Rechtsprechung
| BGH, 15.11.2023 - 2 ARs 298/23, 2 AR 124/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 14 StPO; § 68f StGB
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Überwachung einer Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB, § 14 StPO, §§ 453, 463 Abs. 2, Abs. 7 StPO, § 68d StGB, § 463 Abs. 7 StPO
- Wolters Kluwer
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung einer eingetretenen Führungsaufsicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung einer eingetretenen Führungsaufsicht
- rechtsportal.de
Bestimmen der Zuständigkeit des Gerichts für die Überwachung einer eingetretenen Führungsaufsicht
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf - 55 StVK 392/23
- LG Bochum, 18.06.2021 - III StVK 144/21
- BGH, 15.11.2023 - 2 ARs 298/23, 2 AR 124/23
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.05.2023 - 2 ARs 148/23
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit …
Auszug aus BGH, 15.11.2023 - 2 ARs 298/23
Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt Ratingen begründete Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 iVm § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 2 ARs 148/23 -, mwN).".
- BGH, 27.08.2024 - 2 ARs 237/24
Zuständigkeit für die Überwachung der Führungsaufsicht (Nichtaussetzung des …
Die mit der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt M. begründete Zuständigkeit des Landgerichts Berlin wirkt gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 iVm § 463 Abs. 7 StPO auch über die Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug hinaus fort (vgl. (...) BGH, Beschluss vom 15. November 2023 - 2 ARs 298/23 -, juris mwN).".
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