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Rechtsprechung
   VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,11107
VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21 (https://dejure.org/2024,11107)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 24.05.2024 - 2 A 366/21 (https://dejure.org/2024,11107)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 24. Mai 2024 - 2 A 366/21 (https://dejure.org/2024,11107)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Wolf durfte doch nicht abgeschossen werden!

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (19)

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24

    Streit um artenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Tötung eines Wolfs; …

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    Hierzu hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 12. April 2024 (Az.: 4 ME 73/24, juris Rn. 9 ff.) ausgeführt, dass gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 4b BNatSchG vor der Zulassung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG durch Rechtsverordnung oder durch Allgemeinverfügung den von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben ist.

    Durch die so getroffenen Regelungen wird der Kreis derjenigen Personen, die die Ausnahmegenehmigung ausführen dürfen, nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt (vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 10 unter Verweis auf VG Düsseldorf, Beschl. v. 17.1.2024 - 28 L 3333/23 -, juris Rn. 6), was die Qualifizierung des durch den Beklagten gewählten Konstrukts als Allgemeinverfügung rechtfertigt.

    Auch dies spricht dagegen, dass die Ausnahmeregelung nur den Interessen eines einzeln individualisierbaren Betroffenen dient (Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 58).

    Ob nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG von der Anhörung allerdings gänzlich abgesehen werden kann, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 11), kann vorliegend dahingestellt bleiben, nachdem - nach Antragstellung durch den betroffenen Nutztierhalter am 10. Dezember 2020 - erst unter dem 15. Januar 2021 die angefochtene, auf einen Zeitraum von nahezu 6 Monaten befristete Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist.

    Sie bedarf daher einer Abwägung aller für und gegen den Verzicht auf die Anhörung sprechenden Gesichtspunkte sowie einer Begründung, die erkennen lässt, auf welchen Erwägungen das Absehen von der Anhörung beruht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass das Mitwirkungsrecht von Vereinigungen nach § 63 BNatSchG nicht nur der Ordnung des Verfahrensablaufs dient, sondern die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung fördern soll (Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 13, m.w.N.).

    Dabei ist unbeachtlich und kann insofern offen bleiben, ob auch der Kläger vor dem Erlass der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung hätte angehört werden müssen (vgl. hierzu ausführlich: Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 14).

    In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (Nds. OVG, Beschl. v.12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 f. unter Verweis auf Bay. VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris Rn. 33, EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris und EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, juris).

    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris;… EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40, EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56;… OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus Oktober 2021: Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17).

    Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der Vergangenheit bei der Prüfung einer rechtmäßigen Schadensprognose ergänzend darauf abgestellt, dass Wölfe Rudeltiere seien, für die das soziale Lernen eine große Rolle spiele, und es deshalb als möglich angesehen, dass die Elterntiere eines Rudels ihr erlerntes und gefestigtes Beuteverhalten an jüngere Tiere weitergäben (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 47 f. unter Verweis auf Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 29).

    Hierfür fehlt an es indes an hinreichend aussagekräftigen wissenschaftlichen Belegen (vgl. hierzu insbesondere auch: Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 47 f.).

    Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, denn § 45a Abs. 2 BNatSchG erlaubt nicht nur die Entnahme des als Schadensverursacher identifizierten Wolfsindividuums, sondern auch, soweit der schadensverursachende Wolf nicht abschließend identifiziert werden kann, eine Entnahme (irgend-)eines Wolfes, sofern sich die Ausnahmezulassung mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Wolfsindividuum bezieht, von dem weitere Nutztierrisse drohen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 51 f.).

    Fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse, die den Schluss zuließen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang auch noch bei einem Zeitraum von rund 5 1/2 Monaten nach Erlass der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bzw. rund 6 1/2 Monate nach dem letzten dem Wolf GW1027m zugeordneten Riss gegeben war, und innerhalb des so gewählten Zeitraums noch die Prognose gerechtfertigt war, dass ein Wolf, der sich im räumlichen Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung bewegt, Verursacher der in der Risstabelle des Bescheides aufgeführten Schafsrisse war (vgl. insoweit auch Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 41, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 54 ff.;… VG Hannover, Beschl. v. 30.1.2023 - 9 B 707/23 -, juris Rn. 34) und demzufolge ein Abschuss des schadensverursachenden Wolfes sehr wahrscheinlich gewesen wäre, lassen sich weder der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, noch hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren entsprechende wissenschaftlich belegte Daten vorgelegt.

    Diese Erkenntnisse zugrunde gelegt, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 55 ff.) eine Ausnahmezulassung mit den Vorgaben des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG als vereinbar angesehen, in der diese individuenbezogen beschränkt war auf die Tötung eines einzigen Wolfs, zeitlich beschränkt auf einen Zeitraum von drei Wochen ab dem letzten Rissvorfall und räumlich beschränkt auf den Radius von einem Kilometer um den Ort dieses Rissereignisses.

    Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in einem Fall, in dem die von der Ausnahmezulassung erfasste Fläche nur etwa 1, 5 bis 2% des Territoriums des ansässigen Wolfsrudels ausmacht, eine nur geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass innerhalb des zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs der Ausnahmezulassung dort möglicherweise ein zufällig durchziehender Wolf angetroffen und abgeschossen wird, der an dem anlassgebenden Rissvorfall nicht beteiligt war (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 57).

  • BVerwG, 24.04.2024 - 6 C 2.22

    Qualifizierter Grundrechtseingriff als Voraussetzung des …

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    Die gerichtliche Feststellung muss geeignet sein, die betroffene Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.2020 - 2 C 5.19 - juris Rn. 12 f., Beschl. v. 17.12.2019 - 9 B 52.18 - juris Rn. 9 m.w.N., Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 16 ff.).

    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 21, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 32).

    Die eventuell bestehende Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes reicht insoweit nicht aus, da sie nicht zu einer umfassenden Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 21).

    Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Verwaltungsakt zu einem qualifizierten (tiefgreifenden, gewichtigen bzw. schwerwiegenden) Grundrechtseingriff geführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 22).

    Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 24).

    Ebenso wie das einfachrechtliche Verwaltungsprozessrecht garantiert auch das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz dem Bürger keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der Verwaltung, sondern trifft eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 29).

    Indes verlangen nach Auffassung der Kammer europarechtliche Vorgaben, dass das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung geforderte Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegend unabhängig von dem Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs bejaht werden muss (vgl. hierzu etwa: BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 31, das allerdings den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes im Sinne des Art. 47 GR-Charta als nicht eröffnet angesehen hat in einem Fall eines auf landespolizeirechtlicher Grundlage ergangenen Aufenthalts- und Betretungsverbots mangels eines Bezugspunkts zum Unionsrecht).

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    Der Kläger ist als eine nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigung (vgl. Anerkennungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 25. Januar 2018), die sich nach § 2 ihrer Satzung für den Schutz der Wölfe in Deutschland sowie die Förderung des Tier- und Artenschutzes einsetzt, gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG klagebefugt (vgl. ausführlich: Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 11 ff.).

    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris;… EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40, EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56;… OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus Oktober 2021: Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17).

    Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in der Vergangenheit bei der Prüfung einer rechtmäßigen Schadensprognose ergänzend darauf abgestellt, dass Wölfe Rudeltiere seien, für die das soziale Lernen eine große Rolle spiele, und es deshalb als möglich angesehen, dass die Elterntiere eines Rudels ihr erlerntes und gefestigtes Beuteverhalten an jüngere Tiere weitergäben (vgl. Nds. OVG Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 47 f. unter Verweis auf Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 29).

    Entsprechend ist es Aufgabe der Naturschutzbehörde, sowohl den zeitlichen als auch den räumlichen Zusammenhang so zu bestimmen, dass eine entsprechende Prognose fachlich gerechtfertigt ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 40).

