumutbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 16.2.1994 - 13 L 3797/92 -, OVGE MüLü 44, 444).
  • OVG Niedersachsen, 02.12.2014 - 2 LB 353/12

    Verfassungsrechtliche Anerkennung einer nach Maßgabe des Landesrechts für die

    Die Schülerbeförderung für den Kläger zu 3. in den Schuljahren 2003/2004 und 2004/2005 zum L. -Gymnasium war u.a. Gegenstand eines Klageverfahrens zwischen den Klägern zu 1. und 4. und dem Beklagten (VG Lüneburg, Urt. v. 25.10.2005 - 4 A 454/04 -, Nds. OVG, Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris, BVerwG, Beschl. v. 15.1.2009 - 6 B 78.08 -, juris, BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 6.6.2009 - 1 BvR 419/09 -, EGMR, Entscheidung vom 27. August 2013 - 61145/09 -, NVwZ 2014, 1293).

    Nach dem Urteil des Nds. OVG vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 - sei eine Schulwegzeit von 90 Minuten pro Weg zumutbar.

    Denn damit werden die als äußerste Grenze für die Dauer des Schulwegs hinzunehmenden 90 Minuten je Weg (vgl. Senat, Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris) nicht eingehalten.

    Der Senat hält diese Wegezeiten - ähnlich wie die in seinem ebenfalls u.a. den Kläger zu 3. betreffenden Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris, zu beurteilenden Wegezeiten - indessen noch für vertretbar.

    Dass ein Schulweg auf diese Weise "teilbar" sein kann, hat der Senat bereits in seinem auch den Kläger zu 3. betreffenden Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris, hervorgehoben (S. 23 des amtlichen Entscheidungsabdrucks); darüber hinaus liegt die von den Berufungsklägern in der mündlichen Verhandlung insoweit monierte Überraschungsentscheidung auch deshalb nicht vor, weil diese Frage im Berufungsverfahren Gegenstand diverser Schriftsätze der Beteiligten war.

    Letzteres gilt insbesondere auch für die sich auf das Urteil des 13. Senats beziehenden Ausführungen im - u.a. den Kläger zu 3. betreffenden - Urteil des Senats vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris.

  • OVG Sachsen, 16.04.2009 - 2 B 305/08

    Schülderbeförderung; notwendige Kosten; Gymnasium; zumutbarer Schulweg; Sorben

    Bei der Bestimmung von Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten ist dem Landkreis ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - juris Rn. 37 für das dortige Landesrecht).

    Beschränkungen des Anspruchs auf Schülerbeförderung dürfen nicht unzumutbar sein (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O.).

    Führt er den Schülertransport nicht selbst mit eigenen oder angemieteten Fahrzeugen durch, sondern beschränkt er sich auf eine Erstattung der notwendigen Fahrtkosten, kommt eine Begrenzung auf die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten nur dann in Betracht, wenn deren Benutzung zumutbar ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O., Rn. 37 f.).

    Auch die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte geht - soweit ersichtlich - zumindest für die Sekundarstufe I grundsätzlich von einer Zeit von bis zu 60 Minuten aus (vgl. z. B. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O. Rn. 54; die Überschreitung der 60 Minuten wird dort wegen des Sonderfalles des Besuchs eines Gymnasiums mit überregionalem Bildungsangebot eines anderen Bundeslandes für vertretbar erachtet).

    Dabei berücksichtigt der Senat Fußwege je 200 Meter mit 3 Minuten (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O. Rn. 51).

    Einem Kind an einer weiterführenden Schule ist ein mehrfaches Wechseln der in Anspruch genommenen Verkehrsmittel grundsätzlich zumutbar (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.6.2008 a. a. O. Rn. 55).

