Rechtsprechung
| OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 13 Abs 1 S 2 BauO SL 2004, § 3 Abs 1 Nr 1 BauO SL 2004, § 57 Abs 2 BauO SL 2004, § 82 Abs 3 BauO SL 2004, § 113 Abs 5 VwGO
Besondere Schwierigkeit i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; Gefahrerforschungsmaßnahmen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gefahrerforschungsmaßnahmen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde; Überwachung der Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen; Kontrolle der ...
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 17.08.2022 - 5 K 731/21
- OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 A 15/23
- OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (15)
- OVG Saarland, 17.06.2021 - 2 A 48/21
Zulässigkeit begünstigter Vorhaben im Außenbereich (ehemaliges Forsthaus)
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Eine besondere Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) und lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die durch den Fall aufgeworfenen "bautechnischen" Fragen letztlich einer gutachterlichen Abklärung bedürfen.Diese ist gerade das Ziel des vom Verwaltungsgericht auf den Hilfsantrag hin vorgenommenen Verpflichtungsausspruchs.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, vom 1.4.2021 - 2 A 279/20 -, juris, und vom 22.1.2020 - 2 B 210/19 -, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, vom 1.4.2021 - 2 A 279/20 -, juris, und vom 22.1.2020 - 2 B 210/19 -, Nr. 18 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts] Die durch den Fall aufgeworfenen prozessrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.
Ob das Vorbringen insoweit überhaupt noch den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, ist schon sehr zweifelhaft, mag aber dahinstehen.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.] Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei] Zumindest das ist, wie auch immer die Auslegungsfrage hinsichtlich des von den Klägern gestellten Hilfsantrags formuliert werden könnte, der Fall.
- OVG Saarland, 05.12.2016 - 2 B 298/16
Baueinstellung wegen angeblich fehlender Standsicherheit des Nachbargebäudes aus …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Dabei ist mit Blick auf den anerkannt nachbarschützenden Charakter des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36, ständige Rechtsprechung][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36, ständige Rechtsprechung] und die sich auch aus der Formulierung in den §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 LBO ergebende Erkenntnis, dass es nicht Sache von Eigentümern benachbarter Grundstücke ist, durch die Ausführung oder Erhaltung baulicher Anlagen auf dem eigenen Grundstück die Standsicherheit baulicher Anlagen auf angrenzenden Baugrundstücken zu garantieren oder sich aus unzureichender Instandhaltung ergebenden Gefährdungen für Leben und Gesundheit insbesondere Dritter zu begegnen, gegen die von den Beigeladenen auf Seite 2 ihrer Antragsbegründung wörtlich wiedergegebene Formulierung auf Seite 22 des angefochtenen Urteils nichts zu erinnern.Insoweit gehört die Überwachung einer Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208] Dabei ist auch anerkannt, dass der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO nachbarschützenden Charakter hat beziehungsweise - ergänzend - der § 3 Abs. 1 LBO bei konkreter Gefährdung höchstrangiger Güter wie Leib und Leben den betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Einzelfällen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden vermitteln kann.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36] Insoweit darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes auch nicht generell auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen".[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17] Hinzu kommt, dass die Bauaufsichtsbehörden in dem Zusammenhang verpflichtet sind, substantiierten Einwänden betroffener Nachbarn nachzugehen, und - für den vorliegenden Fall konkret - auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt sind, von den - sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder bezogen auf einen vorhandenen Baubestand - nachweispflichtigen Bauherrinnen und Bauherren die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Baumaßnahme (noch) im Einklang mit öffentlichem Recht steht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24] Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und - unter Ermessensgesichtspunkten - andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO feststehen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50] Beides wurde hier nach Aktenlage vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf vorgelegte Lichtbilder und vor allem die Feststellungen des vom Landgericht Saarbrücken beauftragten Fachgutachters E...nachvollziehbar angenommen.[vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.][vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.] Die ein Bedürfnis nach Abklärung der Gefährdungssituation begründenden objektiven Anhaltspunkte für eine (mögliche) konkrete Gefährdung der Standsicherheit vor allem der 1991 errichteten "alten" Garage aufgrund insoweit unzureichender Gründungstiefe[vgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6, 3. Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing.
