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Rechtsprechung
   BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,6747
BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90 (https://dejure.org/1990,6747)
BAG, Entscheidung vom 15.11.1990 - 2 AZR 232/90 (https://dejure.org/1990,6747)
BAG, Entscheidung vom 15. November 1990 - 2 AZR 232/90 (https://dejure.org/1990,6747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einzelvertragliche Unkündbarkeitsklauseln als "unendlich lange" Kündigungsfristen, welche sich im Konkurs auf die gesetzlichen Fristen verkürzen - Stillegung des Betriebes als Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung - Wirkung der Kombination einer Sequestration ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90
    Wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, die Stillegung des Betriebes (BAGE 47, 13 = AP Nr. 39 zu § 613 a BGB. m.w.N.).

    Wie sich aus der Wertung des § 613 a BGB ergibt, ist die Veräußerung des Betriebes keine Betriebsstillegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet (BAGE 47, 13, 22 f. = AP, a.a.O., zu B III 2 der Gründe, m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten oder die geplante Maßnahme durchgeführt ist und der Arbeitnehmer somit entbehrt werden kann (BAGE 47, 13, 23 f. = AP, a.a.O., zu B III 3 a der Gründe, m.w.N.).

    Zwar spricht es gegen eine endgültige Stillegungsabsicht des bisherigen Betriebsinhabers, wenn in engem zeitlichen Zusammenhang später bereits ein Betriebsübergang stattgefunden hat (BAGE 47, 13, 25 = AP, a.a.O., zu B III 3 b bb der Gründe).

    Auch die alsbaldige Wiedereröffnung des Betriebes nach erfolgter Stillegung begründet eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht (BAGE 47, 13, 25 = AP, a.a.O., zu B III 3 b, bb der Gründe).

  • BAG, 26.02.1987 - 2 AZR 768/85

    Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bei auf einen Feststellungsantrag …

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90
    Aus diesem Grund genügt es für eine Betriebsstillegung durch den Pächter, wenn dieser die Stillegungsabsicht unmißverständlich kundgibt und einleitet, indem er die Betriebstätigkeit vollständig einstellt, allen Arbeitnehmern kündigt, den Pachtvertrag zum nächsten möglichen Termin kündigt und die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert (BAG Urteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 768/85 - AP Nr. 59 zu § 613 a BGB, zu B II 4 b aa, bb der Gründe).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 26. Februar 1987 - 2 AZR 768/85 - (…AP, a.a.O., zu B II 3 der Gründe, m.w.N.) zur Betriebspacht ausgeführt hat, gehört zu den Rechtsgeschäften nach § 613 a BGB auch der Pachtvertrag.

  • BAG, 16.10.1987 - 7 AZR 519/86

    Betriebsübergang-Mietshaus

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90
    Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht als diesen Zeitpunkt zutreffend den 31. August 1988, das Ende der Räumungsfrist angesehen, weil die KG dann die betriebliche Leitungs- und Organisationsgewalt hätte übernehmen können (BAG Urteil vom 16. Oktober 1987 - 7 AZR 519/86 - AP Nr. 69 zu § 613 a BGB, zu III 1 b der Gründe).
  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 811/79

    Kündigung - Zwangsverwaltung - Betriebsübernahme

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90
    Ein wesentliches Indiz für den Übergang der vorhandenen Betriebsmittel ist bei einer Klinik auch die kontinuierliche Fortsetzung des Krankenhausbetriebes hinsichtlich der Versorgung und Behandlung der Patienten, die sich zur Zeit des Betriebsübergangs in der Klinik befunden haben (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 1982 - 2 AZR 811/79 - AP Nr. 36 zu § 613 a BGB, sowie den vorstehend angeführten Senatsbeschluß vom 31. Mai 1990).
  • BAG, 07.02.1985 - 2 AZR 46/84
    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90
    Der Schuldner verliert nicht nur seine Verfügungsbefugnis, sondern auch das Recht, dieses Vermögen zu verwalten (vgl. dazu das Senatsurteil vom 7. Februar 1985 - 2 AZR 46/84 - ZIP 1985, 1510, 1512, zu II 3 b der Gründe, m.w.N.).
  • BAG, 31.05.1990 - 2 AZR 13/90

