Rechtsprechung
   OLG Köln, 19.11.2010 - III-2 Ws 743/10, III-2 Ws 744/10, 2 Ws 743/10, 2 Ws 744/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19336
OLG Köln, 19.11.2010 - III-2 Ws 743/10, III-2 Ws 744/10, 2 Ws 743/10, 2 Ws 744/10 (https://dejure.org/2010,19336)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.11.2010 - III-2 Ws 743/10, III-2 Ws 744/10, 2 Ws 743/10, 2 Ws 744/10 (https://dejure.org/2010,19336)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. November 2010 - III-2 Ws 743/10, III-2 Ws 744/10, 2 Ws 743/10, 2 Ws 744/10 (https://dejure.org/2010,19336)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,19336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde mittels Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei möglicher Fehlleitung eines Fax-Schreibens; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ohne neuerliche Anhörung des Betroffenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f; StPO § 44
    Sofortige Beschwerde mittels Telefax, sie sowohl im Ausgangsjournals wie auch im Eingangsjournal des Gerichts mit "OK" gekennzeichnet ist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ohne neuerliche Anhörung des Betroffenen

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 220
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 17.09.1992 - 1 Ws 499/92

    Schadenswiedergutmachung durch den Verurteilten; Widerruf der Bewährung;

    Auszug aus OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10
    OLG Hamm, StV 1993, 259; OLG Düsseldorf, StV 1995, 595; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 56 f Rdn. 12).".
  • OLG München, 05.12.2007 - 3 Ws 672/07
    Auszug aus OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10
    Da dies regelmäßig der Fall sein dürfte, ist die mündliche Anhörung zwingend, es sei denn, dem stünden schwer wiegende Gründe im Einzelfall entgegen oder sie verspräche keine weitere Aufklärung (zu vgl. OLG München vom 05.12.2007 - 3 Ws 672/07, zitiert nach Beck Online; LR-Graalmann-Scheerer, a.a.O., Rdn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 453, Rdn. 7).
  • OLG Düsseldorf, 20.07.1995 - 1 Ws 574/95
    Auszug aus OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10
    OLG Hamm, StV 1993, 259; OLG Düsseldorf, StV 1995, 595; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 56 f Rdn. 12).".
  • OLG Jena, 15.02.2008 - 1 Ws 49/08

    Widerruf der Strafaussetzung

    Auszug aus OLG Köln, 19.11.2010 - 2 Ws 743/10
    Ein Widerruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB setzte damit voraus, dass der Verurteilte jedenfalls auch im neu festgesetzten Zeitraum zur Erfüllung der Bewährungsauflage gegen diese gröblich oder beharrlich verstößt (Thüringer OLG vom 15.02.2008, 1 Ws 49/08, zitiert nach juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.04.2022 - 12 Qs 22/22

    Vorläufig erfolgreiche sofortige Beschwerde gegen den Widerruf der

    Das Amtsgericht hätte den Verurteilten daher erneut anhören müssen, da es zu dem Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht ausschließen konnte, dass der Verurteilte beachtenswerte Gründe für die Nichterfüllung innerhalb der Fristverlängerung gehabt hat (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - 2 Ws 743/10, 744/10, juris zur fehlenden erneuten Anhörung nach Verlängerung einer Frist zur Erfüllung einer Zahlungsauflage durch das Erstgericht).

    Die unterbliebene Anhörung des Verurteilten kann auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt werden, sondern führt als schwerwiegender Verfahrensmangel zur Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht, da das Amtsgericht eine im vorliegenden Fall zwingend vorgeschriebene Anhörung unterlassen hat (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 309 Rn. 8 und § 453 Rn. 15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 Ws 212/08 und vom 30. August 2018 - 1 Ws 138/18; OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - 2 Ws 743/10, 744/10; OLG Hamm, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 Ws 38/17, alle in juris).

