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   OLG Schleswig, 21.12.2010 - 2 Ss OWi 191/10, 2 SsOWi 191/10, 2 Ss OWi 191/10 (150/10), 2 SsOWi 191/10 (150/10)   

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OLG Schleswig, 21.12.2010 - 2 Ss OWi 191/10, 2 SsOWi 191/10, 2 Ss OWi 191/10 (150/10), 2 SsOWi 191/10 (150/10) (https://dejure.org/2010,35721)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.12.2010 - 2 Ss OWi 191/10, 2 SsOWi 191/10, 2 Ss OWi 191/10 (150/10), 2 SsOWi 191/10 (150/10) (https://dejure.org/2010,35721)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 21. Dezember 2010 - 2 Ss OWi 191/10, 2 SsOWi 191/10, 2 Ss OWi 191/10 (150/10), 2 SsOWi 191/10 (150/10) (https://dejure.org/2010,35721)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur richterlichen Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen bei Verhängung einer Geldbuße über 250 EUR; Anforderungen an die Abfassung der Urteilsgründe bei Verhängung eines Regelfahrverbotes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an das Bußgeldurteil bei Verhängung einer über 250 EUR liegenden Geldbuße und des Regelfahrverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZV 2011, 410
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Hamburg, 19.11.2003 - II-111/03

    Zu den Darstellungsanforderungen an das tatrichterliche Urteil im Verfahren zur

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.12.2010 - 2 Ss OWi 191/10
    Dabei sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen (Göhler, § 17 Rdnr. 29; OLG Zweibrücken, NZV 1999, 219 m. w. N.; OLG Hamburg NJW 2004, 1813 m. w. N.).

    Sofern das Gericht jedoch von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgehen will, sind zumindest Feststellungen zum Beruf, zum Eigentums- und Wertverhältnis betreffend das bei der Verkehrstat verwendete Fahrzeug oder sonstigen Anzeichen des sozialen Status und die Mitteilung der zugehörigen Beweiswürdigung unverzichtbar (OLG Hamburg, NJW 2004, 1813 ).

  • OLG Hamm, 23.10.2003 - 2 Ss OWi 649/03

    Rotlichtverstoß; Haltelinie; tatsächliche Feststellungen; Fahrverbot; Möglichkeit

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.12.2010 - 2 Ss OWi 191/10
    Der Tatrichter muss sich jedoch der Möglichkeit, von der Verhängung eines Fahrverbots unter gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße gegebenenfalls absehen zu können, bewusst gewesen sein und dies in den Entscheidungsgründen grundsätzlich erkennen lassen (OLG Hamm, NJW 2004, 172 ).".
  • OLG Zweibrücken, 03.02.1999 - 1 Ss 21/99

    Wertgrenze für die geringfügige Ordnungswidrigkeit in Anpassung an die

    Auszug aus OLG Schleswig, 21.12.2010 - 2 Ss OWi 191/10
    Dabei sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen (Göhler, § 17 Rdnr. 29; OLG Zweibrücken, NZV 1999, 219 m. w. N.; OLG Hamburg NJW 2004, 1813 m. w. N.).
  • OLG Celle, 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14

    Keine Feststellungen zu wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung einer

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist mittlerweile anerkannt, dass bei einer Geldbuße von mehr als 250 EUR nicht mehr von einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit auszugehen ist (vgl. dazu OLG Celle, NJW 2008, 3079; OLG Braunschweig, OLGSt GewO § 55 Nr. 2; Hans.OLG Bremen, Beschluss vom 19.10.2009, 2 SsBs 38/09; OLG Köln, ZfSch 2006, 116; OLG Hamburg, NStZ 2004, 350; OLG Düsseldorf, NJW 2008, 980; OLG Schleswig, NZV 2011, 410; KG, VRS 124, 338).

    Sofern von der anderen Auffassung, wonach bei mehr als geringfügigen Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich sind, konkrete Vorgaben dazu gemacht werden, wie diese Feststellungen aussehen sollen, heißt es, dass zumindest Feststellungen zum Beruf, zum Eigentums- und Wertverhältnis des bei der Verkehrstat verwendeten Fahrzeugs oder sonstigen Anzeichen des sozialen Status unverzichtbar seien (OLG Schleswig, NZV 2011, 410; OLG Hamburg, NJW 2004, 1813).