    Fundierte wissenschaftliche Erkenntnisse, die den Schluss zuließen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang auch noch bei einem Zeitraum von rund 5 1/2 Monaten nach Erlass der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung bzw. rund 6 1/2 Monate nach dem letzten dem Wolf GW1027m zugeordneten Riss gegeben war, und innerhalb des so gewählten Zeitraums noch die Prognose gerechtfertigt war, dass ein Wolf, der sich im räumlichen Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigung bewegt, Verursacher der in der Risstabelle des Bescheides aufgeführten Schafsrisse war (vgl. insoweit auch Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris Rn. 41, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 54 ff.;… VG Hannover, Beschl. v. 30.1.2023 - 9 B 707/23 -, juris Rn. 34) und demzufolge ein Abschuss des schadensverursachenden Wolfes sehr wahrscheinlich gewesen wäre, lassen sich weder der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, noch hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren entsprechende wissenschaftlich belegte Daten vorgelegt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2024 - 21 B 74/24

    Abschuss der Wölfin Gloria im Kreis Wesel bleibt gestoppt: Beschwerden des …

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    Es gelten - bei insoweit vergleichbarer Relevanz - keine strengeren Voraussetzungen als etwa bei der von der Rechtsprechung anerkannten Fallgruppe eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs (vgl. auch: OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2014 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 33).

    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (…vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris;… EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40, EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56; OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus Oktober 2021: Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17).

    Ein Schaden, der als ernst zu qualifizieren ist, die Geringfügigkeitsschwelle aber nur leicht überschreitet, verleiht den wirtschaftlichen Belangen ein anderes, deutlich geringeres Gewicht als ein solcher, der sich für landwirtschaftliche Betriebe als existenzgefährdend darstellt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 24).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (Nds. OVG, Beschl. v.12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 f. unter Verweis auf Bay. VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris Rn. 33, EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris und EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, juris).

    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (…vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris; EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40, EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56;… OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus Oktober 2021: Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17).

  • OVG Niedersachsen, 29.03.2024 - 4 ME 69/24

    Eilantrag gegen eine erteilte Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale …

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    Das Bundesverfassungsgericht (…BVerfG, Beschl. v. 1.6.2021 - 1 BvR 2374/15 -, juris Rn. 7) hat in diesem Zusammenhang bisher offen gelassen, ob der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG auch einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigung bei der Erhebung einer Verbandsklage nach diesem Gesetz zukommt oder ob dies mangels subjektiver materieller Rechte nicht der Fall ist (vgl. hierzu auch: Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2024 - 4 ME 69/24 -, juris Rn. 8).

    Denn dem Kläger steht im vorliegend eröffneten Anwendungsbereich des Unionsumweltrechts ein unionsrechtlich begründetes Recht auf effektiven Rechtschutz zu, welches sich aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der GR-Charta ergibt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.3.2024 - 4 ME 69/24 -, juris Rn. 8).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung; …

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    Dies ist in Rechtsprechung und Literatur auch dann bejaht worden, wenn der Verwaltungsakt sich typischerweise kurzfristig erledigt und es deshalb ohne die Zulassung einer Fortsetzungsfeststellungsklage nie zu einer Entscheidung in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 32;… Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 145 m.w.N.;… Hess. VGH, Urt. v. 17.2.2021 - 2 A 1800/16 -, juris Rn. 56 ff., m.w.N.), wenn also andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre.

    Maßgebend ist dabei, ob die kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung sich aus der Eigenart des Verwaltungsakts selbst ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 - 6 C 2.22 -, juris Rn. 21, Urt. v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 -, juris Rn. 32).