- OVG Saarland, 05.12.2013 - 2 A 375/13
Wesen einer Ausfertigung; Beseitigung nicht mehr standsicherer Gebäude im Wege …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Die Überwachung der Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: Bau OSL 2004) hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO SL 2004) geforderten "eigenen" Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen gehören vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208).Insoweit gehört die Überwachung einer Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208] Dabei ist auch anerkannt, dass der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO nachbarschützenden Charakter hat beziehungsweise - ergänzend - der § 3 Abs. 1 LBO bei konkreter Gefährdung höchstrangiger Güter wie Leib und Leben den betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Einzelfällen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden vermitteln kann.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36] Insoweit darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes auch nicht generell auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen".[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17] Hinzu kommt, dass die Bauaufsichtsbehörden in dem Zusammenhang verpflichtet sind, substantiierten Einwänden betroffener Nachbarn nachzugehen, und - für den vorliegenden Fall konkret - auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt sind, von den - sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder bezogen auf einen vorhandenen Baubestand - nachweispflichtigen Bauherrinnen und Bauherren die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Baumaßnahme (noch) im Einklang mit öffentlichem Recht steht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24] Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und - unter Ermessensgesichtspunkten - andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO feststehen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50] Beides wurde hier nach Aktenlage vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf vorgelegte Lichtbilder und vor allem die Feststellungen des vom Landgericht Saarbrücken beauftragten Fachgutachters E...nachvollziehbar angenommen.[vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.][vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.] Die ein Bedürfnis nach Abklärung der Gefährdungssituation begründenden objektiven Anhaltspunkte für eine (mögliche) konkrete Gefährdung der Standsicherheit vor allem der 1991 errichteten "alten" Garage aufgrund insoweit unzureichender Gründungstiefe[vgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6, 3. Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing.
- OVG Saarland, 03.02.2010 - 2 A 407/09
Abbruch eines Gebäudes im Wege des sofortigen Vollzuges; Kostenerstattung
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Die Überwachung der Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO (juris: Bau OSL 2004) hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO (juris: BauO SL 2004) geforderten "eigenen" Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen gehören vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208).Insoweit gehört die Überwachung einer Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208] Dabei ist auch anerkannt, dass der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO nachbarschützenden Charakter hat beziehungsweise - ergänzend - der § 3 Abs. 1 LBO bei konkreter Gefährdung höchstrangiger Güter wie Leib und Leben den betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Einzelfällen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden vermitteln kann.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36] Insoweit darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes auch nicht generell auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen".[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17] Hinzu kommt, dass die Bauaufsichtsbehörden in dem Zusammenhang verpflichtet sind, substantiierten Einwänden betroffener Nachbarn nachzugehen, und - für den vorliegenden Fall konkret - auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt sind, von den - sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder bezogen auf einen vorhandenen Baubestand - nachweispflichtigen Bauherrinnen und Bauherren die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Baumaßnahme (noch) im Einklang mit öffentlichem Recht steht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24] Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und - unter Ermessensgesichtspunkten - andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO feststehen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50] Beides wurde hier nach Aktenlage vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf vorgelegte Lichtbilder und vor allem die Feststellungen des vom Landgericht Saarbrücken beauftragten Fachgutachters E...nachvollziehbar angenommen.[vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.][vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.] Die ein Bedürfnis nach Abklärung der Gefährdungssituation begründenden objektiven Anhaltspunkte für eine (mögliche) konkrete Gefährdung der Standsicherheit vor allem der 1991 errichteten "alten" Garage aufgrund insoweit unzureichender Gründungstiefe[vgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6, 3. Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing.
