Rechtsprechung
| OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Verlängerung immissionsschutzrechtlicher Betriebserlaubnis für Schießsportanlage - Nachbarklage
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Prüfungsumfang bei der Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Rechtsstellung eines Dritten wird durch fragliches Vorliegen "wichtiger Gründe" für Verlängerung einer Betriebserlaubnis nicht berührt
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Jagd- und Schießsportzentrum Mettlach ("Scheuerhof") bestandskräftig geworden
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Rechtsstellung eines Dritten wird durch fragliches Vorliegen "wichtiger Gründe" für Verlängerung einer Betriebserlaubnis nicht berührt
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorliegen oder Nichtvorliegen aus der Sicht des Genehmigungsinhabers zu beurteilender "wichtiger Gründe" für die Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Betriebserlaubnis; Errichtung eines Jagdsportzentrums und Schießsportzentrums auf dem Gelände einer ehemaligen ...
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 14.08.2013 - 5 K 405/12
- OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13
Papierfundstellen
- BauR 2015, 163
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- OVG Saarland, 29.03.2012 - 2 C 252/10
Befangenheit bei Beschlussfassung über Bauleitplan
Auszug aus OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13
Rn. 2 Auf einen Normenkontrollantrag - unter anderem - des Klägers hat der Senat im März 2012 den im Mai 2009 zur Legalisierung des umfangreichen Projekts der Beigeladenen vom Gemeinderat von C-Stadt beschlossenen Bebauungsplan "Scheuerhof - Europäisches Zukunftsforum Jagd im internationalen Schießsport Leistungszentrum Saarschleife (ISS)" (im Folgenden: "Scheuerhof") für unwirksam erklärt.(vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.3.2012 - 2 C 252/10 -, BRS 79 Nr. 56) Daraufhin wurde der Bebauungsplan von der Gemeindevertretung im Mai 2012 erneut als Satzung beschlossen und im Juli 2012 wiederum öffentlich bekannt gemacht.Ohne dass es hierauf letztlich ankommen könnte, ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Situation dadurch geändert haben sollte, dass - wie der Kläger meint - im Verlauf einer rechtlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung im März 2012 im Verfahren 2 C 252/10 seitens des Normenkontrollgerichts zum Ausdruck gebracht worden sein sollte, dass über den die Unwirksamkeit des Bebauungsplans bewirkenden Verfahrensfehler hinaus "ansonsten keine Verletzung von bauplanungsrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" durch den Plangeber gesehen werde.
Schon das zeigt übrigens, dass der im Verlängerungsantrag der Beigeladenen vom 17.8.2012 unter der Nr. 1 enthaltene Hinweis auf den Lauf der Frist für die Stellung eines neuerlichen Normenkontrollantrags (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) sicher nicht nur - mit den Worten des Klägers - "heiße Luft" war und dass auch der Hinweis auf den "rechtskräftigen" Abschluss des Normenkontrollverfahrens 2 C 252/10 bei Stellung des Verlängerungsantrags der Beigeladenen im August 2012 neben der Sache ist.
- OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum
Auszug aus OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13
Ein auch insoweit unter anderem vom Kläger gestellter Normenkontrollantrag ist beim OVG des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 2 C 382/13 anhängig.Zum anderen darf sich der Kläger in dem Zusammenhang daran erinnern lassen, dass er zwar in dem vorliegenden Anfechtungsstreit der einzig verbliebene Kläger ist, dass aber zum anderen - davon unabhängig - auch durch die Erteilung der Genehmigungen für die "Annexe" zumindest eine Anfechtungsmöglichkeit für andere "Nachbarn" des Vorhabens eröffnet wird und dass beispielsweise auch das anhängige zweite Normenkontrollverfahren 2 C 382/13 nicht nur vom Kläger (dort: Antragsteller), sondern auch vom Eigentümer des nordöstlich und deutlich näher zum Plangebiet gelegenen Anwesens B… 4 (Parzellen Nr. .../16 und Nr. .../3 in Flur 8 der Gemarkung N…) betrieben wird.
