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   OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12   

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OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12 (https://dejure.org/2012,14503)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10.05.2012 - 2 S 13.12 (https://dejure.org/2012,14503)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 10. Mai 2012 - 2 S 13.12 (https://dejure.org/2012,14503)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, Art 14 Abs 1 GG
    Vorläufiges Rechtsschutzverfahren (Beschwerde) wegen Baugenehmigung für Wintergarten in Nachbarschaft zu denkmalgeschütztem Anwesen

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 Abs 2 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO, Art 14 Abs 1 S 1 GG, § 2 Abs 2 DSchG BE, § 2 Abs 3 DSchG BE, § 11 DSchG BE, § 12 Abs 3 S 2 DSchG BE
    Beschwerde; Beschwerdegründe; Baugenehmigung; Anbau; Wintergarten; Antragsbefugnis; Nachbar; Denkmalensemble; Eigentümer eines Ensemblebestandteils; Vorhaben innerhalb des Ensembles; (kategorienadäquate) Beeinträchtigung; städtebauliche Bedeutung; Hof; herrschaftliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit eines geplanten Wintergartens mit den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes Berlin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DSchG Bln § 2
    Vereinbarkeit eines geplanten Wintergartens mit den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes Berlin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen Denkmalrecht: Nachbarrechte verletzt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen Denkmalrecht: Nachbarrechte verletzt?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wintergarten verstößt gegen Denkmalschutz, wenn geschichtlicher Aussagewert des Gebäudes durch ihn beeinträchtigt wird

Besprechungen u.ä.

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen Denkmalrecht: Nachbarrechte verletzt?

Papierfundstellen

  • BauR 2012, 1995
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.04.2009 - 4 C 3.08

    Klagebefugnis; Denkmalschutz; denkmalrechtliche Genehmigung; Anspruch auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12
    Zwar weist er zu Recht darauf hin, dass die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals vorrangig im öffentlichen Interesse erfolgt und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 [348 ff.]; Beschluss vom 16. November 2010 - 4 B 28.10 -, BauR 2011, 657) dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals oder eines Anwesens in einer Denkmalzone nur ein "Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz" vermittelt.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009, a.a.O.; Beschluss vom 16. November 2010, a.a.O.) verlangt das Eigentumsrecht des Eigentümers eines Denkmals bzw. eines Anwesens innerhalb einer Denkmalzone, dass ein solcher Eigentümer "- bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann".

    Ob das Denkmalschutzgesetz Berlin (DSchG Bln) zugunsten der Eigentümer denkmalrechtlich gebundener Anwesen - möglicherweise jedenfalls innerhalb einer Denkmalzone (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., S. 357) - einen über den eigentumsrechtlich gebotenen Mindestschutz hinausgehenden nachbarlichen Drittschutz begründet, kann offenbleiben.

    Weil die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204, m.w.N.), sind die Denkmalschutzinteressen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers an der beabsichtigten Baumaßnahme abzuwägen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., S. 353 f.).

  • BVerwG, 16.11.2010 - 4 B 28.10

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12
    Zwar weist er zu Recht darauf hin, dass die Unterschutzstellung eines Kulturdenkmals vorrangig im öffentlichen Interesse erfolgt und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 [348 ff.]; Beschluss vom 16. November 2010 - 4 B 28.10 -, BauR 2011, 657) dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals oder eines Anwesens in einer Denkmalzone nur ein "Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz" vermittelt.

    Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2009, a.a.O.; Beschluss vom 16. November 2010, a.a.O.) verlangt das Eigentumsrecht des Eigentümers eines Denkmals bzw. eines Anwesens innerhalb einer Denkmalzone, dass ein solcher Eigentümer "- bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann".

    Ebenso ist unerheblich, ob das Ensemble in seiner Gesamtheit durch den Wintergarten erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2010, a.a.O., S. 658).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2006 - 2 B 13.04

    Denkmalbereich, Ensemble, städtebauliche Bedeutung, Erhaltungsgebiet,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12
    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006 - OVG 2 B 13.04 -, BauR 2007, 694 [695]).

