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| BAG, 18.02.1957 - 2 AZR 231/56 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Revisionsinstanz - Anwendungsbereich der Vorschrift - Kostenentscheidung - Mutmaßlicher Ausgang des Rechtsstreits - Teilung der Kosten
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (1)
- BAG, 20.05.1957 - 2 AZR 530/56
Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Gesetzlich begründeter Anlaß - Zuständigkeit …
Auszug aus BAG, 18.02.1957 - 2 AZR 231/56
Da die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hatte das Gericht gemäß § SI a ZPO durch Beschluß über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Seehund Streitstandes nach billigem Ermessen z u .entscheiden, Biese Vorschrift gilt auch für die Revisionsinstanz; der Umstand, daß das Revisionsgericht auf diese Y/eise in die Lage versetzt wird, eine die tatrichterliche Würdigung umfassende Billigkeitsentscheidung treffen zu müssen, ob schon cs nur Rechtsinstanz ist, bildet keinen Hinderungsgrund (BC-H IM Nr. 2 zu § 91 a ZP0)o Da die Entscheidung nach billigem Ermessen zu treffen ist, bedarf es einer Überprüfung aller für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen ebenso wenig wie einer besonderen Würdigung des rechtlich zweifelhaften Verfahrensausgangs (BGH LM Nr" 6 zu § 9'1 a ZPO)« Vielmehr ist bei der Beurteilung des mutmaßlichen Ausgangs des Rechtsstreits der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen und die Entscheidung selbst maßgebend auf das billige Ermessen abzustellen (vgl0 den zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bcs-timmten Beschluß des erkennenden Senats vom 120 12" 1956 - 2 AZR 530/56 -)0 Die klagenden Eheleute waren bei dem Beklagten seit dem Io März 1954 als Melkerehepaar tätige Mit Schreiben vom 30oApril 1955? das den Klägern am 14" Mai 1955 auging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30o Juni 1955o Ba die Kläger sich weigerten, die ihnen zur Verfügung gestellte Dienstwohnung zu räumen, erhob der Beklagte Räumungsklage vor dem Amtsgericht W'itten0 Dieses setzte das Verfahren durch Beschluß vom 21o Juli 1955 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Präge aus, ob die Kläger einen begründeten Anlaß zur Kündigung gegeben hätten" Das Arbeitsgericht hat den Antrag der klagenden Eheleute, festzustellen, daß sie durch ihr Verhalten dem Ec- klagten einen gesetzlich begründeten Anlaß zur Lösung des Arbeitsverhältnisses nicht gegeben hätten, abgewiesen, weil durch die Beweisaufnahme erwiesen sei, daß die Kläger tatsächlich Veranlassung zur Kündigung gegeben hätten" Las Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Kläger, in der sie neue Beweise für ihre Behauptungen, sie hätten keinen gesetzlich begründeten Anlaß zur Lösung des Arbeitsverhältnisses gegeben, antraten, durch Prozeßurteil zurückgewiesen, weil die Kläger mit ihrem Antrag nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses arbeitsrechtlicher Art im Sinne des § 256 ZPO begehrten, sondern durch ihre"Klage nur ein der selbständigen Feststellung unfähiges Tatbestandselement des Räumungsanspruches klären lassen wollten und eine Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zur Klärung dieser für den Mietprozeß entscheidenden Vorfrage nicht anerkannt werden könne" Las Landesarbeitsgcricht ist damit der vom Reichsarbeitsgericht .in ständiger Rechtsprechung (vgl" u"a" RAG 3, 43; RAG JW 1929 So 1813 mit abl" AnmP von Volkmar) und neuerdings auch vom LAG Frankfurt/M", AP 51 Nr" 126 (mit Anm" von Bötticher) vertretenen Auffassung gefelgt, gegen die in Schrifttum und Rechtsprechung beachtliche Bedenken erhoben worden sind (vgl0 LAG Stuttgart, MdR 50, 368- OLG München, JZ 55, 334 mit kritischer Anm" von Bötticher; LG Tübingen, MdR 55, 743; Volkmar, Die Feststellungsklage in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung - Judicium. I, 33 ff", 56 .ff". - ders" , JV 1928, 1124; derso, JW 1929, 1813 Anm" zu RAG.vom 20"2o1929; Bettermann, MSchG § 20 Anm" 180 ff", jOjS a, 187; vgl" auch Hans, MSchG 7o Aufl" § 20 Anm" 4; Royuette, Mietrecht 4"Aufl" S" 374 Anm" 6 am Ende und Anm" 7 3 ) ° Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Frage liegt bislang nicht vor" Immer hin hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall dem vom Landesarbeitsgericht aus gleichen Erwägungen wie im vorliegenden Fall abgewiesenen Kläger das Armenrecht für die Revisionsinstanz bewilligt ( 2 AZR 43/56)".
