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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 30.11.2020 - 2 A 105/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39889
OVG Saarland, 30.11.2020 - 2 A 105/20 (https://dejure.org/2020,39889)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 (https://dejure.org/2020,39889)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. November 2020 - 2 A 105/20 (https://dejure.org/2020,39889)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 8 PolG SL, § 124 Abs 2 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO
    Schutzwürdiges Interesse für Anfechtungsklage gegen vier Jahre zurückliegende Obdachloseneinweisung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SPolG § 8; VwGO § 124 Abs. 2 ; VwGO § 124a Abs. 4
    Anfechtungsklage; Einweisung; Erledigung; Grundsatzrüge; Obdachlosigkeit; rechtliches Gehör; Rechtsschutzbedürfnis; Umsetzung; Verwaltungsakt; Zulassung der Berufung; Obdachloseneinweisung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (4)

  • OVG Saarland, 08.05.2020 - 2 A 91/20

    Erstattung von eigenen Kosten eines Widerspruchsverfahrens von Rechtsanwälten; …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2020 - 2 A 105/20
    Rn. 12 Entgegen der Ansicht der Kläger kann hier nicht von allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils zu beurteilenden ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausgegangen werden.[vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 - 2 A 91/20 -][vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 - 2 A 91/20 -] Das ergibt sich schon daraus, dass für die nach dem erstinstanzlich gestellten Anfechtungsantrag (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - erfolglos - von den Klägern begehrte Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom Juni 2016[vgl. den Bescheid des Beklagten vom 14.6.2016][vgl. den Bescheid des Beklagten vom 14.6.2016] offensichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
  • OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 A 321/20

    Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2020 - 2 A 105/20
    Rn. 14 Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass es zum einen auf eine im Übrigen weder am Maßstab des § 124a Abs. 4 VwGO ausreichend dargelegte noch in der Sache irgendwie ersichtliche "grundsätzliche Bedeutung" (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht ankäme, da in dem angestrebten Berufungsverfahren zumindest aus Anlass dieses Falles ein dahingehender Klärungsbedarf nicht erkennbar wäre.[vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen und an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, jeweils bei Juris][vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen und an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, jeweils bei Juris] Zum anderen macht die erwähnte Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts vom 14.6.2016 deutlich, dass es auf die Frage einer - übrigens in der Sache nicht ansatzweise erkennbare - angeblichen Verletzung des Prozessgrundrechts auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich nicht ankäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
  • OVG Saarland, 16.11.2020 - 2 A 309/20

    Berufungszulassung in Asylrechtsverfahren: Gruppenverfolgung von Kurden in der …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2020 - 2 A 105/20
    Rn. 14 Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass es zum einen auf eine im Übrigen weder am Maßstab des § 124a Abs. 4 VwGO ausreichend dargelegte noch in der Sache irgendwie ersichtliche "grundsätzliche Bedeutung" (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht ankäme, da in dem angestrebten Berufungsverfahren zumindest aus Anlass dieses Falles ein dahingehender Klärungsbedarf nicht erkennbar wäre.[vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen und an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, jeweils bei Juris][vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen und an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 - 2 A 309/20 - und vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, jeweils bei Juris] Zum anderen macht die erwähnte Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts vom 14.6.2016 deutlich, dass es auf die Frage einer - übrigens in der Sache nicht ansatzweise erkennbare - angeblichen Verletzung des Prozessgrundrechts auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich nicht ankäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
  • OVG Saarland, 25.11.2020 - 2 B 300/20

    Umsetzung in eine andere Obdachlosenunterkunft

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2020 - 2 A 105/20
    Rn. 13 Aus dem beim Senat geführten - abgeschlossenen - Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 2 B 300/20 ist bekannt, dass die Kläger, die offenbar nun über acht Jahre nicht in der Lage waren, ihrer Obdachlosigkeit durch eigenes Engagement zu begegnen, durch eine weitere Umsetzungsverfügung des Beklagten vom 7.10.2020 mit Wirkung zum 28.10.2020 von der Wohnung in der im vorliegenden Rechtsstreit noch als Adresse angegebenen Wohnung in der A-Straße in eine Obdachlosenunterkunft in der G-Straße 12 in A-Stadt umgesetzt wurden, nachdem der Mietvertrag zwischen dem Beklagten und der Eigentümerin nicht verlängert worden und damit ein rechtlicher Zugriff auf die Wohnung entfallen war.
  • OVG Saarland, 02.11.2021 - 2 A 194/21

    Umsetzung von Obdachlosen

    Rn. 9 Soweit die Kläger eingangs der Begründung darauf verweisen, mit dem Zulassungsantrag verfolgten sie ihren vom Verwaltungsgericht zu Unrecht abgewiesenen Anspruch auf "Aufhebung" der sie belastenden Umsetzung in die Obdachlosenunterkunft E-Straße 77 in A-Stadt weiter, ist darauf hinzuweisen, dass für eine solche "Aufhebung" schon deswegen erkennbar kein Raum (mehr) ist und auch kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehen kann,[vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - und 2 A 94/20 -, jeweils betreffend die vorausgegangene Umsetzung der Kläger beziehungsweise des Bruders/Sohnes im Mai 2016][vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - und 2 A 94/20 -, jeweils betreffend die vorausgegangene Umsetzung der Kläger beziehungsweise des Bruders/Sohnes im Mai 2016] weil sie - wie schon das Rubrum des erstinstanzlichen Urteils belegt - inzwischen gar nicht mehr in dieser Unterkunft untergebracht sind.