  • OLG Bremen, 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11

    Bußgeldverfahren; Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen;

    Soweit ersichtlich verhalten sich sämtliche Entscheidungen zu dieser Frage alleine zu den Regelfahrverboten des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BKatV bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (vgl. OLG Köln, NZV 2001, 391; OLG Schleswig, NZV 2011, 410; OLG Düsseldorf, DAR 2011, 408; weitere Nachweise bei König aaO, Rn. 19).
  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 1 RBs 72/13

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung einer Regelgeldbuße

    Die Grenze der Geringfügigkeit wird bei 250 Euro angesetzt (KG Berlin, Beschl. v. 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12 - juris; OLG Bremen NZV 2010, 42; OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Schleswig NZV 2011, 410; vgl. auch OLG Hamm ZfSch 2012, 171; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.10.2006 - 1 Ss 82/06 - juris; OLG Naumburg ZfSch 2005, 415).
  • OLG Schleswig, 17.12.2018 - 2 Ss OWi 206/18

    Geldbuße, Urteilsgründe, wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse

    Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250,-- EUR besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen, so dass außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 SsOWi 191/10 (150/10) - NZV 2011, 410 f; auch bei juris).

    Insbesondere hat es weder die Frage geprüft, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, noch hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf eine solche Weise erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 a. a. O.).

  • OLG Schleswig, 10.10.2018 - 2 Ss OWi 176/18
    "Zumindest bei der Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250 besteht jedoch eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 ­- 2 Ss-OWi 191/10 ­, NZV 2011, 410; auch Göhler, StPO-Kommentar, 17. Aufl. 2017, § 17 Rn. 24 u. 29 mwN).

    Das Amtsgericht hat dabei jedoch weder die Frage geprüft, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden konnte noch hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei diesem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf eine solche Weise erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010, aaO).

  • OLG Zweibrücken, 30.09.2021 - 1 OWi 2 SsBs 62/20

    Verhängung einer Geldbuße wegen Verstoßes gegen das denkmalrechtliche Gebot der

    Als Kriterium einer Schätzgrundlage kommen regelmäßig der - ausgeübte - Beruf eines Betroffenen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.07.2019 - III -3 Rbs 82/19, juris, Rn. 20; KG, Beschluss vom 01.08.2003 - IV-2b Ss (OWi) 297/02 - (OWi) 51/03 I, juris, Rn. 15), aber auch sonstige Anzeichen seines sozialen Status in Betracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 Ss OWi 191/10 -, juris Rn. 6).
  • OLG Koblenz, 14.06.2017 - 1 OWi 4 SsBs 43/17

    Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung:

    8 a) Allerdings trifft es zu, dass der Tatrichter bei Verhängung eines Fahrverbotes grundsätzlich erkennen lassen muss, dass er sich der Möglichkeit, von der Verhängung des Fahrverbotes unter Erhöhung der Geldbuße abzusehen (vgl. § 4 Abs. 4 BKatV), bewusst gewesen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juli 2004 - 1 Ss 173/04; BGHSt 38, 125; OLG Schleswig NZV 2011, 410, 411; OLG Hamm NJW 2004, 172; s. auch König, in: Hentschel/König/Dauer, 43. Aufl., § 25 Rdn. 19 m.w.Nachw.).
  • KG, 02.04.2015 - 3 Ws (B) 39/15

    Bezugnahme auf eine gespeicherte Videoaufnahme im Urteil und Darlegung der

    Wegen der im Bußgeldverfahren herabgesetzten Anforderungen an die Urteilsgründe ist aber nicht notwendigerweise das konkrete Einkommen und Vermögen des Betroffenen festzustellen; ausreichend sind Feststellungen, aus denen sich auf seinen sozialen Status schließen lässt, wie z. B. der Beruf des Betroffenen oder der Wert des bei der Verkehrstat verwendeten Fahrzeugs (OLG Schleswig, NZV 2011, 410; OLG Hamburg, NJW 2004, 1813, 1814; vgl. auch OLG Hamm VRS 92, 42 [43] bei einem Verkäufer/Außendienstmitarbeiter).
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