- OVG Saarland, 21.10.2013 - 2 B 344/13
Nachbarantrag auf bauaufsichtliches Einschreiten - Standsicherheitsnachweis - …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Die Bauaufsichtsbehörden sind in dem Zusammenhang verpflichtet, substantiierten Einwänden betroffener Nachbar nachzugehen, und erforderlichenfalls auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO (juris: BauO SL 2004) auch berechtigt, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Standsicherheit bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24).Insoweit gehört die Überwachung einer Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208] Dabei ist auch anerkannt, dass der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO nachbarschützenden Charakter hat beziehungsweise - ergänzend - der § 3 Abs. 1 LBO bei konkreter Gefährdung höchstrangiger Güter wie Leib und Leben den betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Einzelfällen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden vermitteln kann.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36] Insoweit darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes auch nicht generell auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen".[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17] Hinzu kommt, dass die Bauaufsichtsbehörden in dem Zusammenhang verpflichtet sind, substantiierten Einwänden betroffener Nachbarn nachzugehen, und - für den vorliegenden Fall konkret - auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt sind, von den - sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder bezogen auf einen vorhandenen Baubestand - nachweispflichtigen Bauherrinnen und Bauherren die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Baumaßnahme (noch) im Einklang mit öffentlichem Recht steht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24] Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und - unter Ermessensgesichtspunkten - andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO feststehen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50] Beides wurde hier nach Aktenlage vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf vorgelegte Lichtbilder und vor allem die Feststellungen des vom Landgericht Saarbrücken beauftragten Fachgutachters E...nachvollziehbar angenommen.[vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.][vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.] Die ein Bedürfnis nach Abklärung der Gefährdungssituation begründenden objektiven Anhaltspunkte für eine (mögliche) konkrete Gefährdung der Standsicherheit vor allem der 1991 errichteten "alten" Garage aufgrund insoweit unzureichender Gründungstiefe[vgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6, 3. Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing.
- OVG Saarland, 21.08.2012 - 2 B 178/12
Beseitigung eines einsturzgefährdeten Gebäudes; Duldungsanordnung gegenüber …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Dabei darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes generell nicht auf eine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen" (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17).Insoweit gehört die Überwachung einer Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208] Dabei ist auch anerkannt, dass der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO nachbarschützenden Charakter hat beziehungsweise - ergänzend - der § 3 Abs. 1 LBO bei konkreter Gefährdung höchstrangiger Güter wie Leib und Leben den betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Einzelfällen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden vermitteln kann.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36] Insoweit darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes auch nicht generell auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen".[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17] Hinzu kommt, dass die Bauaufsichtsbehörden in dem Zusammenhang verpflichtet sind, substantiierten Einwänden betroffener Nachbarn nachzugehen, und - für den vorliegenden Fall konkret - auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt sind, von den - sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder bezogen auf einen vorhandenen Baubestand - nachweispflichtigen Bauherrinnen und Bauherren die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Baumaßnahme (noch) im Einklang mit öffentlichem Recht steht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24] Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und - unter Ermessensgesichtspunkten - andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO feststehen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50] Beides wurde hier nach Aktenlage vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf vorgelegte Lichtbilder und vor allem die Feststellungen des vom Landgericht Saarbrücken beauftragten Fachgutachters E...nachvollziehbar angenommen.[vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.][vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.] Die ein Bedürfnis nach Abklärung der Gefährdungssituation begründenden objektiven Anhaltspunkte für eine (mögliche) konkrete Gefährdung der Standsicherheit vor allem der 1991 errichteten "alten" Garage aufgrund insoweit unzureichender Gründungstiefe[vgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6, 3. Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing.