    In dem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die Klägerin und der Bruder des Klägers in vorausgegangenen Verfahren ausdrücklich auf eine Unzumutbarkeit auch der Wohnung im D-Ring 32 "wegen Schimmelbildung" verwiesen hatten,[vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 -][vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 -] was übrigens selbstredend sogar einen konkreten Sanierungsbedarf begründet hätte.

    Rn. 12 Was die darüber hinaus unter Verweis auf angeblich "völlig neben der Sache liegende Ausführungen" des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die den Klägern 2018 zwischenzeitlich zugewiesene Wohnung in der E-Straße, in der sie - wie eingangs schon ausgeführt - inzwischen überhaupt nicht mehr untergebracht sind, den in dem Zusammenhang geltenden eingeschränkten, in der nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 26.5.2021 gestellten Beweisantrags umschriebenen Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügte,[vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - und 2 A 94/20 -, jeweils betreffend die Umsetzung der Kläger beziehungsweise des Bruders/Sohnes im Mai 2016][vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - und 2 A 94/20 -, jeweils betreffend die Umsetzung der Kläger beziehungsweise des Bruders/Sohnes im Mai 2016] so kann in der Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags kein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gesehen werden.Auch die Ablehnung eines formell ordnungsgemäßen und damit prozessrechtlich beachtlichen Beweisantrags verletzt nur dann die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet,[vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 - 1 B 42.19 -, juris; sowie Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230][vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 21.5.2019 - 1 B 42.19 -, juris; sowie Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13.11 - BVerwGE 144, 230] wenn also ein Beweisantrag durch das Gericht in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird und die Ablehnung unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.[vgl. dazu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 6.2.2020 - 2 A 145/19 -, AuAS 2020, 70][vgl. dazu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 6.2.2020 - 2 A 145/19 -, AuAS 2020, 70] Von einer "Willkür" in dem Sinne kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt.11[vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 -, juris][vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 -, juris] Letzteres ist hier der Fall, wie die Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der Begründung für die Ablehnung des Antrags, die hier nicht wiederholt werden müssen, deutlich zeigen.

  • OVG Saarland, 10.11.2021 - 2 A 200/21

    Umsetzung von Obdachlosen

    Rn. 9 Soweit der Kläger geltend macht, es sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beklagte ihn bereits am 21.7.2016 mit der gleichen Begründung von der Obdachlosenunterkunft ...ring 16 in die Obdachlosenunterkunft ...ring 32 gegen seinen Willen umgesetzt habe, ist darauf hinzuweisen, dass für eine Aufhebung dieser Umsetzungsentscheidung schon deswegen erkennbar kein Raum ist und auch kein schutzwürdiges Interesse mehr bestehen kann,[vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - und 2 A 94/20 -][vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - und 2 A 94/20 -] weil er inzwischen gar nicht mehr in dieser Unterkunft untergebracht ist.

    In dem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass der Kläger in vorausgegangenen Verfahren ausdrücklich auf eine Unzumutbarkeit auch der Wohnung im ...ring 32 "wegen Schimmelbildung" verwiesen hatte,[vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 -][vgl. in dem Zusammenhang insbesondere OVG Saarlouis, Beschluss vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 -] was übrigens selbstredend sogar einen konkreten Sanierungsbedarf begründet hätte.

    Rn. 12 Was die darüber hinaus unter Verweis auf angeblich "völlig neben der Sache liegende Ausführungen" des Verwaltungsgerichts zur Frage, ob die dem Kläger 2018 zwischenzeitlich zugewiesene Wohnung in der Parallelstraße, in der er - wie eingangs schon ausgeführt - inzwischen überhaupt nicht mehr untergebracht ist, den in dem Zusammenhang geltenden eingeschränkten, in der nachvollziehbaren Begründung für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 26.5.2021 gestellten Beweisantrags umschriebenen Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügte,[vgl. in dem Zusammenhang OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - und 2 A 94/20 -][vgl. in dem Zusammenhang OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - und 2 A 94/20 -] so kann in der Ablehnung des entsprechenden Beweisantrags kein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gesehen werden.

  • OVG Saarland, 15.11.2021 - 2 A 192/21

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Verletzung des Darlegungsgebots

    Rn. 17 Dass es auf ersteres angesichts der in der drohenden Obdachlosigkeit der Kläger zu sehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ankommt und dass letzteres rechtlich nicht zutrifft, hat der Senat in seinem die Annahme der Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht in seinem das Urteil vom 22.1.2020 - 6 K 888/19 - bestätigenden Beschluss vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - ausführlich begründet.
  • VG Magdeburg, 26.02.2020 - 2 A 303/19

    Zulässigkeit einer reinen Bescheidungsklage, Begründetheit einer reinen …

    Hinsichtlich der konkret bestehenden Mitwirkungspflichten sowie der Verletzungen im Einzelfall nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 07.01.2020, § 117 Abs. 5 VwGO (vgl. Bl. 7 ff. d. A. im Verfahren 2 A 105/20 MD).
  • OVG Saarland, 15.11.2021 - 2 A 193/21

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Verletzung des Darlegungsgebots

    Rn. 19 Dass es auf ersteres angesichts der in der drohenden Obdachlosigkeit der Kläger zu sehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ankommt und dass letzteres rechtlich nicht zutrifft, hat der Senat in seinem die Annahme der Rechtmäßigkeit durch das Verwaltungsgericht in seinem das Urteil vom 22.1.2020 - 6 K 888/19 - bestätigenden Beschluss vom 30.11.2020 - 2 A 105/20 - ausführlich begründet.
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