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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.2025 - 2 ARs 185/25, 2 AR 99/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,15354
BGH, 22.05.2025 - 2 ARs 185/25, 2 AR 99/25 (https://dejure.org/2025,15354)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2025 - 2 ARs 185/25, 2 AR 99/25 (https://dejure.org/2025,15354)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2025 - 2 ARs 185/25, 2 AR 99/25 (https://dejure.org/2025,15354)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 68f Abs. 2 StGB; § 14 StPO; § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
    Zuständigkeitsentscheidung (Entscheidung über den Entfall der Führungsaufsicht nach Verbüßung der Strafe; Befasstsein)

  • openjur.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2025, 259
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen zu Führungsaufsicht …

    Auszug aus BGH, 22.05.2025 - 2 ARs 185/25
    Rn. 5 2. Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt, sowie für die nach §§ 68a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt, hier also diejenige des Landgerichts Braunschweig, und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60;… Fischer/Fischer, 72. Aufl., § 68f Rn. 10 mwN; § 54a Abs. 2 StVollstrO).
  • BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25

    Zuständigkeitsentscheidung (Befasstsein; Entscheidung über Widerruf der …

    Rn. 10 Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt W. erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel in der Sache abschließend entschieden hat; vorher tritt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390, und vom 22. Mai 2025 - 2 ARs 185/25, Rn. 5).
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