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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 A 186/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,10573
OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 A 186/21 (https://dejure.org/2022,10573)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06.05.2022 - 2 A 186/21 (https://dejure.org/2022,10573)
OVG Saarland, Entscheidung vom 06. Mai 2022 - 2 A 186/21 (https://dejure.org/2022,10573)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 3 AsylVfG 1992, § 3e AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, Art 16a GG
    Inländische Fluchtalternative im Libanon

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines libanesischen Staatsangehörigen wegen drohender Gefahr der Verfolgung von Angehörigen der Hisbollah bei Rückkehr in den Libanon; Beurteilung des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative im Einzelfall

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • VG Saarlouis, 24.06.2021 - 3 K 925/20

    Einzelfal der Asylanerkennung eines libanesischen Staatsangehörigen, der sich …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 A 186/21
    Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juni 2021 - 3 K 925/20 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 24.6.2021 - 3 K 925/20 - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.8.2021 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

    Rn. 5 Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.6.2021 - 3 K 925/20 - kann nicht entsprochen werden.

  • VG Trier, 28.11.2018 - 1 K 6228/17

    Stabile Sicherheitslage im Libanon

    Auszug aus OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 A 186/21
    In den geschilderten persönlichen Umständen bestehe im Übrigen ein entscheidungsrelevanter Unterschied zum im Schriftsatz der Beklagten vom 10.9.2020 genannten Fall eines 47-jährigen ehemaligen Unteroffiziers und Waffenfachmanns (vgl. VG Trier - 1 K 6228/17 -).
  • OVG Saarland, 12.06.2019 - 2 A 319/18

    Berufungszulassungsantrag Irak - Jezide; interner Schutz; Tatsachenwürdigung

    Auszug aus OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 A 186/21
    Rn. 11 Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist im Übrigen nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen.[vgl. zur fehlenden Grundsätzlichkeit der Frage, ob Jeziden im Irak interner Schutz zur Verfügung steht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,][vgl. zur fehlenden Grundsätzlichkeit der Frage, ob Jeziden im Irak interner Schutz zur Verfügung steht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,] Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen aber keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)].
  • OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18

    Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …

    Auszug aus OVG Saarland, 06.05.2022 - 2 A 186/21
    Rn. 11 Ob jemand in einem anderen Landesteil Schutz und Zuflucht finden kann, ist im Übrigen nicht allein von den jeweiligen politischen Verhältnissen und einer Zugriffsmöglichkeit des Verfolgers, sondern häufig auch von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig, die auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein Überleben ermöglichen.[vgl. zur fehlenden Grundsätzlichkeit der Frage, ob Jeziden im Irak interner Schutz zur Verfügung steht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,][vgl. zur fehlenden Grundsätzlichkeit der Frage, ob Jeziden im Irak interner Schutz zur Verfügung steht: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.6.2019 - 2 A 319/18 -,] Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen aber keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)].
  • OVG Saarland, 18.07.2023 - 2 A 28/23

    Asylrechtlicher Berufungszulassungsantrag; Neubewertung unveränderter Tatsachen- …

    Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.[st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 - 2 A 11/22 - m.w.Nw., juris][st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 - 2 A 11/22 - m.w.Nw., juris] Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.[vgl. den Beschluss des Senats vom 6.5.2022 - 2 A 186/21 -, juris][vgl. den Beschluss des Senats vom 6.5.2022 - 2 A 186/21 -, juris].
  • OVG Saarland, 18.10.2023 - 2 A 111/23

    Berufungszulassungsantrag: Kurde (Türkei)

    Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.[st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 - 2 A 11/22 - m.w.Nw., juris][st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 - 2 A 11/22 - m.w.Nw., juris] Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.[vgl. den Beschluss des Senats vom 6.5.2022 - 2 A 186/21 -, juris][vgl. den Beschluss des Senats vom 6.5.2022 - 2 A 186/21 -, juris].
  • OVG Saarland, 27.02.2023 - 2 A 232/22

    Asylrecht Türkei; Berufungszulassungsantrag - grundsätzliche Bedeutung

    Das ist allgemein nur der Fall, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.[St. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 - 2 A 11/22 - m.w.Nw., juris][St. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 - 2 A 11/22 - m.w.Nw., juris] Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.[Vgl. Beschluss des Senats vom 6.5.2022 - 2 A 186/21 -, juris][Vgl. Beschluss des Senats vom 6.5.2022 - 2 A 186/21 -, juris].
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