  • OVG Niedersachsen, 24.08.2012 - 2 ME 336/12

    Voraussetzungen für eine unzumutbare Härte im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1

    Lediglich Wegezeiten von 90 Minuten je Fahrtrichtung sind unter pädagogischen Gesichtspunkten für diesen Schülerkreis als äußerste Grenze der Zumutbarkeit anzusehen (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Langtext Rdnr. 37 ff., insbesondere Rdnr. 42 ; Beschl. v. 12.8.2011 - 2 LA 283/10 -, juris Langtext Rdnr. 10; jeweils m. w. N.; so auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.4.2009 - 2 B 305/08 -, NVwZ-RR 2009, 729 = juris Langtext Rdnr. 21).
  • OVG Niedersachsen, 12.08.2011 - 2 LA 283/10

    Bemessung der Länge des Schulwegs anhand der fußläufigen Strecke zwischen der

    Wie der Senat mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für die Schülerbeförderung in seiner Rechtsprechung (Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336 = juris Langtext Rdnr. 34; Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Langtext Rdnr. 34) betont hat, ist es Sache des Landesgesetzgebers, die maßgeblichen Regelungen zu treffen, ohne dass das Verfassungsrecht des Bundes oder des Landes und einfaches Bundesrecht Vorgaben für die Schülerbeförderung enthalten.

    In der Rechtsprechung des Senats sowie des zuvor für das Schulrecht zuständigen 13. Senats des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen altersgemäßen Belastbarkeit für Schülerinnen und Schüler von Regelschulen in der Sekundarstufe I bereits ab der 5. Jahrgangsstufe ein Schulweg von einer Dauer von 60 Minuten je Richtung zu Fuß, mithin eine einfache Entfernung von 4 km (200 m Fußweg in 3 Minuten = 15 Minuten pro km) zumutbar ist (Nds. OVG, Urt. v. 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812; Urt. v. 16.2.1994 - 13 L 3797/92 -, OVGE MüLü 44, 444 = juris Langtext Rdnr. 3; Urt. v. 20.2.2002 - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 = juris Langtext Rdnr. 26; Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Langtext Rdnr. 42, 54 ; Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 318/09 -, NdsVBl.

  • OVG Niedersachsen, 23.09.2009 - 2 LA 585/07

    Beförderungsunternehmen; Gesamtbelastung; Hausaufgaben; Primarbereich; Schule;

    Hierzu gehört auch die Gefahr krimineller Übergriffe, wenn Schüler zu einem risikobelasteten Personenkreis gehören und sich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befinden, die auch dadurch begründet sein kann, dass nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist (vgl. Urt. d. Sen. - Einzelrichter - v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 - Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -).

    Abgesehen davon, dass der Zulassungsantrag keine Darlegungen enthält, die Zweifel an der Sicherheit des den Linienverkehr durchführenden Beförderungsunternehmens begründen könnten, ist der Träger der Schülerbeförderung, abgesehen von seiner Koordinierungspflicht nach § 109 NSchG, für die Modalitäten der Beförderung im Einzelnen nicht verantwortlich, wenn er den Schülertransport nicht mit eigenen oder angemieteten Transportmitteln selbst durchführt, sondern sich hierfür eines Beförderungsunternehmens des öffentlichen Personennahverkehrs bedient (Urt. d. Sen. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -).

    Die Kläger müssen sich daher schon bei der Wahl der Bildungseinrichtung von vornherein bewusst gewesen sein, dass der für ihre Tochter täglich zurückzulegende Weg mit einer nicht unerheblichen Belastung verbunden sein würde (zu diesem Kriterium Senatsurt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -).

  • OVG Niedersachsen, 27.03.2019 - 2 ME 729/18

    90 Minuten; Mietwagen; öffentliche Verkehrsmittel; Schülerbeförderung;

    Bei der Ausfüllung dieses Spielraums haben sie sich davon leiten zu lassen, dass § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG mit der Einschränkung "unter zumutbaren Bedingungen" einen übergeordneten Grundsatz aufstellt, der insbesondere bei der Bestimmung der Mindestanforderungen nach § 114 Abs. 2 NSchG wie auch bei der Berücksichtigung oder Festlegung von Wegezeiten Geltung beansprucht (vgl. Senatsurteil v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - juris, Rn 37).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 41, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 15.1.2009 - 6 B 78/08 -, juris) kann aber auch eine Schulwegzeit von bis zu 90 Minuten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 NSchG zumutbar sein und verstößt nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltene Willkürverbot, wenn besondere Umstände diese Schulwegzeit rechtfertigen.