- OVG Saarland, 09.01.2006 - 2 Q 31/05
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und - unter Ermessensgesichtspunkten - andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) feststehen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50).Insoweit gehört die Überwachung einer Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 - 2 B 327/18 -, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 - 2 A 375/13 -, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 - 2 A 407/09 -, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208] Dabei ist auch anerkannt, dass der § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO nachbarschützenden Charakter hat beziehungsweise - ergänzend - der § 3 Abs. 1 LBO bei konkreter Gefährdung höchstrangiger Güter wie Leib und Leben den betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen in Einzelfällen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden vermitteln kann.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.12.2016 - 2 B 298/16 -, SKZ 2017, 71, Leitsatz Nr. 36] Insoweit darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes auch nicht generell auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen".[vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17][vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 - 2 B 178/12 -, NVwZ-RR 2013, 17] Hinzu kommt, dass die Bauaufsichtsbehörden in dem Zusammenhang verpflichtet sind, substantiierten Einwänden betroffener Nachbarn nachzugehen, und - für den vorliegenden Fall konkret - auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt sind, von den - sei es in einem Baugenehmigungsverfahren oder bezogen auf einen vorhandenen Baubestand - nachweispflichtigen Bauherrinnen und Bauherren die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Baumaßnahme (noch) im Einklang mit öffentlichem Recht steht.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 - 2 B 344/13 -, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24] Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und - unter Ermessensgesichtspunkten - andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO feststehen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50] Beides wurde hier nach Aktenlage vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf vorgelegte Lichtbilder und vor allem die Feststellungen des vom Landgericht Saarbrücken beauftragten Fachgutachters E...nachvollziehbar angenommen.[vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.][vgl. dazu im Einzelnen die Ausführungen ab Seite 20 des erstinstanzlichen Urteils.] Die ein Bedürfnis nach Abklärung der Gefährdungssituation begründenden objektiven Anhaltspunkte für eine (mögliche) konkrete Gefährdung der Standsicherheit vor allem der 1991 errichteten "alten" Garage aufgrund insoweit unzureichender Gründungstiefe[vgl. dazu die abschließende Feststellung unter Nr. 6, 3. Absatz, in dem Ergänzungsgutachten des Dipl. Ing.
- OVG Saarland, 10.02.2021 - 2 A 274/20
Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse (Unzuverlässigkeit)
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Ob das Vorbringen insoweit überhaupt noch den insoweit geltenden Darlegungserfordernissen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt, ist schon sehr zweifelhaft, mag aber dahinstehen.[vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.][vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2021 - 2 A 274/20 -, Nr. 74 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Prozessrecht), wonach die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller gebietet, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich vor allem eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss.] Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, Juris, und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, BauR 2022, 448, entsprechend zu § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG Beschluss vom 18.11.2020 - 2 A 321/20 -, Juris, zur Frage der Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei] Zumindest das ist, wie auch immer die Auslegungsfrage hinsichtlich des von den Klägern gestellten Hilfsantrags formuliert werden könnte, der Fall. - OVG Saarland, 12.05.2021 - 2 A 107/20
Fingierte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Eine besondere Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) und lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die durch den Fall aufgeworfenen "bautechnischen" Fragen letztlich einer gutachterlichen Abklärung bedürfen. - BVerwG, 19.06.1998 - 6 B 70.97
Bereitschaft zur Ableistung des Wehrdienstes in der ehemaligen DDR; Antrag auf …
Auszug aus OVG Saarland, 03.02.2023 - 2 A 248/22
Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung würde voraussetzen, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.[vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 A 150/19 -, Juris und Nr. 67 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2020][vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70.97 -, NVwZ-RR 1998, 759, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.4.2020 - 2 A 150/19 -, Juris und Nr. 67 der Leitsatzübersicht für das 1. Halbjahr 2020]. - OVG Saarland, 18.11.2020 - 2 A 321/20
