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   OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02   

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OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02 (https://dejure.org/2003,17273)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11.12.2003 - 2 L 265/02 (https://dejure.org/2003,17273)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 2 L 265/02 (https://dejure.org/2003,17273)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Judicialis

    LSA-JAPrO § 18 II 1; ; LSA-JAPrO § 22 II; ; LSA-JAPrO § 33 II; ; LSA-JAPrO § 47 II; ; LSA-JAPrO § 49; ; LSA-JAPrO § 51; ; LSA-JAG § 1 II; ; LSA-JAG § 3 II; ; LSA-JAG § 5; ; LSA-JAG... § 7 Nr. 5; ; GG Art. 3 I; ; GG Art. 12 I; ; GG Art. 80 I

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rüge der Befangenheit eines Prüfers auf Grund kritischer Bemerkung bei der Korrektur einer Arbeit; Anforderungen an die Bewertung berufsbezogener Prüfungsleistungen im Rahmen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung; Verletzung des Gebotes der Sachlichkeit; Anerkennung ...

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Die Forderung, der Prüfer müsse die Prüfungsleistung objektiv beurteilen, bedeutet allerdings nicht, dass die Bewertung und Beurteilung nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein darf; dass in die Leistungsbeurteilung die Überzeugungen, Einsichten und Wertvorstellungen des Prüfers mit einfließen, hat die Rechtsprechung seit langem als unabänderliche Tatsache anerkannt und mit der Anerkennung eines Beurteilungsspielraums des Prüfers rechtlich gebilligt (BVerfG, Beschl. v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34 [46]).

    Nach den in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 307; Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 - [juris]), denen der Senat folgt, sind wertende Prüfungsentscheidungen nach wie vor von den Verwaltungsgerichten nur daraufhin überprüfbar, ob die Prüfungsbehörde bzw. die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten haben.

    Dieser Fehler bei der Bewertung der Klausur Nr. 6 hat sich indessen nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt (vgl. zur Kausalitätsprüfung durch die Verwaltungsgerichte z. B. BVerfGE 84, 34 [55] und BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 - BVerwG 7 C 57.83 -, NVwZ 1985, 187 [188]); denn der Prüfer hat die in Rede stehenden Ausführungen des Klägers nicht inhaltlich bewertet, sondern angesichts der Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG für überflüssig gehalten.

    "Vertretbar" ist eine Lösung nur dann, wenn sie mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wird (BVerfGE 84, 34 [55]; BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443; Beschl. v. 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738).

    Die Anwendung dieser - subjektiven - Bewertungskriterien auf die Prüfungsleistung kann nur daraufhin nachgeprüft werden, ob bestimmte Rechtsgrundsätze, die den Bewertungsspielraum lenken und begrenzen, eingehalten sind (BVerfGE 84, 34 [54]; SächsOVG, a. a. O.).

    Wie oben bereits ausgeführt ist eine Lösung aber nur dann "vertretbar", wenn sie mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wird (BVerfGE 84, 34 [55]; BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443; Beschl. v. 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738).

    Die Antwort des Klägers stellt insbesondere keine brauchbare oder vertretbare Lösung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 - (a. a. O.) zum Antwortspielraum des Prüflings dar, so dass sich ihre negative Bewertung durch den Prüfer insgesamt als zutreffend erweist.

    Schließlich weicht der Senat auch von keiner Entscheidung im Instanzenzug, insbesondere von den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 307; Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 - [juris]), ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerwG, 21.10.1993 - 6 C 12.92

    Bestehen der Wiederholungsprüfung - Rechtswidrigkeit der ersten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Nach den in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 307; Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 - [juris]), denen der Senat folgt, sind wertende Prüfungsentscheidungen nach wie vor von den Verwaltungsgerichten nur daraufhin überprüfbar, ob die Prüfungsbehörde bzw. die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten haben.

    "Vertretbar" ist eine Lösung nur dann, wenn sie mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wird (BVerfGE 84, 34 [55]; BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443; Beschl. v. 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738).

    Wie oben bereits ausgeführt ist eine Lösung aber nur dann "vertretbar", wenn sie mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wird (BVerfGE 84, 34 [55]; BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443; Beschl. v. 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738).

    Schließlich weicht der Senat auch von keiner Entscheidung im Instanzenzug, insbesondere von den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 307; Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 - [juris]), ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerwG, 17.12.1997 - 6 B 55.97

    Fachfragen; prüfungsspezifische Wertungen; Verknüpfung von fachlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Mit dieser Art der Beanstandung bewegt sich der Prüfer aber im Bereich der grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum abgedeckten prüfungsspezifischen Wertungen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 16.03.1994 - BVerwG 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 329; Beschl. v. 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 385; OVG RP, Urt. v. 01.06.2001 - 2 A 10205/01.OVG - [juris]), der dem gerichtlichen Kontrollzugriff nur insoweit unterliegt, als "traditionelle" Bewertungsfehler unterlaufen sind.

