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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,15301
OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19 (https://dejure.org/2019,15301)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03.06.2019 - 2 A 173/19 (https://dejure.org/2019,15301)
OVG Saarland, Entscheidung vom 03. Juni 2019 - 2 A 173/19 (https://dejure.org/2019,15301)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 78 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 MRK
    (Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte hinreichenden Schutz iSv Art3 EMRK finden

  • Wolters Kluwer

    BERUFUNG; BULGARIEN; DRITTSTAATENREGELUNG; GRUNDSÄTZLICHKEIT; LEBENSVERHÄLTNISSE; RÜCKFÜHRUNG; SEKUNDÄRMIGRATION; ZULASSUNG; Sekundärmigrati...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beeinträchtigung des Schutzbereichs in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß für jeden in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei einer Rückkehr; Bewertung der einem Ausländer im Abschiebezielstaat drohenden Gefahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19
    Die Frage, ob für jeden in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei einer Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, Ausbildung, Vermögen, familiäre oder freundschaftliche Verbindungen) abhängig ist.[vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris][vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris] Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.[vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61][vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61] Davon ausgehend lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 737/17

    Anerkannter Schutzberechtigter; Abschiebungsverbot Bulgarien; Herbeiführung der …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19
    Rn. 12 Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 19.04.2018 - 2 A 741/17

    Abschiebungsschutz in Rückführungsfällen in die Republik Bulgarien …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19
    Rn. 12 Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien in der Regel mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht und dass die Betroffenen dann einen Anspruch gegen die Beklagte (Bundesamt) auf entsprechende Feststellung haben.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Die Entscheidungen des Senats gehen im Grundsatz davon aus, dass die Abschiebung dort anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, und dass der bulgarische Staat dieser Situation abgesehen von rein legislativen Vorgaben gleichgültig gegenübersteht.
  • OVG Saarland, 15.04.2019 - 2 A 80/18

    Grundsatzbedeutung in Asylverfahren: Abschiebung in Drittstaat

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19
    Die Frage, ob für jeden in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei einer Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl einzelner Umstände und Faktoren (z. B. Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Volkszugehörigkeit, Ausbildung, Vermögen, familiäre oder freundschaftliche Verbindungen) abhängig ist.[vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris][vgl. entsprechend zu Griechenland OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, juris] Insoweit bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls.[vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61][vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61] Davon ausgehend lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Saarland, 14.03.2018 - 2 A 108/18

    Keine Berufungszulassung wegen ernstlicher Zweifel im Asylverfahren; Zurechnung …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19
    Die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt danach im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2018 - 2 A 108/18 -][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.3.2018 - 2 A 108/18 -] Das gilt nicht nur für Rechtsbehelfe von Asylbewerbern, sondern auch für solche der Beklagten.
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …

    Auszug aus OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19
    Dadurch aufgeworfene Fragen kennzeichnen indes wiederum lediglich den konkreten Einzelfall und rechtfertigen von vornherein keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)] Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
  • OVG Saarland, 27.05.2022 - 2 A 12/22

    Unzulässiger Asylantrag eines in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten; Bestehen …

    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC (juris: EUGrdRCh)) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].

  • OVG Saarland, 13.04.2022 - 2 A 13/22

    Sekundärimmigration Bulgarien; Berufungszulassungsverfahren; grundsätzliche …

    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (juris: MRK) (Art. 4 GRC) in einem generell für ihn nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151).

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge habe, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig sei.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht].

  • OVG Saarland, 16.07.2026 - 2 A 3/26

    Rückführung nach Bulgarien

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit aufgrund der seinerzeit zugänglichen Erkenntnisquellen in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation "regelmäßig" das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehe.[vgl. dazu Urteile des Senats vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und - 2 A 741/17 -, juris][vgl. dazu Urteile des Senats vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und - 2 A 741/17 -, juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar "regelmäßig" eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRCh) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend bereits Beschluss des Senats vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits Beschluss des Senats vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.[vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, n. v.][vgl. dazu Urteil des Senats vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, n. v.].
  • OVG Saarland, 23.03.2020 - 2 A 357/19

    Abschiebungsverbote Griechenland (Sekundärmigration)

    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinne ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort zu Bulgarien).
  • OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19

    Abschiebungsverbot für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte; …

    Der Senat hat zwar in mehreren Urteilen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegensteht.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris) Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig im Sinne der formulierten Grundsatzfrage davon aus, dass zwar einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar gegenwärtig regelmäßig eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge hat, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Dementsprechend hat der Senat zum Beispiel die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens in einzelfallbezogen gegebenenfalls auch abgelehnt.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.4.2018 - 2 A 784/17 -, nicht veröffentlicht).
  • OVG Saarland, 20.03.2020 - 2 A 2/20

    Abschiebungsverbote für Griechenland (Sekundärmigration)

    Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,(vgl. hierzu zuletzt etwa Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris) mit Blick auf die vorliegend vom Kläger aufgeworfene Frage, dass ein generelles Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Griechenland zurückkehrenden, dort als international schutzberechtigt anerkannten Personen gegeben sei, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,(vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712) die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf).
  • OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 96/21

    Widerruf eines Abschiebungsverbots (Afghanistan)

    Rn. 10 Abgesehen davon ist festzuhalten, dass mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712][vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712] die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf] Infolge dieser Abhängigkeit von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ist die in der Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage, ob jungen, gesunden und arbeitsfähigen Männern vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr nach Afghanistan ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK zur Seite steht, in dieser Allgemeinheit keiner Klärung zugänglich.
  • OVG Saarland, 05.08.2019 - 2 A 1/19

    Berufungszulassung in Asylverfahren; grundsätzliche Bedeutung und Verletzung des …

    Die im gerichtlichen Asylverfahren gegenüber dem allgemeinen Berufungszulassungsrecht eingeschränkte Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG macht deutlich, dass die dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO für sonstige verwaltungsrechtliche Streitverfahren zugrundeliegende Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und damit die "Einzelfallgerechtigkeit" im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium darstellt.(vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.6.2019 - 2 A 194/19, und 3.6.2019 - 2 A 157/19, 2 A 161/19, 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, die zuletzt genannten alle zu Zulassungsbegehren der Beklagten im Zusammenhang mit Sekundärmigration/Bulgarien) Ob das Verwaltungsgericht im Einzelfall Ansprüche des jeweiligen Asylantragstellers "zu Recht" verneint hat oder nicht, spielt daher für die Frage der Zulassung des Rechtsmittels in dem Bereich keine Rolle.
  • OVG Saarland, 25.09.2023 - 2 A 121/23

    Abschiebungsverbot für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten; …

    Der Senat hat zwar in der Vergangenheit in mehreren Urteilen einzelfallbezogen entschieden, dass einer Abschiebung anerkannt Schutzberechtigter nach Bulgarien mit Blick auf die dortige Situation das von den jeweiligen Klägerinnen und Klägern geltend gemachte nationale Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen kann.[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteile vom 19.4.2018 - 2 A 737/17 -, AuAS 2018, 131, und 2 A 741/17 -, bei juris] Diese Entscheidungen gehen indes im Grundsatz durchgängig davon aus, dass einerseits die Abschiebung in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter in dieses Land zwar eine sehr ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung wegen Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben könne, andererseits aber die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) in einem nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 - 2 A 13/22 - und vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.4.2022 - 2 A 13/22 - und vom 27.5.2022 - 2 A 12/22 -, bei Juris; entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Insoweit bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats immer einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf].
  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 160/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien - Sekundärmigration

    Die Frage, ob für einen in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigen bei der Rückkehr eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich, weil die Bewertung, ob die einem Ausländer im Abschiebezielstaat, hier in Bulgarien, drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.(vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151) Insoweit bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.(vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf) Daher lässt sich die von der Beklagten angestrebte Klärung nicht abstrakt und allgemein "für alle nach Bulgarien zurückkehrenden" international Schutzberechtigten losgelöst von den tatsächlichen Umständen des konkreten Einzelfalls mit der Durchführung eines weiteren Berufungsverfahrens erreichen.
  • OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18

    Berufungszulassungsantrag Irak - Jezide; interner Schutz; Tatsachenwürdigung

  • OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20

    Abschiebungsverbote für Italien; Prüfungsmaßstab im Verfahren auf Zulassung der …

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 181/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien (Sekundärmigration)

  • OVG Saarland, 26.09.2019 - 2 A 354/18

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen …

  • OVG Saarland, 07.06.2019 - 2 A 194/18

    Anspruch auf rechtliches Gehör; (keine) allgemeine Klärungsfähigkeit bezüglich …

  • VG Saarlouis, 27.01.2023 - 3 K 1208/22

    Asylrecht: Allgemeine humanitäre und sozioökonomische Lage im Libanon

  • OVG Saarland, 04.05.2022 - 2 A 1/22

    Zulassung der Berufung: Sekundärmigration Bulgarien

  • OVG Saarland, 25.03.2024 - 2 A 160/23

    Zulassungsantrag: Abschiebungsverbot (Bulgarien)

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 176/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien (Sekundärmigration)

  • OVG Saarland, 12.03.2020 - 2 A 164/19

    Nationale Abschiebungsverbote bei Rückführung nach Bulgarien (Sekundärmigration)

  • OVG Saarland, 10.01.2025 - 2 A 116/23

    Gefährdung eines in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten bei Rückführung …

  • VG Saarlouis, 17.04.2023 - 3 K 84/23

    Kein Abschiebungsverbot für einen gesunden und arbeitsfähigen Libanesen; zur …

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