- BGH, 13.01.2003 - AnwZ (B) 24/02
Zulässigkeit einer Singularzulassung in der Übergangszeit
Ein derartiger Aufwand ist untunlich, wenn es nach Erledigung der Hauptsache nur noch um die Frage geht, wer die Kosten zu tragen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Februar 1954 - III ZR 208/52, NJW 1954, 1038; BAG AP § 91a ZPO Nr. 2;… Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91a Rn. 26a). - BAG, 21.04.1988 - 8 AZR 142/85
Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits im Fall der Erledigung der …
Dies gilt auch für den Fall, daß die Parteien in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit für erledigt erklären (BAG Beschlüsse vom 18. Februar 1957 - 2 AZR 231/56 - und 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 2 und Nr. 7 zu § 91 a ZPO). - BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 502/86
Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entfernung mißbilligender Äußerungen aus der …
Eine in Rechtsprechung und Rechtslehre umstrittene, vom Bundesarbeitsgericht bisher noch nicht entschiedene Rechtsfrage kann also offen bleiben und das billige Ermessen dahin ausgeübt werden, daß das Kostenrisiko beiden Parteien gleichmäßig auferlegt wird (BAG Beschluß vom 18. Februar 1957 - 2 AZR 231/56 - und Urteil vom 12. Juli 1967 - 3 AZR 368/66 - AP Nr. 2, 12 zu § 91 a ZPO; Beschluß vom 7. Mai 1986 - 5 AZR 335/83 - unveröffentlicht; BGHZ 67, 343, 345).
- BAG, 07.05.1986 - 5 AZR 335/83
Individualrechtliche Zulässigkeit von technischen Kontrollen der Arbeitnehmer …
Eine in Rechtsprechung und Rechtslehre umstrittene, vom Revisionsgericht bisher noch nicht entschiedene Rechtsfrage kann daher offenbleiben und billiges Ermessen dahin ausgeübt werden, daß das Kostenrisiko beiden Parteien gleichmäßig auferlegt wird (vgl. BAG Beschluß vom 18. Februar 1957 - 2 AZR 231/56 - sowie Urteil vom 12. Juni 1967 - 3 AZR 368/66 - AP Nr. 2 und Nr. 12 zu § 91 a ZPO; BGH Beschluß vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52 - LM Nr. 6 zu § 91 a ZPO; BGHZ 67, 343, 345). - BAG, 11.11.1988 - 7 AZR 767/87
Kostenteilung bei Erledigung der Hauptsache im 3. Rechtszug
Vielmehr kann der Regelung des § 91 a ZPO in Anbetracht der gleichzeitigen Hervorhebung der Angemessenheit des Aufwandes auch dadurch Genüge getan werden, daß eine in der Rechtsprechung und Lehre umstrittene, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage offenbleibt und die Kosten des Verfahren gegeneinander aufgehoben werden (vgl. BAG Beschluß vom 18. Februar 1957 - 2 AZR 231/56 - AP Nr. 2 zu § 91 a ZPO;… BAG Urteil vom 12. Juni 1967 - 3 AZR 368/66 - AP Nr. 12, aaO; BGH Beschluß vom 18. Februar 1954 - III ZR 208/52 -, Rechtspfleger 1959, 238 und vom 5. Oktober 1961 - II ZR 10/59 - BGHZ 36, 24, 28). - BAG, 21.01.1987 - 7 AZR 513/84
Weiterbeschäftigungsanspruch bei unwirksamer Kündigung
Das gilt auch für den Fall, daß die Parteien erst in der Revisionsinstanz die Hauptsache für erledigt erklären (BAG Beschluß vom 18. Februar 1957 - 2 AZR 231/56 - AP Nr. 2 zu § 91 a ZPO; Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 7 zu § 91 a ZPO; Beschluß vom 14. März 1984 - 5 AZR 453/83 - nicht veröffentlicht; Beschluß vom 10. April 1985 - 7 AZR 201/83 - nicht veröffentlicht;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl., § 91 a Rz 18). - BAG, 12.06.1967 - 3 AZR 368/66
Bundesarbeitsgericht - Offenbleibende Rechtsfrage - Kostenrisiko - Billiges …
Der Vorschrift des ZPO § 91a Abs. 1 wird auch dann genügt, wenn eine in Rechtsprechung und Rechtslehre umstrittene, vom Bundesarbeitsgericht noch nicht entschiedene Rechtsfrage offenbleibt und das Kostenrisiko nach billigem Ermessen beiden Parteien gleichmäßig auferlegt wird (Bestätigung von BAG 18.02.1957 2 AZR 231/56 = AP Nr. 2 zu § 91a ZPO). - BAG, 10.04.1986 - 5 AZB 21/85 II. Nachdem die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch gemäß § 91 a ZPO über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, denn § 91 a ZPO gilt auch in der Revisionsinstanz (vgl. BAG Beschluß vom 18. Februar 1957 - 2 AZR 231/56 - AP Nr. 2 zu § 91 a ZPO sowie BAG Beschluß vom 6. April 1957- 2 AZR 19/55 - AP Nr. 4 zu § 519 ZPO).
- BAG, 14.03.1984 - 5 AZR 453/83 Das gilt auch für den Fall, daß die Parteien erst in der Revisionsinstanz die Hauptsache für erledigt erklären (BAG Urteil vom 18. Februar 1957 - 2 AZR 231/56 - AP Nr. 2 zu § 91 a ZPO; Urteil vom 2. November 1959 - 2 AZR 4-79/56 - AP Nr. 7 zu § 91 a ZPO) .
- BAG, 23.02.1983 - 5 AZR 544/80 in der Revisionsinstanz die Hauptsache für erledigt erklären (BAG Entscheidungen vom 18. Februar 1957 - 2 AZR 231/56 - und vom 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP Nr. 2 und 7 zu § 91 a ZPO).
- BAG, 10.04.1985 - 7 AZR 201/83
- BAG, 09.06.1967 - 3 AZR 368/66
- BAG, 20.03.1958 - 2 AZR 300/55
Feststellungsklage - Prozeßvoraussetzung - Feststellungsinteresse - Begründetheit …
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