    Beendigung des Rechtstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen - …

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90
    Wie der Senat aber bereits in dem - nicht veröffentlichten - Beschluß vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 13/90 - zur Frage des Übergangs der von der Gemeinschuldnerin betriebenen Klinik von der früheren Betreiberin, der A. klinik B. GmbH (AAK) auf die Gemeinschuldnerin ausgeführt hat, wird ein Klinikbetrieb erheblich durch die in seinem Bereich behandelnden Indikationen bestimmt.
  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BAGE 42, 151, 157 [BAG 24.03.1983 - 2 AZR 21/82] = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II der Gründe).
  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 696/85

    Betriebsübergang - Kriterien bei Einzelhandelsgeschäft

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 232/90
    Hiervon ist der Senat bereits in seinem zur Frage eines Betriebsübergangs bei einem Einzelhandelsgeschäft erlassenen Urteil (BAGE 53, 267 = AP Nr. 58 zu § 613 a BGB) ausgegangen.
  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 695/99

    Kündigungsfrist im Konkurs bei befristetem Arbeitsvertrag

    Der einzelvertragliche Ausschluß der Kündigung in einem befristeten Arbeitsverhältnis ist schon unter der Geltung des § 22 KO von der Rechtsprechung zutreffend behandelt worden wie die Vereinbarung einer der Dauer der Befristung entsprechenden Kündigungsfrist (Senatsurteil 15. November 1990 - 2 AZR 232/90 - RzK I 5 f Nr. 12, insoweit nicht abgedruckt; zur tariflichen Unkündbarkeit als "unendlich lange" Kündigungsfrist vgl. Senatsurteil 9. Oktober 1997 - 2 AZR 586/96 - RzK IV 5 Nr. 13; vgl. auch BAG 19. Januar 2000 - 4 AZR 70/99 - ZIP 2000, 985).
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 52/97

    Zulässigkeit der Prozeßvertretung des Konkursverwalters durch Verbandsvertreter

    Der Konkursverwalter ist im Kündigungsschutzprozeß Partei kraft Amtes (vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 - 2 AZR 246/86 - BAGE 53, 380 = AP Nr. 56 zu § 613 a BGB und Senatsurteil vom 15. November 1990 - 2 AZR 232/90 - n.v.;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 51 Rz 7).
  • BAG, 09.10.1997 - 2 AZR 586/96
    Einzelvertragliche Unkündbarkeitsklauseln sind wie "unendlich lange" Kündigungsfristen zu behandeln und verkürzen sich deshalb im Konkurs auf die gesetzlichen Fristen (BAG Urteil vom 15. November 1990 - 2 AZR 232/90 - n.v.;… KR-Weigand, aaO, Rz 19; Ber scheid, Konkurs, Rz 31;… Hess, KO, 5. Aufl., § 22 Rz 364;… Kuhn/ Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 22 Rz 14).
  • BAG, 20.11.1997 - 2 AZR 53/97

    Postulationsfähigkeit: Verbandsvertreter - Konkursverwalter

    Der Konkursverwalter ist im Kündigungsschutzprozeß Partei kraft Amtes (vgl. z.B. Senatsurteil vom 4. Dezember 1986 - 2 AZR 246/86 - BAGE 53, 380 = AP Nr. 56 zu § 613 a BGB und Senatsurteil vom 15. November 1990 - 2 AZR 232/90 - n.v.;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 51 Rz 7).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.05.1998 - 12 A 12950/97

    Anspruch auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter einer Betriebsstillegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen und endgültigen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für einen ihrer Dauer nach unbestimmten, wirtschaftlich nicht unerheblichen Zeitraum aufzugeben (vgl. z.B. Urteil vom 15. November 1990 - 2 AZR 232/90 -).
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