    Die Denkmalwürdigkeit unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Bedeutung erfasst die baulichen Anlagen regelmäßig als räumlich-kubische Einheit einschließlich der Baustruktur, die das Verhältnis von Überbauung und Freifläche bestimmt (vgl. Urteil des Senats vom 8. November 2006, a.a.O., S. 695).

    Gerade bei einem Denkmalbereich in Form eines Ensembles von städtebaulicher Bedeutung mit der entsprechenden Vielzahl baulicher Strukturelemente ist es für die Prüfung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit baulicher Änderungen unerlässlich, die Frage einer etwaigen Minderung der Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte Veränderungen nicht nur "kategorienadäquat", sondern auch auf die durch die beabsichtigten baulichen Maßnahmen betroffenen Bauteile beschränkt zu beantworten, ohne schutzmindernde Vorbelastungen anderer Bestandteile auf diese zu erstrecken, solange sie sich nicht auf sie auswirken (Urteil des Senats vom 8. November 2006, a.a.O., S. 696).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 2 B 5.10

    Berufungsfrist; Faxübermittlung; Anscheinsbeweis; Sendeprotokoll;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12
    Ausgehend von den zum Verfahren gereichten denkmalschutzrechtlichen Stellungnahmen (Erläuterungen zum Vorliegen der Merkmale eines Denkmals nach § 2 DSchG Bln vom 24. Mai 1995, Auszug aus der Denkmaltopographie Charlottenburg [in Vorbereitung], undatierte Stellungnahme von F...) und den Ausführungen der Vertreter des Landesdenkmalamtes im Ortstermin, die dem Gericht für eine "sachverständige Beratung" (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011 - OVG 2 B 5.10 - , juris) zur Verfügung standen, liegt zur Überzeugung des Senats mit den Häusern "M..., Mietshäuser" ein Ensemble von baugeschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung vor.

    Durch die Errichtung des "Wintergartens" würde das Erscheinungsbild, der geschichtliche Aussagewert und die städtebauliche Bedeutung des Ensembles gemessen an den für das Schutzobjekt maßgeblichen Bedeutungskategorien (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. Oktober 2011, a.a.O.) mehr als geringfügig beeinträchtigt.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2008 - 2 B 12.06

    Denkmalrecht: Einbau von Kunststofffenstern an Stelle der ursprünglichen - aber

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12
    Weil die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung und das damit verbundene Genehmigungsverfahren für bestimmte Maßnahmen nur dann zulässige Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind, wenn die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Gemeinwohlbelange des Denkmalschutzes in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. Urteil des Senats vom 21. Februar 2008 - OVG 2 B 12.06 -, BRS 73 Nr. 204, m.w.N.), sind die Denkmalschutzinteressen mit den gegenläufigen privaten Interessen des Eigentümers an der beabsichtigten Baumaßnahme abzuwägen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., S. 353 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.09.2009 - 8 A 10710/09

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Fahrsilo im Kulturdenkmalbereich

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12
    Der Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Anwesens hat deshalb ein aus seinem grundrechtlich geschützten Eigentum folgendes Abwehrrecht gegen ein den Vorgaben des Denkmalrechts nicht genügendes Vorhaben in der Umgebung seines Denkmals oder innerhalb der Denkmalzone jedenfalls dann, wenn hierdurch die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens erheblich beeinträchtigt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. März 2012, a.a.O.; OVG Koblenz, Urteil vom 16. September 2009 - 8 A 10710.09 -, BauR 2010, 84 [85 f.]).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2011 - 2 S 93.10

    Neubau einer Sporthalle neben denkmalgeschütztem Herrenhaus in Groß Kreutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 -, juris) liegt eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Interessen des Nachbarn vor, wenn die Belange des Denkmalschutzes in besonders qualifizierter Weise verletzt werden.
  • OVG Berlin, 11.07.1997 - 2 B 15.93

