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   OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05   

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https://dejure.org/2006,9978
OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05 (https://dejure.org/2006,9978)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05 (https://dejure.org/2006,9978)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - 2 Ss OWi 612/05 (https://dejure.org/2006,9978)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung; Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs; Verwerfen beim erlaubt abwesenden Betroffenen; Sicherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung als Zulassungsgrund

  • Judicialis

    OWiG § 73; ; OWiG § 74

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OWiG § 73 § 74
    Einspruchsverwerfung; Entbindung vom persönlichen Erscheinen; Fortsetzungstermin; Ausbleiben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Hauptverhandlung - Entbindung vom Erscheinen gilt auch für den Fortsetzungstermin

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Hauptverhandlung - Entbindung vom Erscheinen gilt auch für den Fortsetzungstermin

Verfahrensgang

  • AG Lüdenscheid - 28 OWi 37/05
  • OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05
    Entscheidend ist insoweit, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22).
  • OLG Jena, 01.12.2003 - 1 Ss 40/03

    Bußgeldverfahren, Verwerfungsurteil, persönliches Erscheinen

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05
    Zudem ist der (bevollmächtigte) Verteidiger auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen werden muss, wenn der Verteidiger nicht erscheint (vgl. OLG Hamm, zfs 2002, 44; Thüringer OLG, VRS 106, 301).
  • OLG Hamm, 25.06.2001 - 2 Ss OWi 531/01

    Verwerfung des Einspruchs, Ausbleiben des Betroffenen; genügende Entschuldigung,

    Auszug aus OLG Hamm, 12.01.2006 - 2 Ss OWi 612/05
    Zudem ist der (bevollmächtigte) Verteidiger auch nicht verpflichtet, im Fall des Nichterscheinens des von seiner Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen an der Hauptverhandlung teilzunehmen mit der Folge, dass der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verworfen werden muss, wenn der Verteidiger nicht erscheint (vgl. OLG Hamm, zfs 2002, 44; Thüringer OLG, VRS 106, 301).
  • KG, 16.03.2017 - 3 Ws (B) 68/17

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Umfang der Entbindung von der Präsenzpflicht

    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht (vgl. Senat aaO; OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232 [Volltext bei juris]; OLG Thüringen VRS 117, 342).
  • OLG Oldenburg, 04.02.2019 - 2 Ss OWi 33/19

    Entbindung vom persönlichen Erscheinen auch für Fortsetzungstermin

    Grundsätzlich ist es so, dass eine Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen in der Haupthandlung auch für einen Fortsetzungstermin gilt (OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2006, 2 SsOWi 612/05, juris; Kammergericht Beschluss vom 9.1.2012, 3 Ws (B) 662/11, juris; Thüringer Oberlandesgericht, VRS 117. Bd., 342).
  • KG, 09.01.2012 - 3 Ws (B) 662/11

    Fortwirkung der Entbindung von der Präsenzpflicht bei Unterbrechung der

    Hier befreit die einmal erfolgte Entbindung den Betroffenen auch für nachfolgende Fortsetzungstermine von seiner Präsenzpflicht [vgl. OLG Bamberg DAR 2006, 218; OLG Hamm SVR 2006, 232; OLG Thüringen VRS 117, 342], weil es sich bei einem Fortsetzungstermin lediglich um einen unselbständigen zeitlichen Abschnitt einer - dann mehrtägigen - Hauptverhandlung handelt.
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