Rechtsprechung
| OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20 |
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- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004, Art 3 MRK, Art 4 EUGrdRCh
Abschiebungsverbote für Italien; Prüfungsmaßstab im Verfahren auf Zulassung der Berufung - Ergebnisrichtigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 28.01.2020 - 5 K 1807/19
- OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 19.03.2019 - C-163/17
Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …
Auszug aus OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20
Nach der Rechtsprechung des EuGH[Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-163/17 (Jawo u.a.) vom 19.03.2019][Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-163/17 (Jawo u.a.) vom 19.03.2019] liege ein solcher Verstoß nur dann vor, wenn sich eine Person nach Überstellung in einer Situation extremer materieller Not befinde, die es ihr nicht erlaube, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen.Rn. 14 Auch im Falle Italiens ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,[vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris][vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris] mit Blick auf die vorliegend von den Klägern aufgeworfene Frage, dass ein (generelles) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge besteht, insbesondere wenn sie einer vulnerablen Personengruppe angehören, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712][vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712] die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf].
Auch der zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs[vgl. EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712][vgl. EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712] ist die Anforderung zu entnehmen, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung befasste Verwaltungsgericht für die Gewährung eines Abschiebungsschutzes mit Blick auf den drohenden Verstoß gegen Art. 4 GRC ausnahmsweise feststellen müsse, dass das erforderliche ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung für "diesen Antragsteller" gegeben ist, weil "er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände".
- BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18
Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse; …
Auszug aus OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20
Rn. 14 Auch im Falle Italiens ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,[vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris][vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris] mit Blick auf die vorliegend von den Klägern aufgeworfene Frage, dass ein (generelles) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge besteht, insbesondere wenn sie einer vulnerablen Personengruppe angehören, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712][vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712] die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf]. - OVG Saarland, 16.03.2020 - 2 A 324/19
Abschiebungsverbot für in Bulgarien subsidiär Schutzberechtigte; …
Auszug aus OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20
Rn. 14 Auch im Falle Italiens ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,[vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris][vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris] mit Blick auf die vorliegend von den Klägern aufgeworfene Frage, dass ein (generelles) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge besteht, insbesondere wenn sie einer vulnerablen Personengruppe angehören, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712][vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712] die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf].
- OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 179/19
(Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …
Auszug aus OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20
Rn. 14 Auch im Falle Italiens ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,[vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris][vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris] mit Blick auf die vorliegend von den Klägern aufgeworfene Frage, dass ein (generelles) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge besteht, insbesondere wenn sie einer vulnerablen Personengruppe angehören, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712][vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712] die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf]. - OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 162/19
(Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …
Auszug aus OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20
Rn. 14 Auch im Falle Italiens ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,[vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris][vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris] mit Blick auf die vorliegend von den Klägern aufgeworfene Frage, dass ein (generelles) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge besteht, insbesondere wenn sie einer vulnerablen Personengruppe angehören, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712][vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712] die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf]. - OVG Saarland, 20.03.2020 - 2 A 2/20
Abschiebungsverbote für Griechenland (Sekundärmigration)
Auszug aus OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20
Der Senat hat in der Vergangenheit in mehreren Verfahren Zulassungsanträge der Beklagten gegen die Feststellung von Abschiebungsverboten (bezogen auf Griechenland) zurückgewiesen, in denen die "rechtsgrundsätzliche" Frage aufgeworfen worden war, ob für jeden in Griechenland internationalen Schutzberechtigten nach dessen Anerkennung eine Situation besteht, in der der Schutzbereich des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union beziehungsweise des Art. 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist.[vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 - und vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 -][vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 - und vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 -] Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Frage in einem Berufungsverfahren in Rahmen einer Prüfung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote in dieser Allgemeinheit nicht klärungsbedürftig sei, da das Verwaltungsgericht bereits in den damals angegriffenen Entscheidungen - wie im vorliegenden Fall - auch die Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und bewertet hatte. - OVG Saarland, 03.06.2019 - 2 A 173/19