  • StGH Hessen, 12.08.2015 - P.St. 2482

    Bewährungswiderruf ohne Anhörung

    - OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010 - 2 Ws 743-744/10 -, NStZ-RR 2011, 220 -.
  • OLG Hamburg, 09.12.2014 - 2 Ws 198/14

    Bewährungswiderruf wegen Auflagen- oder Weisungsverstoßes: Form der Gewährung der

    Danach ist vielmehr die Vorschrift des § 453 Abs. 1 S. 4 StPO dahin zu verstehen, dass trotz Formulierung als Sollvorschrift die mündliche Anhörung eines Verurteilten zwingend ist, wenn und soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies mündliche Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und der mündlichen Anhörung keine schwer wiegenden Gründe entgegenstehen oder ein Verurteilter wirksam auf eine mündliche Anhörung verzichtet hat (vgl. OLG Köln in NStZ-RR 2011, 220; OLG München in StV 2009, 540, 541; LR-Graalmann-Scheerer, § 453 Rn. 16; Meyer-Goßner/ Schmitt § 453 Rn. 7; jeweils m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 29.01.2019 - 4 Ws 12/19

    Sofortige Beschwerde gegen einen Bewährungswiderruf: Versäumung der

    Zu diesen neuen Aspekten hätte dem Verurteilten rechtliches Gehör durch die (erneute) mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 4 StPO gewährt werden müssen (KG Berlin, Beschluss vom 6. März 2017 - 5 Ws 25/17 - 121 AR 13-14-/17, juris Rn. 11; OLG München, Beschluss vom 11. August 2011 - 1 Ws 674-676/11, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 19. November 2010 - III-2 Ws 743/10, juris Rn. 29 ff.).
  • KG, 06.03.2017 - 5 Ws 25/17

    Widerruf einer Strafrestaussetzung: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

    So kann etwa auch dann, wenn dem Verurteilten im Anhörungstermin eine Frist zur Erfüllung von Bewährungsauflagen nachgelassen wird, bei erneuter Nichterfüllung der Widerruf nur nach erneuter mündlicher Anhörung erfolgen (OLG Köln NStZ-RR 2011, 220; OLG München NStZ-RR 2012, 63 [Ls]; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Aufl., § 453 Rdn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 1 Ws 129/14

    Unzulässigkeit der Widerrufsentscheidung fünf Monate nach der mündlichen Anhörung

    Dies musste vorliegend umso mehr gelten, da die Strafvollstreckungskammer den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft zunächst zurückgestellt und dem Verurteilten mehrfach weitere Gelegenheiten zur Erfüllung der Arbeitsauflage gegeben hatte (vgl. insoweit auch OLG Köln, Beschluss vom 19.11.2010, 2 Ws 743/10, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OLG München, Beschluss vom 11.08.2011, 1 Ws 674-676/11, zitiert nach juris, Rdnr. 12).
  • LG Heilbronn, 20.10.2016 - 8 Qs 42/16

    Widerruf einer Strafaussetzung : Erneute Anhörung des Verurteilten nach Setzen

    Im Rahmen der Anhörung wurde ihm jedoch eine neue Frist zur Auflagenerfüllung gesetzt, nach deren fruchtlosen Verstreichen eine erneute Anhörung erforderlich gewesen wäre (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. Mai 2009 - 1 Ws 183/09 -, juris; OLG Köln NStZ-RR 2011, 220; OLG München NStZ-RR 2012, 63), zumal nicht von vorn herein ausgeschlossen werden kann, dass der Verurteilte für die Nichteinhaltung der neu gesetzten Frist Gründe hätte vortragen können und wollen.
  • OLG München, 11.08.2011 - 1 Ws 674/11

    Strafvollstreckung: Pflicht zur Anhörung des Verurteilten bei Widerruf der

    12 Der Senat weist darauf hin, dass, wenn in der mündlichen Anhörung über den Widerruf eine Frist zur Erfüllung von Auflagen nachgelassen wird, die dann doch nicht erfüllt werden, es geboten ist, wegen dieser Nichterfüllung eine erneute Anhörung durchzuführen, wenn der Widerruf jedenfalls auch auf diese neu hinzugekommene Nichterfüllung gestützt wird, um festzustellen, ob die Nichterfüllung auch tatsächlich einen schuldhaften Verstoß darstellt (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, S. 220).
  • OLG Karlsruhe, 05.06.2023 - 3 Ws 118/23

    Strafaussetzung zur Bewährung, Widerruf, mündliche Anhörung, Verzicht

    Die Ausgestaltung als Sollvorschrift eröffnet dem Gericht lediglich die Möglichkeit, von der grundsätzlich zwingend gebotenen mündlichen Anhörung aus schwerwiegenden Gründen abzusehen (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2011, 220).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht