Rechtsprechung
| VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Voraussetzung für Ausbildungsförderungsleistungen an EU-Ausländer; Au-Pair -Stelle als Beschäftigungsverhältnis im gemeinschaftsrechtlichen Sinne.
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (12)
- OVG Niedersachsen, 04.07.1991 - 10 L 5218/91
Ausbildungsförderung; EuGH-Vorlage; Diskriminierungsverbot; Ausländer; …
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Ein Zusammenhang besteht demgegenüber insbesondere im Fall einer fach- bzw. branchenspezifischen Weiterbildungsmaßnahme, bei der sich der Zusammenhang bereits aus den Gegenständen von Berufstätigkeit und Weiterbildung objektiv einleuchtend ergibt (OVG Lüneburg, Urteil vom 4.7.1991 -10 L 5218/91-, FamRZ 1992, 737).Es handelt sich bei dem Erwerb von Sprach- und Kulturkenntnissen also nicht um den Gegenstand der Beschäftigung, sondern lediglich um die sprachlichen Mittel hierzu, die auch für das von der Klägerin aufgenommene, wie auch für jedes andere, an einer deutschen Universität aufgenommene Studium erforderlich sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 4.7.1991, a.a.O.).
- BVerwG, 08.09.1993 - 11 C 18.92
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Ausgehend davon, dass es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft geht, haben der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 27.1.1993 -11 C 2.92-; 8.9.1993 -11 C 18.92-, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) geurteilt, dass es grundsätzlich, außer im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, darauf ankommt, ob die gesamte frühere Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lässt.Besteht somit kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Beschäftigung als Au-pair-Kraft und dem Studium der Deutschen und Skandinavischen Philologie, kann hierauf nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist, und durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen wird (EuGH…, Urteil vom 21.6.1988, a.a.O.; Urteil vom 26.2.1992 -C 357/89-, NJW 1992, 1493 f.; BVerwG, Urteil vom 8.9.1993 -11 C 18.92, a.a.O. S. 14).
- BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 2.92
Freizügigkeit - Ausbildungsförderung - Arbeitnehmer - Berufstätigkeit - …
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Ausgehend davon, dass es um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft geht, haben der EuGH und ihm folgend das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 27.1.1993 -11 C 2.92-; 8.9.1993 -11 C 18.92-, Buchholz 436.36 Nr. 8 und 9) geurteilt, dass es grundsätzlich, außer im Falle unfreiwilliger Arbeitslosigkeit, darauf ankommt, ob die gesamte frühere Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedsstaat einen Zusammenhang mit dem Gegenstand des betreffenden Studiums erkennen lässt.Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (BVerwG, Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 18.1.2001 -6 B 120/96-, NVwZ-RR 2002, 119).
- OVG Berlin, 18.01.2001 - 6 B 120.96
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Der in den maßgeblichen europarechtlichen Bestimmungen nicht definierte Begriff des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Vergünstigungen bestimmen sich nach Gemeinschaftsrecht (BVerwG…, Urteil vom 27.1.1993, a.a.O.; OVG Berlin, Urteil vom 18.1.2001 -6 B 120/96-, NVwZ-RR 2002, 119).Das OVG Berlin hat in seinem Urteil vom 18.1.2001 (a.a.O.) diese Rechtsprechung auf den Fall übertragen, dass ein Praktikum für das von dem Auszubildenden angestrebte Studium zwar nicht vorgeschrieben, von dem Auszubildenden aber als Vorbereitung auf das Studium angesehen und beendet worden war, nachdem er sich für genügend vorbereitet gehalten hatte.