    "Vertretbar" ist eine Lösung nur dann, wenn sie mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wird (BVerfGE 84, 34 [55]; BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443; Beschl. v. 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738).

    Wie oben bereits ausgeführt ist eine Lösung aber nur dann "vertretbar", wenn sie mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wird (BVerfGE 84, 34 [55]; BVerwG, Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 -, BayVBl 1994, 443; Beschl. v. 17.12.1997 - BVerwG 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738).

  • OVG Sachsen, 11.09.2001 - 4 BS 156/01

    Vorgaben für die Behandlung von Bewertungsdifferenzen zwischen den Prüfern in der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Diese nachteilige Rechtsfolge ergibt sich allerdings nicht aus der Anordnung der Mittelwertberechnung gemäß §§ 47 Abs. 2; 18 Abs. 2 Satz 1; 22 Abs. 2 JAPrO LSA für Bewertungsdifferenzen von bis zu drei Punkten, sondern aus der Festlegung der Bestehensgrenze in § 49 JAPrO LSA (so auch für die sächsische Juristenausbildungsordnung: SächsOVG, Beschl. v. 11.09.2001 - 4 BS 156/01 -, LKV 2002, 523 ff.).

    Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mittelwertberechnung befindet sich der Senat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987, a. a. O.) und anderen Obergerichten (SächsOVG, Beschl. v. 11.09.2001 - 4 BS 156/01 -, LKV 2002, 523); weder der vorliegende Fall noch die neue Diskussion in der Literatur gibt einen Anlass, die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen erneut einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen.

  • BVerwG, 15.12.1987 - 7 B 216.87

    Justizausbildung - Schriftliche Prüfung - Notenbildung - Durchschnittspunktzahl -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Mit der Einschätzung, eine Bewertungsdifferenz sei ab einem Unterschied von drei Punkten nicht mehr hinzunehmen, hält sich der Verordnungsgeber im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987 - BVerwG 7 B 216.87 -, NVwZ 1988, 437; SächsOVG. a. a. O.).

    Hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mittelwertberechnung befindet sich der Senat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1987, a. a. O.) und anderen Obergerichten (SächsOVG, Beschl. v. 11.09.2001 - 4 BS 156/01 -, LKV 2002, 523); weder der vorliegende Fall noch die neue Diskussion in der Literatur gibt einen Anlass, die von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen erneut einer grundsätzlichen Klärung zuzuführen.

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (BVerfG, Beschl. v. 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 -, BVerfGE 80, 1 [5] m. w. N.).

    Es ist daher ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung etwa von Bewertungsmaßstäben und Berechnungsmethoden dem Verordnungsgeber zu überlassen, der sich dabei an dem gesetzlich vorgegebenen Zweck der Prüfung orientieren muss (vgl. grundsätzlich BVerfGE 80, 1).

  • BVerwG, 09.12.1992 - 6 C 3.92

    Prüfungsrecht - Bewertung - Schriftliche Begründung - Effektiver Rechtsschutz -

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Nach den in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 307; Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 - [juris]), denen der Senat folgt, sind wertende Prüfungsentscheidungen nach wie vor von den Verwaltungsgerichten nur daraufhin überprüfbar, ob die Prüfungsbehörde bzw. die Prüfer die gesetzlichen Vorgaben und allgemeingültigen Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, von einem richtigen und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind und das Gebot der Sachlichkeit eingehalten haben.

    Schließlich weicht der Senat auch von keiner Entscheidung im Instanzenzug, insbesondere von den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Bewertung von Prüfungsleistungen (vgl. BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, Urt. v. 09.12.1992 - BVerwG 6 C 3.92 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 307; Urt. v. 21.10.1993 - BVerwG 6 C 12.92 - [juris]), ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Unsachlich wird die Bewertung erst dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf lässt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 - BVerwG 7 C 57.83 -, BVerwGE 70, 143 [153]).

    Dieser Fehler bei der Bewertung der Klausur Nr. 6 hat sich indessen nicht auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt (vgl. zur Kausalitätsprüfung durch die Verwaltungsgerichte z. B. BVerfGE 84, 34 [55] und BVerwG, Urt. v. 20.09.1984 - BVerwG 7 C 57.83 -, NVwZ 1985, 187 [188]); denn der Prüfer hat die in Rede stehenden Ausführungen des Klägers nicht inhaltlich bewertet, sondern angesichts der Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG für überflüssig gehalten.