    Denkmalbereich ; Ortsgeschichtliche Bedeutung; Historische städtebauliche

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2012 - 2 S 13.12
    Von einer "abgeschirmten Binnenlage" des Hofes mit der Folge, dass diesem Teil des Ensemblebestandteils die stadtbildprägende Außenwirkung fehlte (vgl. hierzu OVG Berlin, Urteil vom 11. Juli 1997 - OVG 2 B 15.93 -, BRS 59 Nr. 234), kann insoweit nicht die Rede sein.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.04.2017 - 2 B 4.16

    Sach- und Rechtslage bei Nachbarklagen; Auswirkungen eines wechselseitigen

    Zwar kann ein Denkmaleigentümer im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgewährleistung und die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht mit den Anforderungen des Denkmalschutzes unvereinbare Beeinträchtigungen aus eigenem Recht abwehren, wenn ein Vorhaben in der Umgebung des Denkmals dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 - Beschlüsse des Senats vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 -, und vom 10. Mai 2012 - OVG 2 S 13.12 -, jeweils bei juris).

    Hierbei müssen die einheitsstiftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (vgl. m.w.N. Beschluss des Senats vom 10. Mai 2012, a.a.O. Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2015 - 6 N 74.15

    Nachbarstreit; Hotel; Anbau; Aufhebung der Baugenehmigung; Einvernehmen der

    Für das Bestehen eines denkmalschutzrechtlichen Abwehrrechts ist es grundsätzlich unerheblich, ob ein gegen ein Vorhaben klagender Denkmaleigentümer Erhaltungsinvestitionen an seinem Gebäude vorgenommen oder unterlassen hat; anders kann es sich dann verhalten, wenn die Unterlassung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen oder die Durchführung baulicher Veränderungen durch den Nachbarn das Denkmal oder die Gesamtanlage beeinträchtigen und der Nachbar folglich Verursacher von Vorbelastungen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2012, - 2 S 13.12 -, juris Rn. 19, 26; VGH Kassel, Beschluss vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, juris Rn. 64 f.)(Rn.24).

    Selbst wenn diese Annahme als zutreffend unterstellt wird, hat er weiterhin nicht dargelegt, weshalb die danach unabdingbaren Tagungsräume nicht durch Umgestaltung anderer Räume geschaffen werden könnten (vgl. bereits Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2012, a.a.O., juris Rn. 20).

    aa) Das Verwaltungsgericht hat die Denkmaleigenschaft der Häuser M...8... und 9... unter Bezugnahme auf den Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2012 (a.a.O., Rn. 16 f. ) sowie auf die Ausführungen des Vertreters des Landesdenkmalamtes D... in der mündlichen Verhandlung eingehend damit begründet, dass die Häuser wegen der architektonischen Besonderheit der aufeinander bezogenen und zur Straße hin geöffneten Innenhöfe Teil an dem übersummativen Aussagegehalt des Denkmalensembles M... Nr. ... bis ... und seiner städtebaulichen Bedeutung hätten.

    Dieses hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Ausführungen des 2. Senats im Beschluss vom 10. Mai 2012 (a.a.O., juris Rn. 23 ff.) insbesondere darauf abgestellt, dass der Bau des Wintergartens zu einer massiven Verengung des Hofbereichs führe, indem er einen Großteil der Fläche des auf das klägerische Haus entfallenden Anteils des gemeinsamen Hofes einnehme und sich der Höhe nach auf den gesamten Erdgeschossbereich erstrecke, wodurch der gerade auch über den Hof versinnbildlichte Charakter hochherrschaftlicher Mietshäuser des Ensemblebestandteils Meinekestraße Nr. 8... und 9...und damit die städtebauliche Bedeutung schwerwiegend beschädigt werde.

    Anders kann es sich dann verhalten, wenn die Unterlassung erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen oder die Durchführung baulicher Veränderungen durch den Nachbarn das Denkmal oder die Gesamtanlage beeinträchtigen und der Nachbar folglich Verursacher von Vorbelastungen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des 2. Senats vom 10. Mai 2012, a.a.O., juris Rn. 19, 26; VGH Kassel, Beschluss vom 9. März 2010 - 3 A 160/10 -, BRS 77 Nr. 154, juris Rn. 64 f.).

