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   BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98   

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BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 (https://dejure.org/1999,14472)
BAG, Entscheidung vom 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 (https://dejure.org/1999,14472)
BAG, Entscheidung vom 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 (https://dejure.org/1999,14472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ordentliche Kündigung wegen MfS-Vergangenheit und sog. Fragebogenlüge - Sozialwidrigkeit einer Kündigung - Persönliche Ungeeignetheit im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG - Verhaltensbedingter Kündigungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 483/95

    Ordentliche Kündigung wegen falscher Beantwortung der Frage nach Stasi-Mitarbeit

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar; bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des § 1 KSchG Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181, 187 und BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37, zu II 2 a der Gründe).

    Soweit das Landesarbeitsgericht einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund in der mehrfachen Falschbeantwortung des Klägers nach der Frage einer Mitarbeit für das MfS gesehen hat, ist zunächst seinem rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, daß diese Fragen zulässig waren und vom Kläger wahrheitsgemäß hätten beantwortet werden müssen (st. Rspr., vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 - ua. BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; BAG 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 53; BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181 und zuletzt BAG 29. April 1999 - 2 AZR 470/98 - nv.).

    Dies steht in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP Nr. 37 aaO; BAG 20. August 1997 - 2 AZR 42/97 - RzK I 5 i Nr. 127 und BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 -BAGE 83, 181).

    Unabhängig davon ist es auch nicht unerheblich, in die Betrachtungsweise einzubeziehen, wie sich das Arbeitsverhältnis seit der mehrfachen Falschbeantwortung bis zur Kündigung entwickelt hat und ob angesichts eventuell entlastender Umstände ggf. eine Abmahnung des Klägers als mildere Maßnahme ausgereicht hätte, was das Arbeitsgericht erwogen hat und was das Berufungsgericht im Lichte der vorstehenden Ausführungen des Senats erneut zu prüfen haben wird (vgl. dazu BVerfG 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 44, zu C I 3 der Gründe und BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 33, zu II 2 b bb der Gründe).

    Eine eventuelle Bewährung des Klägers wäre im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BAG 13. Juni 1996 aaO; vgl. ferner BAG 24. April 1999 - 2 AZR 470/98 - nv., zu II 2 d der Gründe).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Soweit das Landesarbeitsgericht einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund in der mehrfachen Falschbeantwortung des Klägers nach der Frage einer Mitarbeit für das MfS gesehen hat, ist zunächst seinem rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, daß diese Fragen zulässig waren und vom Kläger wahrheitsgemäß hätten beantwortet werden müssen (st. Rspr., vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 - ua. BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; BAG 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 53; BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181 und zuletzt BAG 29. April 1999 - 2 AZR 470/98 - nv.).

    Nach der zitierten Rechtsprechung des Senats kommt es aber weiter für die Rechtfertigung einer auf Falschbeantwortung der Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS gestützten verhaltensbedingten Kündigung auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an, ua. auch darauf, wie lange die Tätigkeit für das MfS zurückliegt und wie schwerwiegend sie war (ebenso BVerfG 8. Juli 1997 aaO).

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 750/96

    Personen- und verhaltensbedingte Kündigung - Fragebogenlüge

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar; bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnormen des § 1 KSchG Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. ua. BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181, 187 und BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37, zu II 2 a der Gründe).

    Dies steht in mehrfacher Hinsicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats (BAG 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP Nr. 37 aaO; BAG 20. August 1997 - 2 AZR 42/97 - RzK I 5 i Nr. 127 und BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 -BAGE 83, 181).

  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 470/98
    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Soweit das Landesarbeitsgericht einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund in der mehrfachen Falschbeantwortung des Klägers nach der Frage einer Mitarbeit für das MfS gesehen hat, ist zunächst seinem rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, daß diese Fragen zulässig waren und vom Kläger wahrheitsgemäß hätten beantwortet werden müssen (st. Rspr., vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 - ua. BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; BAG 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 53; BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181 und zuletzt BAG 29. April 1999 - 2 AZR 470/98 - nv.).

    Eine eventuelle Bewährung des Klägers wäre im Rahmen der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BAG 13. Juni 1996 aaO; vgl. ferner BAG 24. April 1999 - 2 AZR 470/98 - nv., zu II 2 d der Gründe).