(Keine) Möglichkeit der generellen Klärung der Frage im Berufungsverfahren, ob in …
Auszug aus OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20
Rn. 14 Auch im Falle Italiens ist, wie etwa für den Mitgliedstaat der Europäischen Union Bulgarien,[vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris][vgl. hierzu etwa den Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, bei Juris] mit Blick auf die vorliegend von den Klägern aufgeworfene Frage, dass ein (generelles) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK für alle nach Italien zurückkehrenden Flüchtlinge besteht, insbesondere wenn sie einer vulnerablen Personengruppe angehören, festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712][vgl. insbesondere EuGH - Große Kammer - Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, NVwZ 2019, 712] die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ausführlich dargestellt hat, die Frage, ob die dem oder der betroffenen Person drohenden Gefahren in dem Sinn ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151][vgl. entsprechend bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.6.2019 - 2 A 162/19, 2 A 173/19 und 2 A 179/19 -, AuAS 2019, 151] Daher bedarf es stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf][vgl. ebenso auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, NVwZ 2019, 61, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf]. - OVG Saarland, 05.04.2018 - 2 A 133/18
Abschiebungsverbot, Anerkannte, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, …
Auszug aus OVG Saarland, 02.09.2020 - 2 A 74/20
Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen rechtfertigen jedoch keine Zulassung des Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).[vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)][vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2018 - 2 A 113/18 -, vom 4.4.2018 - 2 A 123/18 - und vom 5.4.2018 - 2 A 133/18 - (alle Bulgarien), vom 4.4.2018 - 2 A 93/18 und 2 A 95/18 - sowie vom 5.4.2018 - 2 A 128/18 - (alle Rumänien), vom 16.4.2018 - 2 A 59/18 - (Griechenland)] Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen.
- OVG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 7 A 10652/19
Berufungszulassung im Asylverfahren - Dublin; Rückschiebung nach Italien; …
Auch bei Angehörigen vulnerabler Personengruppen wie Eltern mit Kindern bedarf es stets einer Würdigung des Einzelfalls (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 -, juris, Rn. 14).Im Asylverfahren rechtfertigt die Frage nach der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils keine Zulassung der Berufung; sie findet sich unter den in § 78 Abs. 3 AsylG abschließend aufgezählten Zulassungsgründen nicht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 -, juris, Rn. 16).
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2023 - 3 N 18.23
Erhebung einer Grundsatzrüge; internationaler Schutz in einem EU-Mitgliedstaat; …
Rn. 6 Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, die Beantwortung dieser Frage sei keiner allgemeinen Klärung zugänglich, weil sie (stets) von den Umständen des Einzelfalles, nämlich einer Vielzahl von individuellen Umständen und Faktoren, abhänge (so z.B. in Bezug auf Italien OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 - OVG 6 N 35/22 - juris; Beschluss vom 19. Mai 2022 - OVG 12 N 67/21 - nicht veröffentlicht; Beschluss vom 16. Dezember 2022 - OVG 1 N 91/21 - nicht veröffentlicht; ferner OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - juris Rn. 14 f.; in Bezug auf Bulgarien OVG Saarlouis…, Beschluss vom 13. April 2022 - 2 A 13/22 - juris Rn. 12 f.; in Bezug auf Italien und Art. 3 EMRK OVG Koblenz…, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG - juris Rn. 11; in Bezug auf Griechenland VGH München, Beschluss vom 14. März 2022 - 24 ZB 21.30317 - juris), folgt der Senat dem nicht (im Ergebnis ebenso z.B. VGH Kassel, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 5 A 2391/18.Z.A - juris).Rn. 8 Soweit die eine generelle Klärungsfähigkeit verneinende obergerichtliche Rechtsprechung darauf verweist, dass auch der Europäische Gerichtshof von einer Einzelfallbetrachtung ausgehe und das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung "für diesen Antragsteller" fordere, weil "er" sich im Fall der Überstellung unabhängig "von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" in einer Situation extremer materieller Not befände (so OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 15. März 2022 - OVG 6 N 35/22 - juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - juris Rn. 15), folgt daraus nichts anderes.
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.03.2022 - 6 N 35.22
Sekundärmigration - Italien - als schutzbedürftig anerkannte Rückkehrer - …
Die Frage, ob Antragstellern, die in Italien internationalen Schutz erhalten haben, eine Situation der Existenznot droht, in denen "Obdach, Wasser, Brot" nicht gewährleistet und damit eine Verletzung von Artikel 4 GRC (juris: EUGrdRCH) zu besorgen ist, hängt von einer Mehrzahl individueller Umstände und Faktoren, wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab und bedarf daher regelmäßig einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht (Anschluss an OVG Saarlouis, Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 -).Der Senat schließt sich damit der Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis an, das mit Beschluss vom 2. September 2020 - 2 A 74/20 - überdies zutreffend darauf hingewiesen hat, dass auch der Europäische Gerichtshof eine Einzelfallbetrachtung für geboten hält, was sich daraus ergibt, dass er das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung "für diesen Antragsteller" fordert, weil "er" sich im Fall der Überstellung unabhängig "von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen" in einer Situation extremer materieller Not befände (…a.a.O., Rn. 15; s. auch OVG Koblenz…, Beschluss vom 31. August 2020 - 7 A 11602/19.OVG -, Rn. 4 ff.).