- BVerwG, 28.10.2010 - 7 C 2.10
Freistellungserklärung; Regelungsinhalt der -; Bindungswirkung der -; …
Auszug aus OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13
Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde in dem Zusammenhang mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der "Zweckgefährdung" in dem § 18 Abs. 3 BImSchG nicht gehalten ist, die Genehmigungsvoraussetzungen erneut in vollem Umfang, das heißt in derselben Weise zu prüfen wie bei einem Antrag auf Neugenehmigung.(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 - 12 LA 45/13 -, juris) Schon der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht, dass der Beklagte insoweit nur zu einer "kursorischen" Überprüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen verpflichtet war.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme) Dabei geht es nur darum, sicherzustellen, dass der immissionsschutzrechtlich gebotene Schutzstandard (§ 1 BImSchG) nicht gerade durch die Verlängerung erkennbar unterschritten wird.
- OVG Niedersachsen, 06.03.2014 - 12 LA 45/13
Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Verlängerung der Frist bzgl. …
Auszug aus OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13
Im Grundsatz ist aber davon auszugehen, dass die Genehmigungsbehörde in dem Zusammenhang mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der "Zweckgefährdung" in dem § 18 Abs. 3 BImSchG nicht gehalten ist, die Genehmigungsvoraussetzungen erneut in vollem Umfang, das heißt in derselben Weise zu prüfen wie bei einem Antrag auf Neugenehmigung.(vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 6.3.2014 - 12 LA 45/13 -, juris) Schon der Wortlaut des § 18 Abs. 3 BImSchG verdeutlicht, dass der Beklagte insoweit nur zu einer "kursorischen" Überprüfung des Fortbestehens der Genehmigungsvoraussetzungen verpflichtet war.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.10.2010 - 7 C 2.10 -, NVwZ 2011, 120, zur Wiederinbetriebnahme) Dabei geht es nur darum, sicherzustellen, dass der immissionsschutzrechtlich gebotene Schutzstandard (§ 1 BImSchG) nicht gerade durch die Verlängerung erkennbar unterschritten wird. - BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03
Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende …
Auszug aus OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13
Der Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),(vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, seither ständige Rechtsprechung; in dem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift - ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und "ernstliche Zweifel" (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als richtig erweist) noch rechtfertigt er die Annahme "besonderer" tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). - VGH Bayern, 29.05.2009 - 22 B 08.722
Nichtbetreiben einer anzeigepflichtigen Anlage; Verlängerung der Erlöschensfrist; …
Auszug aus OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13
Das Vorliegen oder Nichtvorliegen aus der Sicht des Genehmigungsinhabers zu beurteilender "wichtiger Gründe" für eine Verlängerung im Verständnis des § 18 Abs. 3 BImSchG, zu denen auch unternehmerische Gesichtspunkte gehören können,(vgl. dazu etwa VGH München, Urteil vom 29.5.2009 - 22 B 08.722 -, ZUR 2009, 499, wonach unter diesem Aspekt dann auch fallbezogen Erwägungen zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit anzustellen sind) betrifft indes eine allein objektiv-rechtliche Frage im Verhältnis zwischen der Genehmigungsbehörde und Erlaubnisnehmer. - VG Berlin, 15.03.2012 - 5 K 285.11
Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten an Bewerbungsgesprächen für …
Auszug aus OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13
Ergänzend sei erwähnt, dass der Kläger selbst im Mai 2011 angeregt hatte, das vorliegende Klageverfahren "zum Ruhen zu bringen, bis rechtskräftig im Normenkontrollverfahren über die Wirksamkeit des angefochtenen, der Genehmigung zugrunde liegenden Bebauungsplans entschieden" sei.(vgl. den Schriftsatz vom 7.4.2011, Blatt 66 in Band I der Gerichtsakten, und den nach übereinstimmenden Anträgen auf der Grundlage des § 251 ZPO das Ruhen anordnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2011 - 5 K 285/11 -) Hieraus lässt sich - wenn man insoweit nicht von einem rein "taktisch" motivierten Vortrag ausgeht - schließen, dass auch der Kläger selbst - wie die Beigeladene - der Klärung der Wirksamkeit des Bebauungsplans eine wesentliche, wenn nicht gar eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Genehmigungsentscheidung des Beklagten beigemessen hat. - OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 10/14
Keine isolierte Anfechtung eines Verlängerungsbescheids nach § 18 Abs. 3 BImSchG …
Auszug aus OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 450/13
Rn. 13 Zunächst ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Kläger sich auch in einem selbständigen anhängigen Klageverfahren gegen den Verlängerungsbescheid des Beklagten vom 15.10.2012 wendet,(vgl. hierzu das beim Senat unter der Geschäftsnummer 2 A 10/14 geführte Berufungszulassungsverfahren gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.12.2013 - 5 K 1219/13 -) nicht zur Folge hat, dass diesen Fragen vorliegend keine Bedeutung zukommt.