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Mögen die vorliegenden Berichte auch aus dem Zeitraum stammen, als der Kläger gerade volljährig war, so darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Anbahnung des Kontaktes zum MfS und wohl auch die ersten Berichte noch aus dem Zeitraum stammen, der später nach dem StUG nicht mehr relevant sein sollte (vgl. dazu auch BVerfG 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 f. [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; OVG Greifswald 8. Februar 1994 - 2 M 70/93 - LKV 1994, 448, 449).
  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Unabhängig davon ist es auch nicht unerheblich, in die Betrachtungsweise einzubeziehen, wie sich das Arbeitsverhältnis seit der mehrfachen Falschbeantwortung bis zur Kündigung entwickelt hat und ob angesichts eventuell entlastender Umstände ggf. eine Abmahnung des Klägers als mildere Maßnahme ausgereicht hätte, was das Arbeitsgericht erwogen hat und was das Berufungsgericht im Lichte der vorstehenden Ausführungen des Senats erneut zu prüfen haben wird (vgl. dazu BVerfG 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 44, zu C I 3 der Gründe und BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 33, zu II 2 b bb der Gründe).
  • BAG, 26.08.1993 - 8 AZR 561/92

    Kündigung - mangelnde Eignung gemäß Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Soweit das Landesarbeitsgericht einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund in der mehrfachen Falschbeantwortung des Klägers nach der Frage einer Mitarbeit für das MfS gesehen hat, ist zunächst seinem rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, daß diese Fragen zulässig waren und vom Kläger wahrheitsgemäß hätten beantwortet werden müssen (st. Rspr., vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 - ua. BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; BAG 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 53; BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181 und zuletzt BAG 29. April 1999 - 2 AZR 470/98 - nv.).
  • BAG, 08.02.1972 - 1 AZR 189/71

    Zeugnis - Bindung gegenüber dem Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Das Bundesarbeitsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall zur Mankohaftung bei gleichzeitig erteiltem positiven Zeugnis entschieden (BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 34, 112 [BAG 13.08.1980 - 4 AZR 592/78]), Zeugnisse hätten für den Arbeitnehmer auch die Bedeutung, daß sie für ihn Maßstab dafür seien, wie der Arbeitgeber seine Leistungen und Führung beurteile; daraus folge, daß der Arbeitgeber sich mangels entgegenstehender Vorbehalte an der Beurteilung, die er dem Arbeitnehmer habe zukommen lassen, auch diesem gegenüber festhalten lassen müsse.
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Soweit das Landesarbeitsgericht einen verhaltensbedingten Kündigungsgrund in der mehrfachen Falschbeantwortung des Klägers nach der Frage einer Mitarbeit für das MfS gesehen hat, ist zunächst seinem rechtlichen Ausgangspunkt zuzustimmen, daß diese Fragen zulässig waren und vom Kläger wahrheitsgemäß hätten beantwortet werden müssen (st. Rspr., vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 - ua. BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; BAG 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 53; BAG 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181 und zuletzt BAG 29. April 1999 - 2 AZR 470/98 - nv.).
  • BAG, 13.08.1980 - 4 AZR 592/78

    Bundeswehr - Bewirtschaftung einer Kantine - Heimbetriebsleiter -

    Auszug aus BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 902/98
    Das Bundesarbeitsgericht hat in einem ähnlich gelagerten Fall zur Mankohaftung bei gleichzeitig erteiltem positiven Zeugnis entschieden (BAG 8. Februar 1972 - 1 AZR 189/71 - BAGE 34, 112 [BAG 13.08.1980 - 4 AZR 592/78]), Zeugnisse hätten für den Arbeitnehmer auch die Bedeutung, daß sie für ihn Maßstab dafür seien, wie der Arbeitgeber seine Leistungen und Führung beurteile; daraus folge, daß der Arbeitgeber sich mangels entgegenstehender Vorbehalte an der Beurteilung, die er dem Arbeitnehmer habe zukommen lassen, auch diesem gegenüber festhalten lassen müsse.
  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 42/97
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.02.1994 - 2 M 70/93
  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 234/01

