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Rechtsprechung
   OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1989 - 2 A 124/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,2489
OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1989 - 2 A 124/88 (https://dejure.org/1989,2489)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 (https://dejure.org/1989,2489)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 24. Mai 1989 - 2 A 124/88 (https://dejure.org/1989,2489)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Rechtmäßigkeit einer Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten nach erfolgter Ehescheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2831
  • NVwZ 1989, 1191 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 104
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (7)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2013 - 10 A 10662/13

    Kürzung von Versorgungsbezügen; Unterhaltsvergleich

    Unterhaltsansprüche, die auf einer vertraglichen Vereinbarung beruhen, rechtfertigen das Absehen von einer Kürzung der Versorgungsbezüge nur dann, wenn es sich bei der Vereinbarung um eine Ausgestaltung der gesetzlichen Unterhaltspflicht handelt (Fortentwicklung der Rechtsprechung OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88).

    Rn. 33 Würden demgegenüber auch solche Zahlungen zur Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge führen, die abweichend von einer gesetzlichen Verpflichtung geleistet werden, könnten der Versorgungsträger und die Versichertengemeinschaft durch entsprechende Vereinbarungen geschädigt werden (BVerwG…, Urteil vom 16.12.2004, - 2 C 68/03 - BVerwGE 122, 301, juris Rn. 19; BSG…, Urteil vom 31.10.1995 - 31.10.1995 - juris Rn. 15 f.; OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 ).

    Bei ihrer Prüfung ist sie an den getroffenen Prozessvergleich nicht gebunden, da diesem weder Rechtskraftwirkung noch eine materiell verbindliche Tatbestandswirkung zukommt (vgl. hierzu OVG RLP, Urteil vom 24.05.1989, - 2 A 124/88 - FamRZ 1990, 104 m.w.N.).

  • BVerwG, 16.12.2004 - 2 C 68.03

    Kürzung; - der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich; für - zuständiger …

    Würde auch ihretwegen die nach § 5 VAHRG zur Aussetzung der Kürzung zwingende Härte anerkannt, könnten die Versorgungsträger und die Versichertengemeinschaft durch manipulierte Unterhaltsvereinbarungen geschädigt werden (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 24. Mai 1989 - 2 A 124/88 - ).
  • BSG, 31.10.1995 - 8 RKn 1/94

    Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG

    Das LSG hat sich deshalb zu Recht der damit übereinstimmenden Meinung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz im Urteil vom 24. Mai 1989 (- 2 A 124/88 -, NJW 1989, 2831) angeschlossen und überprüft, ob nach den §§ 323, 767 ZPO der im Urteil des OLG Hamm vom 18. Oktober 1985 erkannte Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers in Höhe von monatlich DM 850, 00 - vollständig - beseitigt werden könnte.
  • VG Stuttgart, 24.08.2004 - 17 K 732/04

    Aussetzung der Kürzung von Versorgungsbezügen

    Rn. 21 Nicht entscheidungserheblich ist, ob der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids tatsächlich keine Unterhaltsleistungen (mehr) erbrachte (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 20.10.2003 (17 K 2520/03) im Eilverfahren; so auch BVerwG, Beschl. vom 01.02.1988, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1; OVG Koblenz, Urt. vom 24.05.1989, NJW 1989, 2831; OVG Nordrhein-Westfalen…, Urt. vom 30.08.2001 FamRZ 2002, 827).

    Rn. 23 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Vergleich vom 13.08.1992 weiterhin gilt und auch - mangels Aufklärung - keine konkreten Erkenntnisse darüber vorliegen, ob die Voraussetzungen des § 323 Abs. 4 ZPO für eine Abänderungsklage vorliegen (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urt. vom 24.05.1989, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 13.11.1991 - 1 UE 3463/90

    Kürzung der Versorgungsbezüge - Versorgungsausgleich

    Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 24.5.1989, NJW 1989, 2831) mit überzeugenden Gründen dargelegt, daß ein Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 5 Abs. 1 VAHRG einer Kürzung nach § 55 c SVG (= § 57 BeamtVG) dann nicht mehr entgegenstehe, wenn im Falle eines über den nachehelichen Unterhalt beschlossenen Prozeßvergleichs eine Abänderungsentscheidung nach § 323 Abs. 4 ZPO möglich sei, doch ist der Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag, mit dem vorliegenden Fall des Klägers nicht vergleichbar.
  • VG Darmstadt, 14.07.2004 - 1 E 1786/02

    Kürzung der Versorgungsbezüge nach Eheschließung

    Rn. 29 Unter den gegebenen Umständen sieht sich das Gericht nicht veranlasst, den nachehelichen Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Klägers selbständig gleichsam "auf Mark und Pfennig" zu berechnen, sondern begnügt sich hier auf der Grundlage der vom VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 10.10.2000 (…- 4 S 2659/98 -, abgedruckt in NVwZ-RR 2001, S. 319) dargestellten Berechnungsmethode mit der Feststellung, dass der von den Eheleuten der Scheidungsfolgenvereinbarung zugrunde gelegte nacheheliche Unterhaltsanspruch weder in einem auffallenden Missverhältnis zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen noch zum Unterhaltsbedarf des Berechtigten steht (vgl. hierzu Stegmüller / Schmalhofer / Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Ergänzungsband II, Erl. 3 zu § 5 VAHRG), mithin keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, die getroffene Vereinbarung habe eine vom Kläger freiwillig eingegangene Unterhaltsverpflichtung zum Gegenstand, die eine Versorgung seiner geschiedenen Ehefrau zu Lasten seines Dienstherrn begründe solle (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.1989 - 2 A 124/88 -, abgedruckt in NJW 1989, S. 2831).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 19.12.1990 - 2 A 12089/90

    Kürzung der Versorgungsbezüge; Anwartschaft; Quasi-Splitting; Gesetzliche …

    Fehlt aber eine dieser Voraussetzungen, ist § 5 Abs. 1 VAHRG nicht anwendbar (BVerwG, Beschluß vom 01. Februar 1988, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1; BSG, Urteil vom 14. Januar 1986, BSGE 59, 246, 248 f. = FamRZ 1987, 380; Urteil des Senats vom 24. Mai 1989 - 2 A 124/88 -, NJW 1989, 2431 - FamRZ 1990, 104).
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