Rechtsprechung
| BGH, 07.10.2020 - 2 ARs 203/20, 2 AR 135/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; § 356a StPO
Anhörungsrüge (Recht auf gesetzlichen Richter kein Rügegegenstand) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- IWW
- Wolters Kluwer
Anhörungsrüge wegen Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Statthaftigkeit
- Wolters Kluwer
Anhörungsrüge wegen Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Statthaftigkeit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
StPO § 304 Abs. 4 S. 2
Anhörungsrüge wegen Verwerfung der Beschwerde als unzulässig mangels Statthaftigkeit - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Köln, 09.06.2020 - 2 Ws 147/20
- BGH, 07.10.2020 - 2 ARs 203/20, 2 AR 135/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.11.2019 - 2 StR 589/18
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung …
Auszug aus BGH, 07.10.2020 - 2 ARs 203/20
Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann mit der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden (vgl. zu § 356a StPO Senat, Beschluss vom 20. November 2019 ? 2 StR 589/18, BeckRS 2019, 31622); sie liegt mangels gesetzlicher Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs auch nicht vor.
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