Rechtsprechung
| BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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§ 454 Abs. 1 Satz 1 StPO § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO; § 14 StPO
Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer: Begriff des Aufgenommenseins in einer Justizvollzugsanstalt; Zuständigkeitsbestimmung durch gemeinschaftliches oberes Gericht: nur bei Zuständigkeit eines der streitenden ... - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 454 Abs. 1 StPO, § 57 StGB, § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung
- rechtsportal.de
Bestimmung der zuständigen Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Streiten sich zwei unzuständige Gerichte...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Reststrafenaussetzung - und die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 15.03.2016 - 20 StVK 3/15
- BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16
- BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16
- BGH, 27.09.2016 - 2 ARs 84/16
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- LG München I, 12.03.2008 - 5 Qs 19/08
Akteneinsichtsantrag des Urheberrechteinhabers in Ermittlungsakten: Fehlendes …
Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16
Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (Senat, Beschluss vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00, NStZ 2010, 110;… Beschluss vom 19. September 1986 - 2 ARs 206/86, BGHR StPO § 462a Abs. 1, Befasstsein 2 mwN). - BGH, 27.09.2000 - 2 ARs 69/00
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16
Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (Senat, Beschluss vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00, NStZ 2010, 110;… Beschluss vom 19. September 1986 - 2 ARs 206/86, BGHR StPO § 462a Abs. 1, Befasstsein 2 mwN). - BGH, 19.09.1986 - 2 ARs 206/86
Auszug aus BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16
Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (Senat, Beschluss vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00, NStZ 2010, 110; Beschluss vom 19. September 1986 - 2 ARs 206/86, BGHR StPO § 462a Abs. 1, Befasstsein 2 mwN).
- BGH, 27.09.2016 - 2 ARs 84/16
Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH (Offenlassen der Voraussetzungen des …
Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Juni 2016 - 2 ARs 211/16 - entschieden, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts U. auch nach Verlegung des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt O. für die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§§ 57 ff. StGB) zuständig ist und hat damit den Zuständigkeitsstreit geklärt. - BGH, 11.03.2020 - 2 ARs 350/19
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht
Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (Senat, Beschlüsse vom 14. Juni 2016 - 2 ARs 211/16, juris Rn. 4; vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00, NStZ 2001, 110;… vom 19. September 1986 - 2 ARs 206/86, BGHR StPO § 462a Abs. 1 Befasstsein 2 mwN;… siehe auch KK-StPO/Scheuten, 8. Aufl., § 14 Rn. 4).
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Rechtsprechung
| BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 26a Abs. 1 StPO
Unzulässiges Ablehnungsgesuch - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung
- ra.de
- rechtsportal.de
StPO § 14
Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gehörsrüge mit Befangenheitsantrag
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 15.03.2016 - 20 StVK 3/15
- BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 211/16
- BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16, 2 AR 103/16
- BGH, 27.09.2016 - 2 ARs 84/16
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.03.2013 - 2 StR 534/12
Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit (Verfristung bei Entscheidung im …
Auszug aus BGH, 23.08.2016 - 2 ARs 211/16
Dies gilt auch, wenn das Ablehnungsgesuch mit einer Gehörsrüge verbunden wird (vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 StR 534/12, NStZ-RR 2013, 214).
- OLG München, 10.03.2020 - 2 Ws 283/20
Zu den Voraussetzungen einer Gehörsrüge gemäß § 33a StPO
Der Antragsteller hat die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt (BGH Beschluss vom 23.8.2016 - 2 ARs 211/16, BeckRS 2016, 16333, beckonline). - OLG München, 22.05.2020 - 4d Ws 84/20
Unzulässige Anhörungsrüge im Klageerzwingungsverfahren wegen vermeintlich …
Rn. 3 1. Die Anhörungsrüge des Antragstellers ist unzulässig, weil er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits nicht ausreichend prüf- und nachvollziehbar darlegen kann (BGH, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 ARs 410/14 [BeckRS 2016, 8249]; Beschluss vom 23.08.2016 - 2 ARs 211/16 [BeckRS 2016, 16333]). - OLG München, 16.07.2020 - 4d Ws 137/20
Unzulässige Anhörungsrüge
Rn. 4 Der Anhörungsrüge der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits nicht ausreichend prüf- und nachvollziehbar darlegen kann (BGH, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 ARs 410/14 [BeckRS 2016, 08249]; Beschluss vom 23.08.2016 - 2 ARs 211/16 [BeckRS 2016, 16333]). - LG Oldenburg, 20.10.2025 - 2 Qs 312/25 Die Antragstellerinnen haben die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.8.2016 - 2 ARs 211/16, BeckRS 2016, 16333, beckonline).
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