Keine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei
- OVG Saarland, 01.04.2021 - 2 A 279/20
Ausweisung von Straftätern
- OVG Saarland, 08.04.2020 - 2 A 150/19
Berufungszulassung - Abweichungsrüge; Einbürgerung - fehlende ausreichende …
- OVG Saarland, 03.02.2021 - 2 A 356/20
Sog. Dublin-Verfahren; Unterbrechung der Überstellungsfrist durch coronabedingte …
- OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 A 15/23
Divergenzrüge im Berufungszulassungsverfahren; keine Verwirkung …
- OVG Saarland, 05.06.2023 - 2 A 14/23
Nachbarschutz gegen freiberufliche Tätigkeit im reinen Wohngebiet
Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten "schwierigen" Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Die durch den Fall aufgeworfenen Fragen zum Anwendungsbereich des § 13 BauNVO gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. - OVG Saarland, 01.06.2023 - 2 A 13/23
Nachbarschutz gegen freiberufliche Tätigkeit im reinen Wohngebiet
Substantiierte Bedenken gegen die Standsicherheit der Mauer (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBO) sind nicht vorgetragen.[vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris][vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris] Eine - zunächst nur objektivrechtliche - Pflicht der Bauaufsichtsbehörde setzt in jedem Fall voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage, etwa Rissbildungen oder eine Neigung, vorliegen.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50][vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 - 2 Q 31/05 -, AS RP-SL 33, 44-50] Solche haben sich weder im Rahmen einer örtlichen Kontrolle des Beklagten im März 2019 noch bei der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht im Juni 2022 ergeben, wobei damals der nach den nicht bestrittenen Angaben in erstinstanzlichen Urteil wohl zwischenzeitlich entfernte Pool im westlichen Grundstücksteil vorhanden war.Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten "schwierigen" Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Die durch den Fall aufgeworfenen Fragen zum Anwendungsbereich des § 13 BauNVO gehören zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.
- OVG Saarland, 31.03.2023 - 2 A 94/22
Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung; Verletzung des Gebots …
Eine besondere Schwierigkeit im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung der Berufung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 20 (m.w.N.)][vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 20 (m.w.N.)].
- OVG Saarland, 27.04.2023 - 2 A 259/22
Beseitigungsanordnung für Grenzgarage
Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). - OVG Saarland, 01.07.2026 - 2 A 62/25
Beseitigungsverfügung: Anforderungen an die Bestimmtheit und Abfallbegriff
Zum anderen würde eine zu einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führende (unzulässige) Überraschungsentscheidung voraussetzen, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.[vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 22, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70.07 -, NVwZ-RR 1998, 759][vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 22, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70.07 -, NVwZ-RR 1998, 759] Das ist hinsichtlich des Zustands der gelagerten Gegenstände offensichtlich nicht der Fall. - OVG Saarland, 09.03.2026 - 2 A 103/25
Antrag auf Zulassung der Berufung: Wahlanfechtung
Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.[Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 18.4.2024 - 2 A 214/22 - und vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, jeweils bei juris][Vgl. hierzu die Beschlüsse des Senats vom 18.4.2024 - 2 A 214/22 - und vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, jeweils bei juris] Dies ist hier der Fall.
- OVG Saarland, 25.05.2023 - 2 A 132/22
Seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung
Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrunds sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.[Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021][Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.2.2023 - 2 A 248/22 -, bei juris, vom 12.5.2021 - 2 A 107/20 -, Nr. 18 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021 auf der Homepage (Abschnitt Baurecht) und vom 17.6.2021 - 2 A 48/21 -, Nr. 89 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2021] Das ist nicht dargelegt (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO). - OVG Sachsen, 21.10.2024 - 2 A 302/23
Asyl Russische Föderation; Abschiebungsandrohung des BAMF; Inlandsbezogenes …
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn ein Gericht den vorgetragenen Sachverhalt anders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. Senatsbeschl. v. 15. November 2023 - 2 A 248/22.A -, juris Rn. 23 m. w. N.).Unabhängig davon ist die Gehörsrüge nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich der rechtlichen Würdigung des Gerichts zu beanstanden (…OVG NRW, Beschl. v. 4. Januar 2012 - 13 A 2821/11.A -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 15. November 2022 - 2 A 248/22 - a. a. O.).