  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (…vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris; EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40, EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56;… OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus Oktober 2021: Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2019 - 4 ME 48/19

    Artenschutzrechtliches Tötungsverbot; Entnahme; Population; Schaden; …

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    Indizien, die im Rahmen dieser Würdigung für einen drohenden ernsten wirtschaftlichen Schaden sprechen können, sind etwa Anzahl, zeitliche Frequenz und räumlicher Zusammenhang der bisherigen Rissereignisse, die Anzahl und Art der dabei gerissenen Weidetiere (insbesondere Pferde und Rinder als große Weidetiere) und der wirtschaftliche Wert der gerissenen Tiere (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 41 ff. unter Verweis auf Nds. OVG, Beschl. v. 26.6.2020 - 4 ME 116/20 -, juris und v. 22.2.2019 - 4 ME 48/19 -, juris;… EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 - Rn. 40, EuGH, Urt. v. 8.7.1987 - 247/85 -, juris Rn. 56;… OVG NRW, Beschl. v. 9.2.2024 - 21 B 74/24 -, juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss der Umweltministerkonferenz aus Oktober 2021: Praxisleitfaden zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach §§ 45 und 45 a BNatSchG beim Wolf, insbesondere bei Nutztierrissen, S. 17).
  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …

    Auszug aus VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21
    In diesem Konzept der FFH-Richtlinie zur Begründungs- und Nachweispflicht liegt eine unionsrechtliche artenschutzrechtliche Spezialregelung im Hinblick auf die Bedeutung sowohl der behördlichen Amtsermittlungspflicht im Verwaltungsverfahren als auch der Pflicht zur Begründung des Verwaltungsakts mit vorentscheidender Bedeutung auch für das verwaltungsgerichtliche Prüfprogramm und den daraus folgenden Gegenstand und die Reichweite der verwaltungsgerichtlichen Amtsermittlung (Nds. OVG, Beschl. v.12.4.2024 - 4 ME 73/24 -, juris Rn. 21 f. unter Verweis auf Bay. VGH, Beschl. v. 23.5.2023 - 14 B 22.1696 -, juris Rn. 33, EuGH, Urt. v. 10.10.2019 - C-674/17 -, juris und EuGH, Urt. v. 14.6.2007 - C-342/05 -, juris).
  • EuGH, 11.07.2024 - C-601/22

    Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig

  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1696

    BayVGH stellt Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung für die Tötung von …

  • VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23

    Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; enger zeitlicher Zusammenhang; …

  • VG Oldenburg, 05.04.2024 - 5 B 969/24

    Eilantrag gegen Ausnahmegenehmigung für die zielgerichtete letale Entnahme eines …

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerfG, 01.06.2021 - 1 BvR 2374/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung gegen …

  • BVerwG, 17.12.2019 - 9 B 52.18

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen …

  • VGH Hessen, 17.02.2021 - 2 A 1800/16

    Bergrechts

  • VG Düsseldorf, 17.01.2024 - 28 L 3333/23

    Wölfin Gloria darf weiterhin nicht abgeschossen werden

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2025 - 1 LB 175/23

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erteilung einer Ausnahme vom Tötungsverbot …

    Denn dem Kläger steht im vorliegend eröffneten Anwendungsbereich des Unionsumweltrechts ein unionsrechtlich begründetes Recht auf effektiven Rechtschutz zu, welches sich aus Art. 9 Abs. 3 Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) i. V. m. Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) ergibt (vgl. auch OVG Lüneburg…, Beschluss vom 29. März 2024 - 4 ME 69/24 -, juris Rn. 8; VG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 2024 - 2 A 366/21 -, juris Rn. 24).
  • OVG Niedersachsen, 09.05.2025 - 4 LB 108/24

    Adressat; Äquivalenzgrundsatz; Artenschutz; Ausnahme; notwendige Beiladung; …

    Nach Auffassung des Senats verlangen europarechtliche Vorgaben in einer Konstellation wie vorliegend daher nicht, dass das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Sachurteilsvoraussetzung geforderte Fortsetzungsfeststellungsinteresse trotz fehlendem schwerwiegendem Grundrechtseingriff zu bejahen ist (anders VG Lüneburg, Urt. v. 24.5.2024 - 2 A 366/21 -, juris Rn. 24).
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