Rechtsprechung
| BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04, 2 AR 117/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 51f StGB; § 460 StPO; § 462a StPO
Nachträgliche Entscheidungen über die Bewährung (Zuständigkeitskonzentration; Widerruf); Gericht des ersten Rechtszuges - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
StPO § 460; ; StPO § 462 a Abs. 4; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 1; ; StPO § 462 a Abs. 4 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 462a Abs. 4
Zuständigkeit infolge Zuständigkeitskonzentration - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bremen - 502 Js 7420/03
- AG Bremen - 74 (82) BRs 14/95
- LG Hamburg - 613 StVK 926/02
- AG Bremen, 25.01.1996 - 82 Ls 502 Js 7420/03
- LG Hamburg, 25.01.1996 - 613 StVK 926/02 AG Bremen 82 Ls 502 Js 7420/03
- BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04, 2 AR 117/04
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des …
Auszug aus BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222;… KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.). - BGH, 18.04.1975 - 2 ARs 83/75
Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer - …
Auszug aus BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222;… KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 18.03.1999 - 1 Ws 172/99
Auszug aus BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04
Dieser Widerrufsbeschluß ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31. Januar 1995 in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Beschluß gemäß § 460 StPO des Amtsgerichts Bremen vom 25. Januar 1996 einbezogen worden war und damit ihre selbständige Bedeutung verloren hatte (OLG Düsseldorf JR 2000, 302 f;… Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 460 Rdn. 17). - BGH, 27.09.2000 - 2 AR 174/00
Vollstreckung - Strafaussetzung - Bewährung - Zuständigkeit - Bewährungsaufsicht …
Auszug aus BGH, 21.07.2004 - 2 ARs 189/04
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg, die, wie sich aus deren Beschluß vom 20. Februar 2002 ergibt, unter 613 StVK 926/03 ein Strafvollstreckungsverfahren gegen den Verurteilten führt, ist daher nach § 462 a Abs. 4 Satz 1, 3 StPO zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich aus allen anderen Verurteilungen ergeben (BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192; BGH NStZ 2001, 222;… KK-Fischer StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 11, 13 m.w.N.).
- OLG Bamberg, 18.12.2013 - 2 Ws 61/13
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Arbeitsauflagen: …
Der Beschluss vom 26.01.2011 ging ins Leere und war deshalb ohne Wirkung, weil die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Z. vom 10.12.2008 in die nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch Beschluss gemäß § 460 StPO des Amtsgerichts Z. vom 07.04.2009 einbezogen worden war und damit ihre selbständige Bedeutung verloren hatte (BGH, Beschluss vom 21.07.2004 - 2 ARs 189/04 [bei juris]). - BGH, 25.04.2023 - 2 ARs 159/23
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Zuständigkeit …
Denn mit der Einbeziehung der jeweiligen Freiheitsstrafen in die neu gebildete und zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe haben diese ihre Selbstständigkeit verloren (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 2 ARs 189/04). - BGH, 21.07.2004 - 2 AR 117/04
Begründung der Zuständigkeit eines Gerichts für nachträgliche Entscheidungen - …
2 ARs 189/04 2 AR 117/04. - OLG Hamburg, 26.10.2007 - 2 Ws 248/07
Sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Entscheidung einer …
Die durch die Generalstaatsanwaltschaft angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 21. Juli 2004, Az.: 2 ARs 189/04) und des OLG Düsseldorf (als durch juris recherchiert bezeichnet; reale Fundstellen: OLGSt StPO § 311 Nr. 1 = NStZ-RR 2001, 111) stützen kein abweichendes Ergebnis. - OLG Hamm, 14.10.2025 - 3 ORs 42/25
Sozialleistungsbetrug; Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den …
Rn. 21 Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfällt auch die Grundlage für die hierauf bezogene - für sich genommen rechtsfehlerfreie - Entscheidung nach § 56 StGB, die durch die Aufhebung der Gesamtstrafe gegenstandslos wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 2 ARs 189/04, juris Rn. 2).
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