- OVG Saarland, 27.02.2024 - 2 A 2/23
Verlust des Freizügigkeitsrechts
Eine zu einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führende unzulässige Überraschungsentscheidung würde voraussetzen, dass es in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.[vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 22, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70.07 -, NVwZ-RR 1998, 759][vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 22, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.6.1998 - 6 B 70.07 -, NVwZ-RR 1998, 759] Das ist hinsichtlich der Qualität der Sprachkenntnisse des Klägers offensichtlich nicht der Fall. - OVG Saarland, 18.04.2024 - 2 A 214/22
Abfallrechtlicher Gebührenbescheid für Vor-Ort-Besichtigungen (Pauschalgebühren)
Rn. 58 Darüber hinaus ist eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.[vgl. etwa Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 21 m. w. N.][vgl. etwa Beschluss des Senats vom 3.2.2023 - 2 A 248/22 -, juris, Rn. 21 m. w. N.] Dies gilt auch, wenn - wie hier, soweit ersichtlich - zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.[vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14/16 -, juris, Rn. 4, und Beschluss des Senats vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, juris, Rn. 29][vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 - 3 B 14/16 -, juris, Rn. 4, und Beschluss des Senats vom 3.2.2021 - 2 A 356/20 -, juris, Rn. 29] Auch das ist vorliegend der Fall. - OVG Saarland, 08.05.2024 - 2 B 73/24
Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes/Anhörungsrüge/Gegenvorstellung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2025 - 2 B 1023/24
Anordnung des Nachweises der Gefahrenbeseitigung in qualifizierter Form durch …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22.A |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Sachsen
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 2, AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Militärdienst; wirtschaftliche Lage; Beweisanträge
Verfahrensgang
- VG Dresden, 23.03.2022 - 1 K 2155/20
- OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22.A
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (20)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2017 - 13 A 753/17
Darlegen des Zulassungsgrundes durch Konversion zum christlichen Glauben i.R.d. …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) stellt im Übrigen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß dar noch gehört sie zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 13 A 753/17.A -, juris Rn. 5).Im Übrigen stellt die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) - wie bereits dargelegt - grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß dar noch gehört sie zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18. Dezember 2017 - 13 A 753/17.A -, juris Rn. 5).
- OVG Sachsen, 07.09.2022 - 6 A 300/21
Russische Föderation; Asylfolgeantrag; grundsätzliche Bedeutung; …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt anders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2022 - 6 A 300/21.A -, juris Rn. 15;… BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42).Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich der rechtlichen Würdigung des Gerichts zu beanstanden (…OVG NRW, Beschl. v. 4. Januar 2012 - 13 A 2821/11.A -, juris Rn. 10 f. m. w. N.; vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2022 a. a. O.).
- OVG Sachsen, 06.07.2020 - 2 A 859/19
Asyl Tschetschenien; Militärdienst; Dedowschtschina; vgl. BVerwG, Urt. v. …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. zum Vorstehenden Senatsbeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 2;… OVG NRW, Beschl. v. 26. Juli 2018 - 1 A 2636/18.A -, juris Rn. 6 f. m. w. N.).Auf eine aus Sicht eines Beteiligten fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall kann eine Grundsatzrüge indessen nicht gestützt werden (Senatsbeschl. v. 6. Juli 2020 - 2 A 859/19.A -, juris Rn. 11).
