Rechtsprechung
| BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23, 2 AR 107/23 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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§ 42 JGG
Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Jugendsache: örtliche Zuständigkeit, Wechsel des Aufenthalts durch den Angeklagten, Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendgerichts bei Aufenthaltswechsel des zwischenzeitlich volljährigen Angeklagten
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 42 Abs 3 S 1 JGG
Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendgerichts bei Aufenthaltswechsel des zwischenzeitlich volljährigen Angeklagten - IWW
§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG, §§ 74, 109 Abs. 2 JGG
- Wolters Kluwer
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendgerichts für die Verhandlung und Entscheidung in zwei Jugendstrafsachen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendgerichts für die Verhandlung und Entscheidung in zwei Jugendstrafsachen
- rechtsportal.de
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Jugendgerichts für die Verhandlung und Entscheidung in zwei Jugendstrafsachen
- datenbank.nwb.de
Bestimmung des örtlich zuständigen Jugendgerichts bei Aufenthaltswechsel des zwischenzeitlich volljährigen Angeklagten
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2023, 353
- StV 2024, 526
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 28.04.2020 - 2 ARs 58/20
Entscheidung des Zuständigkeitsstreits
Auszug aus BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23
Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2;… vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1;… vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1; vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 …und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 mwN).
- BGH, 08.09.2015 - 2 ARs 142/15
Zuständigkeit in Jugendstrafsachen (Abgabe des Verfahrens, wenn der Angeklagte …
Auszug aus BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23
Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2;… vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1; vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1;… vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 …und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5). - BGH, 16.04.2003 - 2 ARs 96/03
Zuständigkeit im Jugendstrafverfahren
Auszug aus BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23
Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2;… vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1;… vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1;… vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 …und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
- BGH, 18.03.2014 - 2 ARs 7/14
Zuständigkeit in einer Jugendstrafsache (mangelnder Aufenthaltswechsel)
Auszug aus BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23
Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor, nachdem der Angeklagte seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nach Anklageerhebung gewechselt hat (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 ARs 7/14, juris Rn. 1 mwN). - BGH, 10.06.2021 - 2 ARs 131/21
Abgabe der Sache
Auszug aus BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23
Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2;… vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1;… vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1;… vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5). - BGH, 11.02.2014 - 2 ARs 424/13
Verfahrensabgabe bei Aufenthalswechsel des Angeklagten
Auszug aus BGH, 23.08.2023 - 2 ARs 268/23
Der Grundsatz, dass sich Jugendliche vor dem für ihren Aufenthaltsort zuständigen Gericht verantworten sollen, das regelmäßig über die größte Sachnähe verfügt, kann zur Vermeidung erheblicher Verfahrenserschwernisse durchbrochen werden (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. April 2003 - 2 ARs 96/03, juris Rn. 2; vom 11. Februar 2014 - 2 ARs 424/13, juris Rn. 1;… vom 8. September 2015 - 2 ARs 142/15, juris Rn. 1;… vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, juris Rn. 3 …und vom 10. Juni 2021 - 2 ARs 131/21, juris Rn. 5).
- BGH, 17.07.2024 - 2 ARs 78/24
Aufhebung des Abgabebeschlusses
Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (…vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 - 2 ARs 58/20, Rn. 3, und vom 23. August 2023 - 2 ARs 268/23, Rn. 7, jeweils mwN). - BGH, 20.11.2024 - 2 ARs 421/24
Zuständigkeitsbestimmung (Jugendstrafsache: Änderung des Aufenthaltsorts, …
Bei dieser Sachlage tritt der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2023 - 2 ARs 268/23, Rn. 7 m. w. N.)." Dem tritt der Senat bei. - BGH, 12.03.2025 - 2 ARs 77/25
Zuständigkeitsbestimmung (Jugendrichter; Zweckmäßigkeit; Entscheidungsnähe des …
Aufgrund der Volljährigkeit des Angeklagten tritt ferner der erzieherisch relevante Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des für den Wohnsitz zuständigen Gerichts zurück (vgl. Senat, Beschluss vom 23. August 2023 - 2 ARs 268/23, Rn. 7 m.w.N.)." Dem schließt sich der Senat an.
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