- OVG Saarland, 19.03.2015 - 2 C 382/13
Normenkontrolle gegen Bebauungsplan - Schießsportzentrum
Rn. 16 Unter dem 26.8.2010 wurde der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die "Errichtung und den Betrieb des Internationalen Jagd- und Sport-Schießleistungszentrums Saarschleife (ISS) - Scheuerhof" erteilt.(vgl. den Genehmigungsbescheid des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 26.8.2010 - Az.: 3.5/Bt/A-110099 -, Genehmigungsregister - Nr.: M - 36/2010) Die nach Zurückweisung ihrer Widersprüche(vgl. die Widerspruchsbescheide des Ministeriums für Umwelt jeweils vom 28.2.2011 - E/4-65.1.2-74/11-Ha - und - E/4-65.1.2-62/11-Ha - ) erhobene Klage des Antragstellers zu 2) wurde vom Verwaltungsgericht im August 2013 abgewiesen.(vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.8.2013 - 5 K 405/12 -) Sein dagegen gerichteter Berufungszulassungsantrag wurde im Juni 2014 zurückgewiesen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, SKZ 2014, 206, Leitsatz Nr. 39 und SKZ 2015, 13) Eine gesonderte Klage des Antragstellers zu 2) gegen die Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung (§ 18 Abs. 3 BImSchG) bis zum 31.10.2014 (Baubeginn) blieb ebenfalls erfolglos.(vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 4.12.2013 - 5 K 1219/13 -, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 10/14 -).Rn. 40 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (bisher 2 Bände), der Verfahren OVG 2 C 252/10 (2 Bände), VG 5 K 405/12 und OVG 2 A 450/13 (3 Bände), VG 5 K 1219/13 und OVG 2 A 10/14, sowie der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.
Da die Antragsteller gegen die vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Antrag der Beigeladenen unter dem 1.9.2014 erteilte erneute Verlängerung Rechtsbehelfe eingelegt haben und über diese - soweit ersichtlich - noch nicht entscheiden ist, kann ungeachtet der insoweit eingeschränkten Überprüfbarkeit solcher Verlängerungen nach § 18 Abs. 3 BImSchG aus Anlass der Rechtsbehelfe privater Dritter(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, SKZ 2014, 206, Leitsatz Nr. 39) nicht davon ausgegangen werden, dass die den Gegenstand der Verlängerung bildende Genehmigung gegenüber den Antragssteller unanfechtbar geworden ist.
Ergänzend wird insoweit auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom Juni 2014 verwiesen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, SKZ 2015, 13, dort ab Seite 15).
- VGH Hessen, 30.06.2023 - 9 B 2279/21
Verlängerung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und …
Ferner können unternehmerische Gesichtspunkte und wirtschaftliche Umstände einen solchen wichtigen Grund darstellen (Sächsisches OVG…, Beschluss vom 15.7.2015, a. a. O., Rn. 9; Bayerischer VGH…, Beschluss vom 29.5.2009, a. a. O., Rn. 26; Saarländisches OVG, Beschluss vom 2.6.2014, Az. 2 A 450/13, Rn. 14, juris).Die Behörde muss aber Anhaltspunkten für ein erkennbares Unterschreiten des bei einer Neugenehmigung gebotenen Standards an Gefahrenabwehr und Vorsorge nachgehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG…, Urteil vom 28.10.2010, a. a. O., Rn. 17; Saarländisches OVG, Beschluss vom 24.6.2014, Az. 2 A 450/13, Rn. 23; Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 6.3.2014, Az. 12 LA 45/13, Rn. 17; jeweils juris;… Appel, a. a. O., § 18 Rn. 22).
