Rechtsprechung
| BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 159/23, 2 AR 45/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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§ 14 StPO; § 462a StPO; § 463 StPO
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit eines der streitenden Gerichte); Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch den BGH als gemeinschaftliches oberes Gericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 14 StPO, § 453 StPO, § 462a Abs 1 S 2 StPO, § 462a Abs 4 S 3 StPO, § 463 Abs 7 StPO
Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch den BGH als gemeinschaftliches oberes Gericht - IWW
§ 460 StPO, § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 2, § 463 Abs. 7 StPO, § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO, § 453 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1, § 463 Abs. 1 StPO
- Wolters Kluwer
Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO; Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 14 ; StPO § 460
Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 14 StPO ; Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung - datenbank.nwb.de
Bestimmung des zuständigen Gerichts zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch den BGH als gemeinschaftliches oberes Gericht
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 229
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (4)
- BGH, 31.01.2007 - 2 ARs 525/06
Zuständigkeitsbestimmung (Strafvollstreckungskammer; Befasstsein)
Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 159/23
Die nach dem Eintritt der Führungsaufsicht zunächst gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2, § 463 Abs. 7 StPO bestehende und gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch die Widerrufsentscheidung betreffend der in den Urteilen des Amtsgerichts Siegen vom 11. Dezember 2018 und 30. Juni 2020 bewilligten Strafaussetzungen zur Bewährung (§ 453 StPO) erfassende Fortsetzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg - die seit dem Eingang des Schreibens des Bewährungshelfers vom 8. Dezember 2021 beim Amtsgericht Siegen, dem Gericht erster Instanz, mit diesen Widerrufen befasst war (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 2007 - 2 ARs 525/06) - endete mit Eintritt der Rechtskraft des nachträglichen Gesamtstrafenbeschlusses vom 4. März 2022 am 19. März 2022. - BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04
Nachträgliche Entscheidungen über die Bewährung (Zuständigkeitskonzentration; …
Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 159/23
Denn mit der Einbeziehung der jeweiligen Freiheitsstrafen in die neu gebildete und zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe haben diese ihre Selbstständigkeit verloren (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 2 ARs 189/04). - BGH, 27.06.1975 - 2 ARs 137/75
Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung - …
Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 159/23
Eine Bestimmung des für die Entscheidung einer Sache zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 14 StPO ist aber nur dann möglich, wenn die Zuständigkeit eines der streitenden Gerichte gegeben ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 1983 - 2 ARs 328/82, BGHSt 31, 244; vom 27. Juni 1975 - 2 ARs 137/75, BGHSt 26, 162;… KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl., § 14 Rn. 4). - BGH, 04.02.1983 - 2 ARs 328/82
Zuständigkeitsstreit bei einer Verfahrenskostenentscheidung - Entscheidungen über …
Auszug aus BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 159/23
Eine Bestimmung des für die Entscheidung einer Sache zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof als gemeinschaftliches oberes Gericht nach § 14 StPO ist aber nur dann möglich, wenn die Zuständigkeit eines der streitenden Gerichte gegeben ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. Februar 1983 - 2 ARs 328/82, BGHSt 31, 244; vom 27. Juni 1975 - 2 ARs 137/75, BGHSt 26, 162;… KK-StPO/Geilhorn, 9. Aufl., § 14 Rn. 4).
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