Rechtsprechung
| BGH, 06.04.2011 - 2 ARs 97/11 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 132 GVG.
Anfrageverfahren - openjur.de
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Schwere Brandstiftung bei einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 306a Abs 1 Nr 1 StGB
Schwere Brandstiftung bei einem einheitlichen, teils gewerblich, teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäude - Wolters Kluwer
Nichtfesthalten an einer geäußerten Rechtsauffassung im Beschluss i.R.e. Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anstiftung zu einer besonders schweren Brandstiftung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Brandstiftung: Ein bißchen Brennen reicht wohl nicht…
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.11.2010 - 2 StR 399/10
Vollendung bei der schweren Brandstiftung (Wohngebäude; teilweise Zerstörung …
Auszug aus BGH, 06.04.2011 - 2 ARs 97/11
Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 4. Strafsenats bei (vgl. Beschluss des Senats vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, NJW 2011, 1091). - BGH, 19.07.2007 - 2 StR 266/07
Schwere Brandstiftung (Inbrandsetzen eines Gebäudes; teilweise Zerstörung eines …
Auszug aus BGH, 06.04.2011 - 2 ARs 97/11
An der im Beschluss vom 19. Juli 2007 - 2 StR 266/07 - geäußerten Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.
- BGH, 06.03.2013 - 1 StR 578/12
Brandstiftung (Vorsatz; Versuch: unmittelbares Ansetzen); schwere Brandstiftung …
a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei einem wie hier gemischt, d.h. teils wohnlich, teils gewerblich genutzten Gebäude eine vollendete Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Taterfolgsvariante der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung lediglich dann vor, wenn ein zum selbstständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil eines einheitlichen Gebäudes durch die Brandlegung zum Wohnen nach den allgemeinen an die teilweise Zerstörung zu stellenden Anforderungen unbrauchbar geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2011 - 4 StR 659/10, NJW 2011, 2148, 2149 und vom 14. Juli 2009 - 3 StR 276/09, NStZ 2010, 151, 152 sowie vom 26. Januar 2010 - 3 StR 442/09, NStZ 2010, 452; siehe auch den Beschluss vom 6. April 2011 - 2 ARs 97/11).
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