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2010 - 2 ME 180/10

    Zumutbarkeit einer um zehn Minuten je Fahrstrecke längeren schultäglichen

    Hierbei kann auch ein größerer Einzugsbereich einer Schule aufgrund ihres besonderen überregionalen Angebots berücksichtigt werden (vgl. Senat, Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Langtext Rdnr. 37 ff. m. w. N.; 13. Senat des beschließenden Gerichts, Urt. v. 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812, 813 f.).

    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 24.5.2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl. 2007, 336; Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rdnr. 34, jeweils m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LB 165/12

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den ein Schüler des Primarbereichs für den Schulweg in Anspruch nimmt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 45 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass ein Schüler in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 3 km Länge zurücklegen kann (vgl. Senat, Urt. v. 11.11.2010 - 2 LB 7/09 - Urt. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - Beschl. v. 23.9.2009 - 2 LA 585/07 -, NdsVBl. 2010, 18 = juris Langtext Rdnr. 6).
  • OVG Niedersachsen, 05.01.2011 - 2 LB 318/09

    An die Sicherheit der Schulweges für Schüler des Sekundarbereiches I zu stellende

    Mit Blick auf den Zeitaufwand, den Schüler des Sekundarbereichs I für den Schulweg in Anspruch nehmen müssen, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass dieser sich im Rahmen des Zumutbaren hält, soweit er die Dauer von 60 Minuten je Wegstrecke nicht überschreitet, was gleichzeitig bedeutet, dass Schüler des Sekundarbereichs I in dieser genannten Zeitspanne einen Schulweg bis zu 4 km Länge zurücklegen können (vgl. Urt. d. Sen. v. 4.6.2008 - 2 LB 5/07 - u. d. Einzelrichters d. Sen. v. 4.4.2008 - 2 LB 7/07 -).
  • VG Potsdam, 01.08.2013 - 12 L 355/13
    Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass ein Schulweg von ca. 60 Minuten für Schüler der Sekundarstufe I noch zumutbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2012, 2 ME 336/12, und vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach Juris).

    Ein Überschreiten der 60-Minuten-Grenze soll insbesondere dann zumutbar sein, wenn besondere Umstände vorliegen, so z. B. eine atypische Wohnsituation eines Schülers oder wenn es sich um den Besuch einer Schule mit einem besonderen überregionalen Angebot handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2009, 6 B 78/08; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Juni 2008, 2 LB 5/07; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. November 2010, 2 B 248/10, zitiert nach Juris).

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 966/11

    Schülerbeförderung

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 870/11

    Schülerbeförderung

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 655/11

    Schülerbeförderung

  • VGH Bayern, 05.07.2010 - 7 ZB 09.2880

    Schülerbeförderung; Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.04.2013 - 3 L 675/12

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schülerbeförderung

  • OVG Niedersachsen, 11.09.2013 - 2 LC 101/11

    Beurteilung der besonderen Gefährlichkeit des Schulweges ausschließlich nach

  • VG Hannover, 02.09.2015 - 6 B 3598/15

    Aufhebung; Rechtsschutzbedürfnis; Schülerzahl; Schulorganisationsmaßnahme;

  • VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 878/17
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2012 - 2 L 4/10

    Kosten der Schülerbeförderung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.03.2012 - 2 L 3/10

    Schülerbeförderung in Mecklenburg-Vorpommern

  • VG Cottbus, 07.01.2014 - 1 K 41/13

    Schülerbeförderung

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