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   FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13   

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https://dejure.org/2016,51897
FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13 (https://dejure.org/2016,51897)
FG München, Entscheidung vom 26.07.2016 - 2 K 671/13 (https://dejure.org/2016,51897)
FG München, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 2 K 671/13 (https://dejure.org/2016,51897)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Relevanz von Dachdeckerarbeiten im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Ehemanns als Werklieferung an ihren Ehemann

  • rewis.io

    Vorsteuerabzugsfähigkeit aus einen Dachdeckeraufwendungen

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorsteuerabzug, Bundesfinanzhof, Dacharbeiten, tauschähnlicher Umsatz, Unentgeltliche Wertabgabe, Lieferungen und sonstige Leistungen, Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tauschähnlicher Umsatz bei Dachpacht zur Installation einer Photovoltaikanlage

  • rechtsportal.de

    UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 3 Abs. 12
    Umsatzsteuerliche Relevanz von Dachdeckerarbeiten im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach ihres Ehemanns als Werklieferung an ihren Ehemann

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Tauschähnlicher Umsatz bei Dachpacht zwischen Ehegatten zur Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des gemeinsam bewohnten Hauses - Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei gemischter Nutzung des Gebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 434
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/09

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Vielmehr muss die unternehmerische Nutzung des Daches mitberücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/09, BStBl II 2012, 430).

    Jedoch liegt im Unterschied zur Entscheidung des BFH vom 19. Juli 2011 XI R 29/09 (BStBl. II 2012, 430, Tz. 31) keine "nichtwirtschaftliche Nutzung" der Scheune vor ("Ein Leerstand ist grundsätzlich keine tatsächliche Verwendung", Textziffer 33), sondern eine teilweise private Nutzung als Pferdestall und Werkstatt.

  • BFH, 09.06.2005 - V R 50/02

    Richtlinienkonforme Auslegung des § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG 1993 - kein ermäßigter

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Bei entsprechender richtlinienkonformer Auslegung sind unter "Zutaten" und "sonstige Nebensachen" i.S.d. § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG daher Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98).

    Mit der Lieferung der Baumaterialien (z.B. Rauhschalung, Dachschalungsbahn, Konterlatten, Dachlatten, Alu-Lochgitter, Schneestoppnasen, Traufblech und Windbrettverkleidung) einerseits sowie dem Freilegen des vorhandenen Dachstuhls, Anbringen der Dachschalung und -lattung sowie Eindeckung des Daches mit den vorhandenen Ziegeln andererseits hat das Dachdeckerunternehmen eine einheitliche Leistung erbracht, da eine Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BStBl. II 2006, 98).

  • BFH, 14.03.2012 - XI R 26/11

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage;

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Dachdeckerarbeiten kommen - soweit sie nicht ausschließlich der Installation der PV-Anlage dienen - grundsätzlich dem gesamten Gebäude zugute (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 26/11, BFH/NV 2012, 1192 m.w.N.).

    Mangels einer entgeltlichen Nutzung des Inneren des Gebäudes im Streitfall ist zum einen auf das jährlich vereinbarte Nutzungsentgelt i.H.v. 237, 75 EUR für den Betrieb der PV-Anlage auf der genutzten Dachfläche und auf fiktive Vermietungsumsätze für das Innere des Scheunenteils abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 26/11, BFH/NV 2012, 1192).

  • FG München, 28.04.2016 - 14 K 743/14

    Kein tauschähnlicher Umsatz bei Dacharbeiten an einem fremden Gebäude zur

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Dementsprechend liegt bei Mietereinbauten und -umbauten eine entgeltliche Lieferung vor, wenn diese vom Vermieter gewünscht und vertraglich festgelegt waren, nicht jedoch bei Leistungen, die der Mieter ohne vertragliche Verpflichtung in eigenem betrieblichen Interesse tätigt (FG München, Urteil vom 28. April 2016 14 K 743/14, juris m.w.N.).

    Nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob die durch die Dacharbeiten erstellten Dachteile gem. § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuches Eigentum des Ehemanns wurden (FG München, Urteil vom 28. April 2016 14 K 743/14, juris m.w.N.).