- VG Hamburg, 16.06.2022 - 9 A 4951/21
Zum Vorliegen eines Folgeantrags gemäß § 71 AsylG bei vorhergehender Ablehnung …
Nach diesem Maßstab kann nach der Rechtsprechung der Kammer sowie der Berichterstatterin international Schutzberechtigten, die zum Kreis der besonders verletzlichen Personen gehören, in Italien angesichts zur Existenzsicherung unzureichender staatlicher Unterstützungsleistungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der sie dort erwartenden Lebensumstände drohen (…vgl. ausführlich u.a. VG Hamburg, Urt. v. 17.3.2022, 9 A 1174/20, n.v., m.w.N.;… im Ergebnis ebenso u.a. VGH Kassel, Beschl. v. 11.1.2021, 3 A 539/20.A, juris Rn. 14 ff.;… VGH München, Beschl. v. 19.10.2020, 13a ZB 18.30891, juris Rn. 4;… VG Ansbach, Urt. v. 16.3.2022, AN 14 K 20.50315, juris Rn. 55 ff.;… VG Gelsenkirchen, Urt. v. 22.2.2022, 1a K 2967/19.A, juris Rn. 62 ff.;… VG Würzburg, Urt. v. 5.10.2021, W 4 K 20.31210, juris Rn. 36 ff.;… VG Köln, Urt. v. 8.9.2021, 12 K 4019/20.A, juris Rn. 26 ff.;… vgl. auch die Erforderlichkeit einer Einzelfallbetrachtung betonend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.3.2022, OVG 6 N 35/22, juris Rn. 32; OVG Saarlouis, Beschl. v. 2.9.2020, 2 A 74/20, juris Rn. 14 f.;… a.A. OVG Bautzen, Urt. v. 22.3.2022, 4 A 389/20.A, juris Rn. 47 ff.;… VG Cottbus, Urt. v. 4.11.2021, 5 K 1633/16.A, juris Rn. 40 ff.;… VG Augsburg, Urt. v. 23.7.2021, Au 4 K 20.31273, juris Rn. 30 ff.;… VG Stuttgart, Urt. v. 25.2.2021, A 4 K 1044/20, juris Rn. 27 ff.). - OVG Saarland, 15.07.2021 - 2 A 10/21
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Zulässigkeit der Abschiebung eines dort …
Rn. 12 Auch im Falle Griechenlands ist, wie etwa für die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien[Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris][Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 -, juris] und Italien,[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.9.2020 - 2 A 74/20 -, juris] für die hier aufgeworfene Frage festzuhalten, dass gerade mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs,[Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris][Insbesondere EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 19.3.2019 - C-163/17 -, juris] die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen abhängig ist.[So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11][So bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.3.2020 - 2 A 2/20 -, juris Rn. 11 und vom 23.3.2020 - 2 A 357/19 -, juris Rn. 11] Daher bedarf die Entscheidung stets einer Würdigung jedes Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht.[Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien][Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25/18 -, juris, wonach ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraussetzt, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird und diese Frage einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung nicht zugänglich ist, es vielmehr insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls bedarf, dort betreffend Bulgarien]. - VG Saarlouis, 10.09.2021 - 3 L 986/21
Syrien: Dublin Griechenland: Keine systemischen Mängel bei jungem Mann, …
2 6 2 A 353/19 2 7 Soweit sich -ohne nähere Begründungdas OVG Rheinland-Pfalz in der vom Antragsteller angeführten späteren Entscheidung gegen eine Berücksichtigung solcher Umstände ausspricht (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.03.2021, 7 B 10450/21, juris) und hierbei auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 21.01.2021, 11 A 2982/20.A, juris, verweist, ist dem die Kam mer in ihrer nachfolgenden Rechtsprechung nicht gefolgt, zumal in letztgenannter Entscheidung der Verweis des Klägers durch das zuvor mit seiner Klage befasste VG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2020 -29 K 2705/18.A-, juris) auf einen als möglich bezeichneten Rückgriff auf informelle Netzwerke "- etwa unter syrischen Landsleuten-", mithin nach dem OVG Nordrhein-Westfalen auf ""syrische Landsleute", die den Kläger nicht kennen" als nicht ausreichend bezeichnet wird -so lag im Übrigen der am 15.11.2019 Fall des Antragstellers nicht- 2 8 vgl. nur Kammerurteil vom 20.09.2019 -3 K 1222/18-; zuletzt Urteile vom 26.03.2021 -3 K 836/20-, und vom 23.04.2021 -3 K 857/202 9 vgl. zuletzt die Urteile vom 23.04.2021, 3 K 992/20, vom 11.06.2021, 3 K 1161/19, und vom 06.08.2021, 3 K 94/20 3 0 vgl. über das in Fn 19 und 26 näher bezeichnete Verfahren des Antragstellers hinaus bspw. Beschluss vom 23.03.2020, 2 A 357/19, juris 3 1 Beschluss vom 06.08.2021, 2 A 382/20, vorgehend Urteil der Kammer vom 13.11.2020, 3 K 630/19 3 2 Etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.3.2020 - 2 A 324/19 - , juris 3 3 OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2020 - 2 A 74/20 - , juris 34 Gerichtshofs, die das Verwaltungsgericht ausführlich dargestellt hat, die Beurteilung, ob die im Falle einer Rückkehr drohenden Gefahren ein "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie etwa dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen und familiären oder freundschaftlichen Verbindungen 35 abhängig ist.
