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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.1976 - 2 ARs 169/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,814
BGH, 30.06.1976 - 2 ARs 169/76 (https://dejure.org/1976,814)
BGH, Entscheidung vom 30.06.1976 - 2 ARs 169/76 (https://dejure.org/1976,814)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 1976 - 2 ARs 169/76 (https://dejure.org/1976,814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Änderung der örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des Strafbefehlsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 26, 374
  • NJW 1976, 2172
  • MDR 1976, 856
 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1959 - 2 ARs 86/59
    Auszug aus BGH, 30.06.1976 - 2 ARs 169/76
    Auch nach der Neufassung des § 411 StPO ist im Strafbefehlsverfahren eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 12 Abs. 2 StPO erst nach Beginn der auf rechtzeitigen Einspruch hin anberaumten Hauptverhandlung möglich (Bestätigung von BGHSt 13, 186).

    Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst dann zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hatte (BGHSt 13, 186).

  • BGH, 27.04.1989 - 1 StR 632/88

    Strafbarkeit wegen Betrugs - Werbung von Kapitalanlegern als Kommanditisten mit …

    § 12 Abs. 1 StPO, welcher den Vorrang im Sinne der Priorität grundsätzlich demjenigen Gericht zuweist, "das die Untersuchung zuerst eröffnet hat" (zu dem insbesondere für das Strafbefehlsverfahren von dem Eintritt der Rechtshängigkeit zu unterscheidenden Zeitpunkt der "Eröffnung der Untersuchung" vgl. BGHSt 13, 186; 26, 374 [BGH 30.06.1976 - 2 ARs 169/76]sowie Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 12 Rdn. 2), regelt - wie sich aus seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung im "Zweiten Abschnitt" des "Ersten Buches" der Strafprozeßordnung ergibt - nur den Fall des Zusammentreffens mehrerer Gerichtsstände nach den §§ 7 bis 11 StPO.
  • OLG Frankfurt, 23.01.2014 - 3 Ws 2/14

    Örtlich zuständiges Gericht bei Tabaksteuerhinterziehung

    Im Gegenteil, das Gesetz betrachtet die verschiedenen Gerichtsstände als gleichrangig und hat nach der gesetzlichen Wertung nur die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob öffentliche Klage zu erheben ist und bei welchem von mehreren zuständigen Gerichten dies geschehen soll (BGHSt 10, 391, 392 f.; 21, 247, 249,; 26, 374; OLG Brandenburg, BeckRS 2012, 25099; OLG Jena, Beschl. v. 29.01.2009 - 1 Ws 30/09 - juris; Meyer-Goßner, vor § 7 Rn 10; Weßlau, vor §§ 7 - 21 Rn 8).
  • BGH, 02.04.2003 - 2 ARs 80/03

    Antrag auf Übertragung der Untersuchung und Entscheidung (Erfordernis des Beginns …

    Rn. 1 1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO, der gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch für das Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung findet, auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.).
  • BGH, 13.02.2025 - 2 ARs 13/25

    Übertragung der Untersuchung und Entscheidung (Zusammentreffen mehrerer …

    Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1976 - 2 ARs 169/76, BGHSt 26, 374 f.; vom 12. Januar 1990 - 2 ARs 588/89, BGHR OWiG § 68 Abs. 1 Satz 1, und vom 2.
  • BGH, 16.03.2011 - 2 ARs 41/11

    Zuständigkeitsübertragung im Strafbefehlsverfahren

    Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens nach § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Verhandlung begonnen hat (BGHSt 26, 374 f.; Senat NStZ 2004, 449;… Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 12 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 16.09.2003 - 2 ARs 323/03

    Übertragung eines Verfahrens auf ein anderes Gericht im Strafbefehlsverfahren …

    Rn. 1 1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 86 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl. vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03).
  • BGH, 12.01.1990 - 2 ARs 588/89

    Übertragung des Verfahrens im Strafbefehlsverfahen - Folgen und Voraussetzungen …

    Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186; 26, 374) [BGH 30.06.1976 - 2 ARs 169/76].
  • BGH, 22.07.1999 - 2 ARs 274/99

    Übertragung der Zuständigkeit nach § 12 Abs. 2 StPO

    Da im Strafbefehlsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Beschuldigten bis zum Beginn der auf rechtzeitigen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung zurückgenommen werden kann (§ 411 Abs. 3 StPO), ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BGHSt 26, 374).
  • BGH, 16.09.2003 - 2 AR 210/03

    Zulässigkeit der Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 …

    Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 186 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl. vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03).
  • BGH, 22.07.1999 - 2 AR 111/99

    Übertragung der Rechtssache - Wahlmöglichkeit - Zuständigkeit - Strafbefehl - …

    Da im Strafbefehlsverfahren die Klage ohne Zustimmung des Beschuldigten bis zum Beginn der auf rechtzeitigen Einspruch anberaumten Hauptverhandlung zurückgenommen werden kann (§ 411 Abs. 3 StPO), ist auf diesen Zeitpunkt abzustellen (BGHSt 26, 374).
  • BGH, 23.07.1997 - 2 ARs 225/97

    Übertragung einer Sache an das Gericht des Wohnsitzes des Angeklagten

  • BGH, 14.06.1978 - 2 ARs 134/78

    Verbindung von Verfahren - Übertragung der Sache an ein anderes Gericht

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