  • FG München, 23.09.2014 - 2 K 3435/11

    Tauschähnlicher Umsatz bei Renovierung eines fremden Daches im eigenen Namen und

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Anders als nach dem Sachverhalt des Urteils des FG München vom 23. September 2014 (2 K 3435/11, EFG 2015, 78) gab es im vorliegenden Fall keine Verpflichtung der Klägerin, das Dach zu sanieren.

    aa) Für die Frage der Zuordnungsmöglichkeit der Dacharbeiten zum PV-Unternehmen ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG der Umfang der Nutzung für das Unternehmen entscheidend (vgl. auch Abschn. 15.2c Abs. 8 Beispiel 2 UStAE), weil es sich bei der im vorliegenden Fall vorgenommenen Dacharbeiten nicht um eine sonstige Leistung (z.B. in der Form der Werkleistung gemäß § 3 Abs. 10 UStG), sondern um eine Werklieferung i.S. von § 3 Abs. 4 UStG handelt (so auch FG München, Urteil vom 23. September 2014 2 K 3435/11, EFG 2015, 78; BMF-Schreiben vom 2. Januar 2014, Ziff.I, 3. Beispiel 2); a.A. bezüglich der als Erhaltungsaufwand zu qualifizierenden Dachsanierungen: Janzen in: Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 15 UStG, Rn. 69).

  • BFH, 19.07.2011 - XI R 29/10

    Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage:

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Die Ermittlung des privaten Nutzungsanteils ist entsprechend § 15 Abs. 4 UStG anhand eines Umsatzschlüssels als sachgerechter Schätzungsmethode vorzunehmen, da eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG) aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Nutzflächen auf dem Dach und innerhalb des Gebäudes nicht in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 XI R 29/10, BStBl II 2012, 438).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-322/99

    Fischer

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Eine Dienstleistung in Form einer Werkleistung liegt dann vor, wenn der Werkunternehmer zwar sämtliche für die Be- oder Verarbeitung notwendigen Stoffe selbst stellt, diese aber der gesamten werkvertraglichen Leistung nicht das Gepräge geben, da die Dienstleistungen überwiegen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001 C-322/99, Fischer und Brandenstein, ECLI:EU:C:2001:280, Rn. 62; BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BStBl. II 2003, 810).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Das Verhältnis zwischen dem Preis des Gegenstands und dem der Dienstleistungen kann für die Einstufung des Umsatzes zwar einen Anhaltspunkt darstellen, jedoch kommt den Kosten für Material und Arbeitsleistungen allein keine ausschlaggebende Bedeutung zu (EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, ECLI:EU:C:2007:195).
  • BFH, 21.06.2001 - V R 80/99

    Umsatzsteuerpflicht von Grabpflegeleistungen

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Eine Dienstleistung in Form einer Werkleistung liegt dann vor, wenn der Werkunternehmer zwar sämtliche für die Be- oder Verarbeitung notwendigen Stoffe selbst stellt, diese aber der gesamten werkvertraglichen Leistung nicht das Gepräge geben, da die Dienstleistungen überwiegen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Mai 2001 C-322/99, Fischer und Brandenstein, ECLI:EU:C:2001:280, Rn. 62; BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BStBl. II 2003, 810).
  • BFH, 16.01.2014 - V R 22/13

    Leistungsaustausch oder Schadensersatz

    Auszug aus FG München, 26.07.2016 - 2 K 671/13
    Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages liegt regelmäßig ein Leistungsaustausch vor (vgl. BFH-Urteil vom 16. Januar 2014 V R 22/13, BFH/NV 2014, 736; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - vom 26. September 2013 C-283/12, Serebryannay vek, ECLI:EU:C:2013:599, 476, Rn. 37, m.w.N.).
  • BFH, 25.06.2009 - V R 25/07

    Steuersatz bei Lieferung von Pflanzen und Einpflanzen

  • BFH, 04.07.2013 - V R 33/11

    Aufwendungsersatz als Entgelt - Anwendungsbereich von § 4 Nr. 6 Buchst. a UStG -

  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

  • BFH, 22.10.2003 - V B 103/02

    Verhältnis USt-Jahresbescheid - USt-Vorauszahlungsbescheid

  • FG Schleswig-Holstein, 23.10.2013 - 4 K 90/13

    Vorsteuerabzug bei Sanierung eines asbesthaltigen Daches zur Errichtung einer

  • FG München, 30.07.2013 - 2 K 3966/10

    Vorsteuerabzug für tritt- und druckfeste Dämmung eines Daches im Zusammenhang mit

  • BFH, 03.08.2017 - V R 59/16

    Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26. Juli 2016  2 K 671/13 aufgehoben.

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2017, 434 veröffentlichten Urteil der Klage teilweise statt.

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