  • VG Berlin, 15.02.2018 - 19 K 457.17

    Dachgeschossausbau im Denkmalbereich

    Es ist jedoch weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine wirtschaftlich tragfähige Nutzung des zum Denkmalbereich gehörenden Gebäudes in seinem jetzigen Zustand praktisch ausgeschlossen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 2 S 13.12 -, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2013 - VG 19 K 321.12 -, S. 24 d. amtl. Abdr.).
  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18

    Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

    Um eine solche Fallgestaltung geht es hier ersichtlich nicht (vgl. aus der Rechtsprechung zum denkmalrechtlichen Nachbarschutz ferner z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8, und vom 10. Mai 2012 - OVG 2 S 13.12 -, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - OVG 2 Bs 218/15 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2017 - VG 19 L 647.17 -, S. 26 f. d. amtl. Abdr.).
  • OVG Hamburg, 03.12.2014 - 2 Bs 214/14

    Denkmalschutz in Hamburg - Ensembledenkmal

    Es besteht kein Grund, wie das Verwaltungsgericht, den denkmalrechtlichen Ensemblebegriff so zu verengen, dass die baulichen Anlagen, die ein Ensemble bilden sollen, verbindende, einheitsstiftende Merkmale hinsichtlich der Bauform oder bestimmter Gestaltungselemente aufweisen müssen (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.5.2012, OVG 2 S 13.12, juris Rn. 15; Urt. v. 8.11.2006, BauR 2007, 694, 695).
  • VG Berlin, 08.10.2015 - 19 L 294.15

    Keine Riesenplakatwerbung am Ernst-Reuter-Platz

    Hierbei müssen die einheitssti ftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche En twicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 2 S 13.12 -, juris Rn. 15).
  • VG Frankfurt/Oder, 20.09.2013 - 7 L 138/13

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht, Nachbarwiderspruch,

    Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Normen des Denkmalschutzrechts mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG den Anforderungen an inhalts- und schrankenbestimmende Gesetze nur dann genügen, wenn der jeweilige Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigt ist, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347, 350 ff.; Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 B 6.13 -, juris Rn. 8; siehe dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2011 - OVG 2 S 93.10 - juris Rn. 11, und 10. Mai 2012 - OVG 2 S 13.12 -, juris Rn. 13).
  • VG Berlin, 18.09.2020 - 13 L 149.20

    Nachbarstreit um Errichtung eines Veranstaltungs-, Schulungs- und

    Dahinstehen kann, in welchem Umfang diese Regelung nachbarschützend ist, denn die Erteilungsvoraussetzungen liegen vor; für einen umfänglichen Nachbarschutz spricht, dass die Eigentümer der in einem Denkmalbereich gelegenen Grundstück in einer Art Schicksalsgemeinschaft miteinander verbunden sind, weil alle den gleichen denkmalrechtlichen Bindungen unterworfen sind (so im Erg. VGH HE, Urt. v. 09.03.2010 - 3 A 160.10 - juris Rn. 62; a.A. OVG Bln-Bdb, B. v. 10.05.2012 - 2 S 13.12 - juris Rn 13, Drittschutz nur insoweit, als die Denkmalwürdigkeit des nachbarlichen Anwesens erheblich beeinträchtigt wird) und der nachbarliche Drittschutz die Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben nicht verändert (BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 - 4 C 3.08 - juris Rn. 18).
  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18

    Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung

    Um eine solche Fallgestaltung geht es hier ersichtlich nicht (vgl. aus der Rechtsprechung zum denkmalrechtlichen Nachbarschutz ferner z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. September 2012 - OVG 10 S 21.12 -, juris Rn. 8, und vom 10. Mai 2012 - OVG 2 S 13.12 -, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - OVG 2 Bs 218/15 -, juris Rn. 23 f.; VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2017 - VG 19 L 647.17 -, S. 26 f. d. amtl.
  • VG Berlin, 10.09.2015 - 19 K 174.14
    Hierbei müssen die einheitssti ftenden Elemente einen "übersummativen" Aussagewert für die städtebauliche Entwicklung an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit aufweisen (OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 2 S 13.12 -, juris Rn. 15).
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