    Verhaltensbedingte Kündigung - Redakteurin "Stasi-Kontakte

    Zwar können bewußte Tätigkeiten für das MfS je nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung zu rechtfertigen (st. Rspr. vgl. BAG 25. Oktober 2001 - 2 AZR 559/00 -EzA BGB § 626 nF Nr. 191; 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - RzK I 5 i Nr. 157; vgl. auch: BVerwG 13. Juli 2000 - 2 C 26/99 - ZBR 2001, 45; BVerfG 8. Juli 1997 -1 BvR 2111/94, 1 BvR 195/95, 1 BvR 2189/95 - BVerfGE 96, 171).

    b) Auch die Falschbeantwortung einer zulässigerweise gestellten Frage nach früherer MfS-Tätigkeit kann eine ordentliche Kündigung verhaltensbedingt rechtfertigen (st. Rspr. vgl. ua. BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 ua. - BVerfGE 96, 171; BAG 26. August 1993 - 8 AZR 561/92 - BAGE 74, 120; 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX Nr. 53 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 46; 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181; 29. April 1999 - 2 AZR 470/98 - nv.; 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - RzK I 5 i Nr. 157).

    Vielmehr kommt es auch bei bewußt wahrheitswidriger Beantwortung noch auf eine einzelfallbezogene Würdigung an (st. Rspr. vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - aaO; BVerwG 13. Juli 2000 - 2 C 26/99 - aaO; BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 ua. - aaO).

  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 291/00

    Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - Interessenabwägung

    Regelmäßig führt nur eine schuldhafte Falschbeantwortung zu einem derart gravierenden Vertrauensverlust, daß auch eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem öffentlichen Arbeitgeber unzumutbar ist (vgl. BAG 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - nv.).

    An dieser gesetzgeberischen Intention können die Gerichte nicht achtlos vorbeigehen (Senat 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - nv.).

  • ArbG Erfurt, 23.09.2004 - 7 Ca 1752/04
    Vielmehr kommt es auch bei bewusst wahrheitswidriger Beantwortung noch auf eine einzelfallbezogene Würdigung an ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - BAGE 00, 00 = NZA 2003, 265-26, mwN auch zur Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG; 7; 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 - nv ).

    Darüber hinaus müssen die vom Arbeitgeber formulierten Fragen so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, wonach gefragt ist ( BAG 13.06.2002 - 2 AZR 234/01 - BAGE 00, 00 = NZA 2003, 265-26, mwN auch zur Rechtsprechung des BVerwG und des BVerfG; 7; 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 - nv ).

  • ArbG Potsdam, 07.02.2017 - 3 Ca 2019/16

    Arzt, der Stasi-Tätigkeit verschwieg, kann nicht gekündigt werden

    Für die Rechtfertigung einer auf Falschbeantwortung der Fragen nach einer Tätigkeit für das MfS gestützten Kündigung kommt es mit der Rechtsprechung neben dem Gewicht der Tätigkeit auch darauf an, wie lange die Tätigkeit für das MfS zurückliegt und wie sich das Arbeitsverhältnis seit der Falschbeantwortung bis zur Kündigung entwickelt hat und ob mildere Mittel als eine Kündigung ausgereicht hätten (dazu nur z.B.: BAG vom 16.09.1999 - 2 AZR 902/98 - Rdz. 23 und 27 a.a.O. mit Bezugnahme auf BVerfG vom 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 - a.a.O., das dazu auch auf die in der Rechtsordnung verankerten Tilgungs- bzw. Verjährungsbestimmungen hinweist).
  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 369/99

    Ordentliche Kündigung wegen MfS-Fragebogenlüge

    Auch als verhaltensbedingter Kündigungsgrund scheidet die MfS-Verstrickung aus, weil sie zum damaligen Zeitpunkt keine Verpflichtungen aus seinem heutigen Vertragsverhältnis zum beklagten Freistaat verletzten konnte (vgl. Senat vom 16. September 1999 - 2 AZR 902/98 - nv.).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2005 - 1 Sa 538/04
    Dass eine kurzfristige Tätigkeit eines noch sehr jungen Menschen als inoffizieller Mitarbeiter für das MfS auf den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht zwangsläufig zu einer - selbst ordentlichen - Kündigung berechtigt, hat auch das Bundesarbeitsgericht bereits entschieden ( Urteil vom 16.9.1999, 2 AZR 902/98 , RzK I 5i Nr. 157).
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