  • BVerwG, 11.05.1983 - 7 B 85.82

    Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 der Verordnung der baden-württembergischen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Auch kann es im Hinblick auf den Prüfungszweck gemäß § 5 JAG-LSA nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn der Verordnungsgeber Benotungen von Prüfungsleistungen mit einer gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1; 22 Abs. 2 JAPrO LSA errechneten Einzelpunktzahl von 3, 5 bei der Festlegung der Bestehensgrenze nachteilig gewichtet, ohne ein Drittgutachten vorzusehen; denn bei einer Einzelpunktzahl von 3, 5 kann der Prüfungsteilnehmer eben nicht für sich in Anspruch nehmen, dass seine Prüfungsleistung die Mindestanforderungen an die Brauchbarkeit erfüllt (BVerwG, Beschl. v. 11.05.1983 - BVerwG 7 B 85.82 -, Buchholz 421.0 [Prüfungswesen] Nr. 174; Beschl. v. 10.10.1994, a. a. O., Nr. 338; SächsOVG, a. a. O.).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81

    Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2003 - 2 L 265/02
    Ausbildung und Prüfung müssen dementsprechend sicherstellen, dass der Prüfling die Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt und nachweisen kann, die für diese Befähigung erforderlich sind (vgl. zur ärztlichen Prüfungsordnung BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 - BVerwG 7 C 24.81 -, BVerwGE 65, 323 [325]).
  • BVerwG, 22.09.2000 - 3 B 21.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

  • BVerwG, 16.03.1994 - 6 C 5.93

    Anforderungen an die Anfechtung einer juristischen Staatsprüfung -

  • BVerwG, 28.04.1978 - 7 C 50.75

    Wiederholung der ärztlichen Vorprüfung im Fach Physiologie - Verstoß gegen das

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 12.16

    Wiederholungsprüfung im Ersten Juristisches Staatsexamen - Bestehensgrenze -

    Es ist daher ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung etwa von Bewertungsmaßstäben und Berechnungsmethoden dem Verordnungsgeber zu überlassen, der sich dabei an dem gesetzlich vorgegebenen Zweck der Prüfung orientieren muss (OVG Magdeburg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 L 265/02 -, Rn. 64 bei juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 - 6 B 25/04 -, Rn. 7 bei juris).
  • VG Gelsenkirchen, 09.04.2014 - 7 K 389/11

    Bewertungsfehler; Verfahrensfehler; Neubewertung; Wiederholung von Teilleistungen

    Damit bewegt sich der Prüfer im Bereich der grundsätzlich vom Beurteilungsspielraum abgedeckten prüfungsspezifischen Wertungen, vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 2 L 265/02 -, juris Rdnr. 47 f m.w.N.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2010 - 10 N 86.08

    Erste juristische Staatsprüfung; erfolgreiche Anfechtungsklage; Zulassungsantrag

    Es hängt vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts ab, ob (allein) eine Anfechtungsklage für zulässig gehalten wird (so Niehues, Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 810; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Juni 2006 und vom 27. November 2006, a.a.O.) oder aber auch in diesen Fällen ein Neubescheidungsantrag angenommen wird (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 25. September 1978 - OVG VII S 12.78 -, zitiert nach juris, Rn. 6; so wohl auch die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa Tenorierung bzw. Klageanträge in OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. März 2009 - 10 A 11116/08 - BayVGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - 7 B 05.2683 - OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 L 265/02 - VG Schwerin, a.a.O.; VG Berlin, 12. Kammer, Urteil vom 19. Januar 2005 - VG 12 A 413.02 - und VG Berlin, 3. Kammer, Urteil 2. Mai 2006 - VG 3 A 29.06 -, alle Entscheidungen zitiert nach juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2019 - 3 M 106/19

    Zulassung zu einer Lehrveranstaltung im zahnmedizinischen Studium

    Deshalb dürfen genauere Festlegungen des Prüfungsverfahrens weitgehend einer Verordnung vorbehalten bleiben (vgl. OVG LSA, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 L 265/02 -, juris Rn. 64).
  • OVG Sachsen, 02.06.2016 - 2 B 90/16

    Pflichtfachprüfung; aufschiebende Wirkung

    Dieses Rechtsschutzbegehren ist über die - die Aufhebung der Bescheide einschließende - Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verfolgen (ebenso OVG Rh.Pf., Urt. v. 27. März 2009 - 10 A 11116/08 -, juris; BayVGH, Urt. v. 5. Dezember 2006 - 7 B 05.2683 -, juris; OVG LSA, Urt. v. 11. Dezember 2003 - 2 L 265/02 -, juris; HessVGH, Urt. v. 29. April 2010 - 8 A 3247/09 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 18. November 2013 - 14 B 1262/13 -, juris; vergleichbar - Aufhebung und Verpflichtung zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens durch Neubewertung - BVerwG, Urt. v. 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, juris Rn. 15, 21 und 22; a. A. - Anfechtungsklage - NdsOVG, Urt. v. 8. Juni 2011 - 8 LB 199.09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9. Juni 2006 - 7 N 99.05 -, juris; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 826).11 c) Entgegen der Beschwerde ist der zweite Hilfsantrag wegen der Bindung an ein außerprozessuales Ereignis ebenfalls unzulässig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Antragserwiderung dargelegt hat (Beschlussabdruck S. 5, 13).
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