Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122)   
Gliederung
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§ 117 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/117.html)
§ 117 HGB
§ 117 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/117.html)
§ 117 Handelsgesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 117

Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter auf Antrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Rechtsprechung zu § 117 HGB

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Querverweise

Auf § 117 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Was ist das?

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