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
National Iranian Oil Company
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor, wenn ein Gericht einen vorgetragenen Sachverhalt anders beurteilt, als dies der jeweilige Kläger erwartet (…vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2022 - 6 A 300/21.A -, juris Rn. 15; BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, juris Rn. 42). - BVerfG, 21.04.2022 - 2 BvR 635/22
Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Untersagung des …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Rn. 24 d) Soweit der Kläger im Zusammenhang mit den vom Gericht abgelehnten Beweisanträgen unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschl. v. 21. April 2022 - 2 BvR 635/22 -, juris) ergänzend rügt, hierdurch habe das Gericht seine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung verletzt, genügt der Verweis auf eine in einem konkreten Einzelfall ergangene Entscheidung schon nicht zur Darlegung einer gerichtlichen Pflichtverletzung im konkreten Fall. - OVG Nordrhein-Westfalen, 04.01.2012 - 13 A 2821/11
Anforderungen an die Aussagekraft und Aktualität von ärztlichen Attesten bzgl. …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich der rechtlichen Würdigung des Gerichts zu beanstanden (OVG NRW, Beschl. v. 4. Januar 2012 - 13 A 2821/11.A -, juris Rn. 10 f. m. w. N.;… vgl. auch SächsOVG, Beschl. v. 7. September 2022 a. a. O.). - BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18
Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Rn. 9 Der Kläger führt aus, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 ff. und vom Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. August 2019 - 1 A 342/18.A -, juris Rn. 31 f. abweiche, wonach für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren im Regelfall auf die Rückkehr im Familienverband der im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebenden Kernfamilie abzustellen sei. - BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 4.17
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die im Zulassungsantrag in Bezug genommene Entscheidung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29. November 2011 - 3 L 200/06 - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 -, juris Rn. 133 und 135 f. überholt ist (…so bereits SächsOVG, Beschl. v. 7. Juli 2021 - 6 A 536/18.A -, juris Rn. 7). - BVerwG, 20.08.2018 - 2 B 6.18
Disziplinargerichtliche Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder dem Verfahren rechtliche Wendungen gibt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (…st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschl. v. 20. August 2018 - 2 B 6.18 -, juris Rn. 28). - BVerfG, 15.02.2011 - 1 BvR 980/10
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör …
Auszug aus OVG Sachsen, 15.11.2023 - 2 A 248/22
Jedoch verlangt der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt oder dem Verfahren rechtliche Wendungen gibt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Februar 2011 - 1 BvR 980/10 -, juris Rn. 13;… BVerwG, Beschl. v. 20. August 2018 - 2 B 6.18 -, juris Rn. 28). - BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19
Zur Bedeutung einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und …
- BVerwG, 15.08.2003 - 1 B 107.03
Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts; Verletzung …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2021 - 19 A 592/21
Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2018 - 1 A 2636/18
Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge i.R. eines Antrags auf …
- BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 62.19
Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Fragen zur kommunalen Beitragserhebung sind …
- OVG Sachsen, 25.05.2011 - 4 A 485/09
Nachbarklage, Windenergieanlage, Abstandsflächen, Ausnahme Ermessensausfall
- OVG Sachsen, 16.08.2019 - 1 A 342/18
Afghanistan; Abschiebungsschutz; Kernfamilie; Rückkehrprognose
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.2011 - 3 L 200/06
Verfolgungshandlung, Gruppenverfolgung, Tschetschenien, Tschetschenen, …
- OVG Sachsen, 07.07.2021 - 6 A 536/18
- OVG Sachsen, 26.07.2021 - 6 A 941/18
Russische Föderation; Tschetschenien; Asyl; interner Schutz
- OVG Sachsen, 15.04.2025 - 2 A 407/23
Divergenz, ; Rückkehrentscheidung, ; Änderung der Rechtslage
Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (Senatsbeschl. v. 15. November 2023 - 2 A 248/22.A -, juris, Rn. 9;… SächsOVG, Beschl. v. 23. Mai 2018 - 3 A 507/18.A -, juris, Rn. 12). - OVG Sachsen, 25.02.2025 - 2 A 428/23
AsylG Russische Föderation; Berücksichtigung familiärer Bindungen; …
Eine Divergenz liegt aber nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 15. November 2023 - 2 A 248/22.A -, juris Rn. 9;… OVG NRW, Beschl. v. 7. Mai 2021 - 19 A 592/21.A -, juris Rn. 23).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".