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Rechtsprechung
   OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,47850
OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16 (https://dejure.org/2017,47850)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 (https://dejure.org/2017,47850)
OVG Saarland, Entscheidung vom 30. November 2017 - 2 A 381/16 (https://dejure.org/2017,47850)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 30 Abs 1 BauGB, § 34 BauGB, § 15 Abs 1 S 1 BauNVO, § 12 Abs 1 SpielhG SL, § 12 Abs 2 SpielhG SL
    Nutzungsänderung von Spielsalon in Wettbüro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Spielsalons in ein Wettbüro

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wettbüro wird von "Geschäftshausbebauung" nicht umfasst!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Spielsalons in ein Wettbüro

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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • OVG Saarland, 25.11.2015 - 1 A 385/14

    Antrag auf Zulassung der Berufung im öffentlichen Dienstrecht: Dienstliche …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).

    Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7) Die von dem Kläger aufgeworfene Frage "Ist im Rahmen der Einzelfallprüfung der Frage, ob ein Vorhaben im Einzelfall unzulässig ist, wenn es nach seiner Anzahl der Eigenart des Baugebiets widerspricht im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, zu berücksichtigen, dass sich weitere Vorhaben mit der gleichen Nutzung aufgrund von Rechtsvorschriften außerhalb des Baurechts (hier: des Glücksspielrechts) überhaupt nicht ansiedeln dürften bzw. es jedenfalls sehr unwahrscheinlich ist, dass diese sich künftig ansiedeln werden?" ist bereits nicht klärungsbedürftig.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2017 - 2 A 470/15

    Erteilung einer Baugenehmigung für den Betrieb eines Wettbüros; Vorhaben als …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16
    In dem Zusammenhang ist bereits fraglich, ob derartige glücksspielrechtliche Abstandsregelungen im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Beurteilung überhaupt Berücksichtigung finden können, da sie keine der Sicherung der städtebaulichen Entwicklung dienende Funktion, sondern vielmehr eine ausschließlich ordnungsrechtliche Zielsetzung mit Blick auf die Gefahren der Spielsucht und damit nicht die Aufgabe haben, städtebaulich konkurrierende Bodennutzungen zum Ausgleich zu bringen.(Vgl. OVG Münster, Urteil vom 11.7.2017 - 2 A 470/15 - (juris) m.w.N.) Dies bedarf hier indes keiner Entscheidung.

    Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht gerade aufgrund der vor Ort getroffenen Feststellungen zu der Einschätzung gelangt ist, dass in dem betreffenden Teil von S. ein "Trading-Down-Effekt" bereits eingeleitet worden ist,(Vgl. S. 11 des Urteils des Verwaltungsgerichts) entspricht es nach der Rechtsprechung in der Tat einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft auftreten, negativ auf ihre Umgebung auswirken, etwa indem sie ihrerseits zu einem "Trading-Down-Effekt" führen können bzw. - wie hier - einen eingeleiteten, durch Leerstände manifestierten Effekt verstärken bzw. verfestigen.(Vgl. OVG Münster, Urteil vom 11.7.2017 - 2 A 470/15 - (juris) m.w.N.) Jedenfalls bei einer Häufung von Vergnügungsstätten stehen außerdem - nicht zuletzt auch wegen der mit ihnen üblicherweise verbundenen täglichen Öffnungszeiten bis in die späten Abendstunden - negative Auswirkungen auf die Wohnruhe in Rede.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung im …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16
    Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.(Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - (juris)).
  • BVerwG, 24.02.2000 - 4 C 23.98

    Diskothek; Gewerbebetrieb, sonstiger; Vergnügungsstätte; Industriegebiet; …

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16
    Hierzu gehören neben Spielhallen und Amüsierbetrieben unterschiedlichster Form auch Wettbüros.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 - 2 B 265/09 -, BRS 74 Nr. 202, (juris) m.w.N.) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge Vergnügungsstätten nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich auch als allgemeine Gewerbebetriebe zulässig sein könnten,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 23/98 - (juris) m.w.N.) müsse erst recht für einen Bebauungsplan gelten, der vor dem Inkrafttreten der BauNVO im Jahr 1962 aufgestellt worden sei und eine gewerbliche Nutzung ausdrücklich zulasse.
  • VGH Bayern, 02.06.2017 - 9 ZB 15.1216

