Rechtsprechung
KG, 06.03.2014 - 2 W 1/14 Kart, 2 W 1/14 .Kart |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Wettbewerbsverbot für Kommanditisten
§ 112 HGB, § 1 GWB
Wettbewerbsbeschränkung: Wirksamkeit eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbot für Kommanditisten - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für einen Kommanditisten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für einen Kommanditisten
- rechtsportal.de
HGB § 112 ; GWB § 1
Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots für einen Kommanditisten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 23.12.2013 - 101 O 163/13
- KG, 06.03.2014 - 2 W 1/14 Kart, 2 W 1/14 .Kar
Papierfundstellen
- NZG 2014, 1058
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 23.06.2009 - KZR 58/07
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Auszug aus KG, 06.03.2014 - 2 W 1/14
So wird ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich für unbedenklich gehalten, wenn der Kommanditist eine Mehrheitsbeteiligung hält oder aufgrund satzungsmäßiger Sonderrechte etwa bei der Bestellung von Geschäftsführern maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2009 - KZR 58/07 - Rn. 18). - BGH, 26.04.2010 - II ZR 69/09
Actio pro socio: Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen die Ausübung der …
Auszug aus KG, 06.03.2014 - 2 W 1/14
Dass dies rechtsmissbräuchlich sein könnte (vgl. BGH Urteil vom 26. April 2010 - II ZR 69/09 -), wendet auch der Antragsgegner nicht ein; Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich. - BGH, 04.12.2001 - X ZR 167/99
Grober Undank durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens
Auszug aus KG, 06.03.2014 - 2 W 1/14
Es ist anerkannt, dass auch Kommanditisten - entweder analog § 112 HGB oder aufgrund der ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Treuepflicht (…vgl. dazu: Doehner/Hoffmann, a.a.O.) - dann einem auch im Hinblick auf § 1 GWB wirksamen Wettbewerbsverbot unterliegen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, wobei es auf die innere Stellung des Kommanditisten in der Gesellschaft ankommt: Bestimmt er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, treffen ihn insoweit erhöhte Pflichten bis hin zu einem Wettbewerbsverbot (vgl. schon: BGH…, Urteil vom 5.12.1983 - II ZR 242/83 - Rn. 17 und Urteil vom 4.12.2001 - X ZR 167/99 - Rn. 11).
- OLG Rostock, 06.01.2016 - 2 W 31/15
Zombie Driller Killer - Schutz des Filmherstellers: Beachtlichkeit der …
Bei einem Streitwert von 2.000,- EUR bis zur Erledigung gem. Senatsbeschluss vom 07.02.2014 - 2 W 1/14 - belaufen sich die bisherigen erstinstanzlichen Kosten auf 678, 10 EUR (3 Gerichtsgebühren zzgl. 2 x 1, 3 Verfahrensgebühr nebst Auslagen und MwSt.). - LG Verden, 11.03.2019 - 10 O 61/18 Kommanditisten können - entweder analog § 112 HGB oder aufgrund der ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Treuepflicht - dann einem auch im Hinblick auf § 1 GWB wirksamen Wettbewerbsverbot unterliegen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, wobei es auf die innere Stellung des Kommanditisten in der Gesellschaft ankommt: Bestimmt er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, treffen ihn insoweit erhöhte Pflichten bis hin zu einem Wettbewerbsverbot (vgl. KG Berlin, 6. März 2014, 2 W 1/14 Kart).
Es ist anerkannt, dass auch Kommanditisten - entweder analog § 112 HGB oder aufgrund der ihnen gegenüber der Gesellschaft obliegenden Treuepflicht - dann einem auch im Hinblick auf § 1 GWB wirksamen Wettbewerbsverbot unterliegen, wenn sie maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung haben, wobei es auf die innere Stellung des Kommanditisten in der Gesellschaft ankommt: Bestimmt er im Innenverhältnis ausschlaggebend die Geschicke der Gesellschaft, treffen ihn insoweit erhöhte Pflichten bis hin zu einem Wettbewerbsverbot (vgl. KG vom 06.03.2014 in NZKart 2014, 368 m.w.N.).
- OLG Köln, 13.11.2014 - 7 W 52/14
Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge im Anschluss an die …
Dies bereits deshalb nicht, weil sich die Verfahrensakten innerhalb dieses Zeitraums zur Entscheidung über mehrere Ablehnungsgesuche, (sofortigen) Beschwerden und Gehörsrügen zeitweise beim Landgericht und Oberlandesgericht befanden: Infolge der Beschwerde des Antragstellers vom 14.11.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 29.10.2013 (13 T 91/13) und des hierauf erlassenen Beschlusses des Oberlandesgerichts Köln vom 06.01.2014 (2 W 1/14), demnach die Beschwerde dem Landgericht zur erneuten Entscheidung rückübersandt wurde sowie der sodann erfolgten erneuten Entscheidung des Landgerichts, wurde dem Insolvenzgericht die Insolvenzakte erst wieder mit dem Schreiben des Landgerichts vom 24.02.2014 rückübersandte.