Rechtsprechung
| BGH, 10.05.1957 - 2 ARs 74/56 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHSt 10, 255
- NJW 1957, 1160
- MDR 1957, 499
Wird zitiert von ... (13)
- BGH, 07.04.2009 - 2 ARs 180/09
Zuständigkeitsentscheidung durch den BGH (Flaggengrundsatz und Geltung der StPO …
Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13a StPO ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den §§ 7 ff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend ist vielmehr, dass ein solcher nicht ermittelt ist (BGHSt 10, 255).Dies ist der Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Gerichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststellbar ist (BGHSt 10, 255, 257;… BGH BGHR StPO § 13 a Anwendungsbereich 4).
- BGH, 18.10.2000 - 2 ARs 280/00
BGH lehnt in der "Leuna-Elf-Aquitaine-Affäre" Bestimmung des zuständigen Gerichts …
Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den §§ 7 ff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend ist vielmehr, daß ein solcher nicht ermittelt ist (BGHSt 10, 255).Dies ist der Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Gerichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststellbar ist (BGHSt 10, 255, 257).
- BGH, 18.10.2000 - 2 AR 182/00
BGH - Staatsanwaltschaft - Strafverfolgung - Leuna - Elf Aquitaine - …
Die Zulässigkeit der Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 13 a StPO ist allerdings nicht davon abhängig, ob ein in den §§ 7 ff. StPO vorgesehener Gerichtsstand ermittelt werden kann; maßgebend ist vielmehr, daß ein solcher nicht ermittelt ist (BGHSt 10, 255).Dies ist der Fall, wenn sich keine Anhaltspunkte für einen der in §§ 7 ff. StPO begründeten Gerichtsstände ergeben und ein solcher nicht ohne nähere Erhebungen feststellbar ist (BGHSt 10, 255, 257).
- BGH, 17.06.2003 - 2 ARs 59/03
Zurückweisung der Gegenvorstellung
Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.). - BGH, 04.11.1983 - 2 ARs 365/83
Zuständiges Gericht bei Begehung einer Straftat auf hoher See - Änderung oder …
Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird (BGHSt 10, 255, 257, 258); grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder dahin "geändert" werden, daß das als zuständig bestimmte Gericht durch erneuten Beschluß nach § 13 a StPO durch ein anderes ersetzt wird. - BGH, 17.06.2003 - 2 AR 37/03 Er wird nicht hinfällig, wenn nach seiner Bestimmung durch den Bundesgerichtshof ein von vornherein bestehender anderer Gerichtsstand ermittelt wird; grundsätzlich kann er vom Bundesgerichtshof auch nicht wieder beseitigt oder "geändert" werden (vgl. BGHSt 32, 159, 160; 10, 255, 257 f.).
- BGH, 29.09.1997 - 2 ARs 400/97
Geltung deutschen Strafrechts für Auslandstaten
Dies reicht für eine Gerichtsstandsbestimmung aus (vgl. BGHSt 10, 255). - BGH, 24.08.1962 - 2 ARs 54/62 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 11.08.1976 - 2 ARs 293/76
Zuständigkeit des Gerichts - Rücksichtsnahme auf den Gesundheitszustand des …
Dieser Gerichtsstand bleibt selbständig neben anderen später ermittelten Gerichtsständen bestehen (BGHSt 10, 255, 258). - BGH, 30.10.1962 - 1 StR 387/62 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 07.01.1971 - 2 ARs 328/70
Bestimmung des zuständigen Gerichts - Bestimmung der zuständigen …
- BGH, 10.02.1961 - 2 ARs 21/61
Rechtsmittel
- LG Münster, 16.11.1973 - 30 Ks 1/72
Misshandlung und Erschiessung von Juden und 'deutschfeindlichen' Polen
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".