    Wettbüro im Mischgebiet

    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16
    Solche liegen erst dann vor, wenn die Rechtssache Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad von den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen deutlich abheben.(…Vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO-Kommentar, 6. Aufl. 2014, § 124 Rdnr. 33) Die Feststellung, ob das Vorhaben gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig ist, weil es nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist eine tatrichterliche Aufgabe, die zu den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitsachen gehört(Vgl. VGH München, Beschluss vom 2.6.2017 - 9 ZB 15.1216 - (juris)) und von der Schwierigkeit her nicht signifikant über dem Durchschnitt verwaltungsgerichtlicher Fälle liegt.
  • OVG Saarland, 24.04.2009 - 2 B 265/09
    Auszug aus OVG Saarland, 30.11.2017 - 2 A 381/16
    Hierzu gehören neben Spielhallen und Amüsierbetrieben unterschiedlichster Form auch Wettbüros.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 - 2 B 265/09 -, BRS 74 Nr. 202, (juris) m.w.N.) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zufolge Vergnügungsstätten nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung grundsätzlich auch als allgemeine Gewerbebetriebe zulässig sein könnten,(Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 23/98 - (juris) m.w.N.) müsse erst recht für einen Bebauungsplan gelten, der vor dem Inkrafttreten der BauNVO im Jahr 1962 aufgestellt worden sei und eine gewerbliche Nutzung ausdrücklich zulasse.
  • VG Saarlouis, 18.11.2020 - 5 K 1945/19

    Unzulässigkeit eines Wettbüros bei einer durch einen altrechtlichen …

    Hierzu gehörten neben Spielhallen und Amüsierbetrieben unterschiedlichster Form auch Wettbüros.[vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris, und vom 24.04.2009 - 2 B 265/09 -, BRS 74 Nr. 202][vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris, und vom 24.04.2009 - 2 B 265/09 -, BRS 74 Nr. 202] Der Kläger könne sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Vergnügungsstätten nach den älteren Fassungen der BauNVO grundsätzlich auch als allgemeine Gewerbebetriebe zulässig sein könnten.

    Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes fielen Vergnügungsstätten bereits nicht unter die Festsetzung einer "Wohn- und Geschäftsbebauung".[Urteil vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris][Urteil vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris] Denn vordringliches Ziel in den 1950er Jahren sei der Wiederaufbau und die Schaffung neuen Wohnraums gewesen.[siehe auch den Vorlagebericht zum Ortsplan-Teilabschnitt "..", Seite 2 (Bl. 95 der Bauakte)][siehe auch den Vorlagebericht zum Ortsplan-Teilabschnitt "..", Seite 2 (Bl. 95 der Bauakte)] Die Intention des Plangebers sei damals darauf gerichtet gewesen, eine Geschäftsnutzung im Erdgeschoss und eine Wohnnutzung in den darüber liegenden Geschossen zuzulassen.

    Allerdings belegt eine weitere Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes[Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris, Rz. 14][Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris, Rz. 14] hinsichtlich eines anderen altrechtlichen Ortsplans der Beklagten,[.., .., .

  • OVG Saarland, 20.08.2020 - 2 A 305/19

    Berufung, Erteilung einer Baugenehmigung für Werbeanlage, Überleitung und …

    Insofern sei davon auszugehen, dass bei der Kategorie "Wohn- und Geschäftshausbebauung" das deutlich stärkere Gewicht dem Bereich der Wohnnutzung zufalle (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16).

    Rn. 33 Der Senat[Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 - (Zulässigkeit eines Wettbüros), juris][Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 - (Zulässigkeit eines Wettbüros), juris] hat in einem Fall, in dem es um die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung eines Spielsalons in ein Wettbüro ging, die Frage offen gelassen, ob der in einem vor Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung beschlossenen und seit dem 1957 rechtskräftigen Bebauungsplan verwendete Begriff der "Wohn- und Geschäftsbebauung" nach heutigem Begriffsverständnis eher einem Allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) oder einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) entspricht.

  • OVG Saarland, 20.09.2021 - 2 A 387/20

    Unzulässigkeit einer "Sportwetten-Annahmestelle" im Geltungsbereich der …

    Nach der Rechtsprechung des Senats[OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris][OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris] fielen Vergnügungsstätten aber schon nicht unter die altrechtliche Festsetzung "Wohn- und Geschäftsbebauung".

    Zudem sei das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in einer Entscheidung betreffend einen anderen, erst im Januar 1957 rechtskräftig gewordenen Ortsplan[Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris Rn. 14][Beschluss vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, juris Rn. 14] ohne Weiteres von dessen Wirksamkeit ausgegangen.

  • OVG Saarland, 27.11.2019 - 2 A 287/19

    Zulässigkeit eines Wettbüros in einem Mischgebiet

    Hierzu gehören neben Spielhallen und Amüsierbetrieben unterschiedlichster Form auch Wettbüros.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.11.2017 - 2 A 381/16 -, bei juris, und vom 24.4.2009 - 2 B 265/09 -, BRS 74 Nr. 202) Das Verwaltungsgericht hat die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung, speziell das vom Kläger angeführte Urteil aus dem Jahr 1983,(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1983 - BVerwG 4 C 64.79 -, BRS 40 Nr. 45) zu der Frage angesprochen, wie heute der Kategorie der Vergnügungsstätten zuzuordnende Einrichtungen nach den älteren Fassungen der Baunutzungsverordnung - hier nach der ersten Fassung aus dem Jahre 1962 - zu beurteilen sind.
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