Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/HGB/110.html
§ 110 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/110.html)
§ 110 HGB
§ 110 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/110.html)
§ 110 Handelsgesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 110

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

Rechtsprechung zu § 110 HGB

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Querverweise

Auf § 110 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander

Redaktionelle Querverweise zu § 110 HGB:

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