Handelsgesetzbuch
| 2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237) |
| 1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160) |
| 2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft (§§ 108 - 122) |
(1) 1Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. 2Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist.
(3) 1Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. 2Die für die Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet.
Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
befugnis § 117Wettbewerbsverbot § 118Verletzung des Wettbewerbsverbots § 119Verzinsungspflicht § 120Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen § 121Feststellung des Jahresabschlusses § 122Gewinnauszahlung
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Rechtsprechung zu § 112 HGB
131 Entscheidungen zu § 112 HGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 19.01.2022 - 7 U 2659/20
Unzulässige Geschäftsabschlüsse des Gesellschafters einer GbR von Kunden mit sich ...
- OLG Stuttgart, 13.11.2024 - 20 U 55/22
Recht eines ausscheidenden Partners zur Weiterbearbeitung von Mandaten i.R.e. ...
- BGH, 09.03.2009 - II ZR 170/07
Vorstandsdoppelmanda
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 29.06.2007 - 11 U 141/06
Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder der Komplementär-AG einer AG & Co. KG
- OLG Hamburg, 29.06.2007 - 11 U 141/06
- OLG Frankfurt, 19.10.2023 - 15 U 133/22
Fehlende Prozessführungsbefugnis des Kommanditisten für Sozialforderungen der KG
Zum selben Verfahren:
- BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20
Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage
- OLG München, 18.12.2024 - 7 U 9239/21
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Prozesskostenhilfe, Vertragsstrafenregelung, ...
- OLG Hamm, 25.06.2025 - 8 U 75/24
Beschlussmängelklage in der GmbH & Co. KG; anwendbare Vorschriften vor und nach ...
Zum selben Verfahren:
§ 112 HGB in Nachschlagewerken
- § 112 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wettbewerbsverbot