Handelsgesetzbuch

   2. Buch - Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft (§§ 105 - 237)   
   1. Abschnitt - Offene Handelsgesellschaft (§§ 105 - 160)   
   2. Titel - Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander (§§ 109 - 122)   
Gliederung
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https://dejure.org/gesetze/HGB/114.html
§ 114 HGB (https://dejure.org/gesetze/HGB/114.html)
§ 114 HGB
§ 114 Handelsgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/HGB/114.html)
§ 114 Handelsgesetzbuch
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Textdarstellung

  

§ 114

(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.

(2) Ist im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.

Rechtsprechung zu § 114 HGB

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Querverweise

Auf § 114 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander
Was ist das?

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