- EuGH, 21.06.1988 - 39/86
Lair / Universität Hannover
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Dieser hatte in einem Rechtsstreit um Ausbildungsförderung nach deutschem Recht einen entsprechenden Anspruch als unmittelbar geltendes Recht aus Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1612/68, Regelungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, hergeleitet (EuGH, Urteil vom 21.6.1988, Rechtssache 39/86 (Lair), NJW 1988, 2165). - EuGH, 03.06.1986 - 139/85
Kempf / Staatssecretaris van Justitie
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Insbesondere ist eine Teilzeitbeschäftigung auch dann ausreichend, wenn die Vergütung unter einem gesetzlichen Mindesteinkommen und unter dem Existenzminimum liegt, unabhängig davon, ob dieses Einkommen durch andere Einkünfte, sei es aus Vermögen, sei es aus Mitteln eines Familienmitglieds oder aus öffentlichen Sozialleistungen aufgestockt wird (EuGH, Urteil vom 3.6.1986 -C 139/85-, Slg. 1986, 1741, 1750 Rn. 14). - EuGH, 17.03.2005 - C-109/04
Kranemann - Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) - …
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Weder die begrenzte Höhe dieser Vergütung noch eine auf Teilzeit beschränkte Beschäftigung noch der Umstand, dass die Tätigkeit als eine der Ausübung eines künftig angestrebten Berufs dienende Vorbereitung ist, haben Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft (vgl. zuletzt, EuGH, Urteil vom 17.3.2005 -C 109/04-, Slg. 2005 I-02421 m.w.N.). - EuGH, 26.02.1992 - C-357/89
Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Besteht somit kein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Beschäftigung als Au-pair-Kraft und dem Studium der Deutschen und Skandinavischen Philologie, kann hierauf nach der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts nur ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn ein Arbeitnehmer unfreiwillig arbeitslos geworden ist, und durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu einer beruflichen Umschulung in einem anderen Berufszweig gezwungen wird (EuGH…, Urteil vom 21.6.1988, a.a.O.; Urteil vom 26.2.1992 -C 357/89-, NJW 1992, 1493 f.; BVerwG…, Urteil vom 8.9.1993 -11 C 18.92, a.a.O. S. 14). - LAG Hessen, 11.11.1999 - 3 Ta 578/99
Arbeitsrechtsweg: Streit aus Au-pair-Verhältnis
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Für ein Arbeitsverhältnis sprechen darüber hinaus die Regelungen über die Arbeitszeit und den Urlaubsanspruch (vgl. auch LAG Hessen, Beschluss vom 11.11.1999 -3 Ta 578/99-, NZA-RR 2000, 160). - OVG Hamburg, 14.11.1996 - Bs IV 278/96
Ausbildungsförderung; EG-Angehörige; Inhaltlicher Zusammenhang; Berufstätigkeit; …
Auszug aus VG Göttingen, 23.11.2006 - 2 A 331/06
Deshalb ist es nicht ausreichend, dass nach Abschluss der Ausbildung überhaupt nur wieder eine Berufstätigkeit aufgenommen werden soll und die Ausbildung hierfür eine vernünftige Form der Weiterqualifikation bzw. sinnvolle Form der Neuorientierung darstellt (OVG Hamburg, Beschluss vom 14.11.1996 -Bs IV 278/96-, FamRZ 1997, 774; OVG Münster, Urteil vom 20.8.1992 -16 A 1541/92-, DVBl 1992, 1609). - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 16.03.1989 - 14 A 179/86
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.1992 - 16 A 1541/92
Inhaltlicher Zusammenhang ; Derzeitige Ausbildung; Frühere berufliche Tätigkeit; …
- VG Göttingen, 13.07.2011 - 2 A 266/10
Ausbildungsförderung; Beschäftigungsverhältnis; Daueraufenthalt; Grenzgänger; …
Zu diesem Tatbestandsmerkmal hat die Kammer im Zusammenhang mit der nahezu identischen Vorgängervorschrift des § 8 Nr. 9 BAföG in ihrem Urteil vom 23. November 2006 -2 A 331/06- ausgeführt:.
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Rechtsprechung
| OVG Bremen, 14.03.2007 - 2 A 331/06 |
Verfahrensgang
- OVG Bremen, 14.03.2007 - 2 A 331/06
- BVerwG, 26.03.2008 - 5 B 158.07
Wird zitiert von ...
- OVG Bremen, 29.04.2010 - 2 A 428/07
Rückforderung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz; …
Vertragliche Bindungen und Beschränkungen, die eine objektive Zugriffsmöglichkeit unberührt ließen, könnten somit angesichts des Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach individuelle Ausbildungsförderung nur dann beansprucht werden könne, "wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen" (§ 1 Halbsatz 2 BAföG ), die Herausnahme aus der Vermögensanrechnung nicht rechtfertigen (vgl. Urteile des Senats vom 14.03.2007 -2 A 331/06 und vom 21.02.2007 - 2 A 245/05 - [...] - mit Hinweis auf BVerwG, Beschl. vom 16.02.2000 - Az. 5 B 182/99 -juris).Deshalb können grundsätzlich Umstände, die nach dem in den §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 u. 4 und 29 Abs. 3 BAföG zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers eine Vermögensanrechnung nicht ausschließen und schon bei der Prüfung dieser Vorschriften berücksichtigt worden sind, nicht die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung begründen (vgl. Urteile des Senats vom 14.03.2007- 2 A 331/06 und vom 21.02.2007 -2 A 245/05).
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