- OVG Saarland, 24.06.2014 - 2 A 10/14
Keine isolierte Anfechtung eines Verlängerungsbescheids nach § 18 Abs. 3 BImSchG …
Der gegen dieses Urteil gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim OVG des Saarlandes unter der Geschäftsnummer 2 A 450/13 anhängig.Im Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht diese Klage auf Aufhebung des Verlängerungsbescheids vom Oktober 2012 und des seinen Widerspruch dagegen zurückweisenden Widerspruchsbescheids unter Verweis auf die anderweitige Rechtshängigkeit des Streitgegenstands (§ 17 Abs. 1 Satz 2 GVG) in dem Zulassungsverfahren 2 A 450/13 beziehungsweise in dem zugrunde liegenden Klageverfahren (VG 5 K 405/12) als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger selbst hat übrigens in seinem Schriftsatz vom 11.11.2013 im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (5 K 1219/13) im Zusammenhang mit einer von ihm wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten beantragten Terminsverlegung darauf verwiesen, dass es in dem anhängigen Zulassungsverfahren 2 A 450/13 vor dem Senat "auch um die Frage der Rechtmäßigkeit des hier streitbefangenen Verlängerungsbescheids gehe" und mit Blick darauf ferner beantragt, das vorliegende Klageverfahren zum Ruhen zu bringen.
In einem weiteren Schriftsatz vom 27.11.2013 heißt es weiter, "dort" - gemeint im Zulassungsverfahren 2 A 450/13 - werde vom Oberverwaltungsgericht "die gleiche Rechtsfrage hinsichtlich des Verlängerungsbescheides zu entscheiden sein".
Auch für das Verwaltungsgericht bestand kein Zweifel, dass - wie der Kläger das ausgedrückt hat - diese Fragen rechtlich im Zusammenhang mit der Anfechtung der Genehmigung (Verfahren VG 5 K 405/2 - OVG 2 A 450/13) beziehungsweise gegebenenfalls - bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen - in dem auch dort vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren zu entscheiden sind.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - 7 D 301/21
Klage gegen die Verlängerung der Frist zur Errichtung und zum Betrieb von …
Rn. 42 Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 28 = juris.Rn. 45 vgl. zur Fristhemmung in vergleichbaren baurechtlichen Konstellationen etwa Johlen, in: Gädtke u. a., Bauordnung NRW, 12. Aufl. § 77 Rn. 11 sowie OVG NRW, Urteil vom 29.9.2021 - 7 A 2907/19 -, juris; demgegenüber wird eine Fristhemmung im Rahmen des § 18 BImSchG verneint und ein wichtiger Grund für eine Verlängerung angenommen etwa von Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 18 Rn. 6 m. w. N., vgl. auch OVG Saarl., Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 28 = juris,.
Rn. 49 Vgl. OVG Saarl., Beschluss vom 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, BImSchG-Rspr. § 18 Nr. 28 = juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 27.11.2007 - 4 E 136/07 -, juris; Dolde, Die Verlängerung der Fristen des § 18 Abs. 1 BImSchG, in: Festschrift Jarass, S. 287, 297; Berkemann, Erlöschen der Genehmigung gemäß § 18 BImSchG - Ein Überblick über Rechtsprechung und Schrifttum (1989-2019), ZUR 2019, 579, 587 und 589.
- OVG Niedersachsen, 31.03.2025 - 12 ME 49/24
Vorbereitungshandlungen = Beginn der Errichtung?
Eine etwaige fehlende Vollziehbarkeit der Genehmigung hindert den Fristablauf daher nicht, sondern kann nur einen wichtigen Grund für eine Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG darstellen (vgl. Appel, in: Appel/Ohms/Saurer, BImSchG, § 18, Rn. 10, m. w. N., sowie wohl auch das von der Beigeladenen zitierte OVG Saarl., Beschl. v. 24.6.2014 - 2 A 450/13 -, juris, Rn. 17).
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