Rechtsprechung
| BGH, 22.05.2025 - 2 ARs 185/25, 2 AR 99/25 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
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§ 68f Abs. 2 StGB; § 14 StPO; § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
Zuständigkeitsentscheidung (Entscheidung über den Entfall der Führungsaufsicht nach Verbüßung der Strafe; Befasstsein) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 68f Abs. 2 StGB, § 14 StPO, § 68f Abs. 1 StGB, § 54a Abs. 2 StVollstrO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Braunschweig - 50 StVK 77/25
- LG Lüneburg - 164 StVK 26/25
- LG Hildesheim, 21.11.2017 - 20 KLs 26 Js 13078/17
- BGH, 22.05.2025 - 2 ARs 185/25, 2 AR 99/25
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2025, 259
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12
Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen zu Führungsaufsicht …
Auszug aus BGH, 22.05.2025 - 2 ARs 185/25
Rn. 5 2. Zuständig für die zum Entlassungszeitpunkt gemäß § 68f Abs. 2 StGB von Amts wegen zu treffende Entscheidung, ob die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht ausnahmsweise entfällt, sowie für die nach §§ 68a-c StGB zu treffenden Entscheidungen ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk der Verurteilte drei Monate vor Vollzugsende einsitzt, hier also diejenige des Landgerichts Braunschweig, und zwar gleichgültig, ob ihr die Akten vorgelegt wurden oder nicht (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 167/12, NStZ-RR 2013, 59, 60;… Fischer/Fischer, 72. Aufl., § 68f Rn. 10 mwN; § 54a Abs. 2 StVollstrO).
- BGH, 18.09.2025 - 2 ARs 231/25
Zuständigkeitsentscheidung (Befasstsein; Entscheidung über Widerruf der …
Rn. 10 Das "Befasstsein" endet ungeachtet der zwischenzeitlichen Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt W. erst, wenn die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel in der Sache abschließend entschieden hat; vorher tritt ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über die anhängige Sache nicht ein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2022 - 2 ARs 96/22, NStZ-RR 2022, 389, 390, und vom 22. Mai 2025 - 2 ARs 185/25, Rn. 5).
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