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Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20.A |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen - 7a K 6877/17
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20.A
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94
Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20
Rn. 11 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 u. a. -, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5.Rn. 16 Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5, und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris Rn. 3.
- BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13
Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20
Rn. 18 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 5 B 48.13 -, NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22, m. w. N.,. - BVerwG, 08.02.2011 - 10 B 1.11
Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß; Prognose; Prognosegrundlage; …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20
Rn. 16 Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, juris Rn. 5, und vom 8. Februar 2011 - 10 B 1.11 -, juris Rn. 3.
- BVerwG, 01.02.2010 - 10 B 21.09
Vereinfachtes Berufungsverfahren; Notwendigkeit einer erneuten Anhörung; …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20
Rn. 11 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 - 10 B 21.09 u. a. -, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359 = juris, Rn. 5. - OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2017 - 4 A 1904/17
Befristung des Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots i.R.d. Ermessens
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20
Rn. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 - 4 A 1904/17.A -, juris, Rn. 2 ff., m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2018 - 4 A 869/16
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20
Rn. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2018 - 4 A 869/16.A -, juris, Rn. 6 f., m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 A 2573/18
Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20
Rn. 3 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 A 2573/18.A -, juris, Rn. 2 f., m. w. N. - VG Düsseldorf, 16.11.2004 - 8 L 3184/04
D (A), Gambier, Flüchtlingsfrauen, Gambia, Mandinka, Ausweisung, Sofortvollzug, …
Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2020 - 2 A 74/20
Tatsächlich sei es aber so, dass auch erwachsene Frauen jedenfalls dann eine zwangsweise Genitalverstümmelung zu befürchten hätten, wenn sie zwangsverheiratet werden sollten; die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2004 - 8 L 3184/04 - und meint, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, "ob diese Gefahr nach wie vor in Gambia" bestehe.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.09.2020 - 2 A 2255/20 Rn. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A .-, juris Rn. 2 f., m. w. N.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2021 - 2 A 3402/20 Rn. 5 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A .-, juris Rn. 2 f., m. w. N.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2021 - 2 A 1318/21
Nichtzulassung zur Berufung im Asylrechtsverfahren wegen nicht grundsätzlicher …
Rn. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 02.08.2021 - 2 A 1724/21
Nichtzulassung zur Berufung in einem Asylrechtsverfahren wegen nicht …
Rn. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A .-, juris Rn. 2 f., m. w. N. - OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2022 - 2 A 2794/21
Klärungsbedürftigkeit des Bestehens einer Existenzgrundlage für Rückkehrer nach …
Rn. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2020 - 2 A 74/20.A .-, juris Rn. 2 f., m. w. N.
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