Rechtsprechung
| BAG, 07.12.1972 - 2 AZR 235/72 |
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Betriebsangehöriger - Kündigungsschutzprozeß - Auflösungsantrag - Mitglied des Personalrats - Grund zur fristlosen Kündigung
Verfahrensgang
- LAG Saarland, 11.02.1972 - 2 Sa 119/71
- BAG, 07.12.1972 - 2 AZR 235/72
Papierfundstellen
- BAGE 24, 468
- NJW 1973, 1016 (Ls.)
- BB 1973, 750
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- BAG, 12.05.1955 - 2 AZR 77/53
Arbeitsgerichtsverfahren: Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei gestelltem …
Auszug aus BAG, 07.12.1972 - 2 AZR 235/72
erneut fristlos gekündigte Der Kläger hat auch gegen diese Kündigung die Kündigungsschutzklage erhobene Das Arbeitsgericht Saarbrücken hat gemäß § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung des vor dem Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreits die Verhandlung bis zur Erledigung des vor dem Bundesarbeitsgerieht schwebenden Rechtsstreits ausgesetzto Beide Tatsacheninstanzen haben der Klage auf I Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen vom 21" Juni 1971 und vom 13° Juli 1971 stattgegeben" Das Landesarbeitsgericht hat zwar die fristlose Kündigung vom 21" Juni 19?1 in eine ordentliche Kündigung umgedeutet, diese aber als unbegründet angesehen" Es ist weiter der Ansicht, die Umdeutung der vorsorglich am 13" Juli 1971 ausgesprochenen fristlosen Kündigung in -eine ordentliche Kündigung scheitere daran., daß der Kläger unstreitig seit dem lo Juli 1971 zum Mitglied des Personalrats gewählt worden sei, der seine Amtsgeschäfte ab 1 3 = Juli 1971 aufgenommen habe, so daß dem Kläger ab diesem Tage als Personalratsmitglied gemäß § 15 KSchG in Verbindung mit § 626 BGB nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden konnte" Den Auflösungsantrag des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht abgewiesen, weil die: Pressekampagne gegen die Entlassung des Klägers.sich ohne Zutun des Klägers entwickelt habe und das Epigramm "Auto-Mobilmachung" den Auflösungsantrag des Beklagten nur dann rechtfertigen könnte, wenn in dieser Veröffentlichung, die während der Mitgliedschaft des Klägers zum Personalrat des Beklagten im Dezember I9 7 I er folgte, ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung für den Beklagten gelegen hätte" Das hat das Landesarbeitsgericht verneint"I I. Das angefochtene Urteil geht mit Recht'davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der durch Tatsachen objektivebegründete dringende Verdacht einer ihrer Art nach schweifen Verfehlung gegen einen bestimmten Arbeitnehmer ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem konkret verdächtigten Arbeitnehmer sein kann (BAG 2, 1 = AP Nr« 1 zu § 626 EGB Verdacht strafbarer Handlung; 2? = AP Nr" 8 zu § 626 BGB; 11" 6 = AP Nr. 0 9 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; AP Nr0 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; 16? J2 - AP Nr" zu § 6 2 6 B G B !Verdacht-strafbarer Handlung)" Das angefochtene Urteil hat als Instanzgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit durch die Würdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen festgestellt? daß der Brief des Intendanten des Beklagten vom 1 3 " August 1 9 7 0 ? dessen: Weitergabe an den Redakteur D der Frankfurter Rundschau: der Kläger durch den Beklagten verdächtigt wird? von der Zeugin S geschrieben wurde und als "hausinterne prograrr.mliche Mitteilung" nicht als "vertraulich" bezeichnet und -entgegen der Darlegung des Beklagten- in einem unverschlossenen Briefumschlag an den Empfänger Dr" Z weitergegeben wurde" Einen Durchschlag dieses Briefes hat die Zeugin in einem unverschlossenen Schrank abgelegt" Der Zeuge Dr" Z hat den Brief an den Mitarbeiter des Klägers? Nestor X weiter gegeben und dem Kläger selbst offen zugehen lassen" Da der Kläger in Urlaub war? hat er seinem Vorzimmer lediglich die. - BAG, 15.12.1961 - 1 ABR 3/60
Betriebsordnung - Mitbestimmungspflicht - Weisungsrecht
Auszug aus BAG, 07.12.1972 - 2 AZR 235/72
auch nicht geeignet sind, einen Grund zur ordentlichen Kündigung des Beklagten abzugeben« Denn die Sachverhalte des Verdachts der V'oitergabe des Briefes des Intendanten vom 13° August 197° an den Redakteur D und die Tätigkeit des Klägers in 0 ohne Genehmigung des Beklagten bzw« ohne dessen Unterrichtung sind nicht geeignet, eine ordentliche Kündigung zu tragen, weil nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Tatsachen vorliegen, die in den genannten Beziehungen dem Kläger überhaupt als Fehlverhalten gegenüber seinem Arbeitgeber angelastet werden könnten« Auch hier bedurfte es nicht, im Gegensatz zur Ansicht der Revision, einer Gesamtwürdigung oder Gesamtabwägung, weil es an einem dem Kläger vom Beklagten vorwerfbaren Verhalten ."fehlt, das überhaupt als Kündigungsgrund in Frage kommen könnte« VIII« Da das Arbeitsverhältnis des'Klägers zum Beklagten trotz der Kündigung vom 21« Juni 1971 und der nachgeschobenen Kündigungsgründe vom 13« Juli 1971 weiterbestanden hat, hat das Landesarbeitsgericht mit Recht den hilfsweise vom Beklagten gestellten Auflösungsantrag nach § 9 Abs« 1 Satz 2 KSchG geprüft" Dabei ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsirrtum davon aus" gegangen, daß tatsächlich festgestellte, dem Arbeitnehmer anzulastende Verhaltensweisen, die nicht als Grund zur ordentlichen Kündigung ausreichen, im Rahmen der Prüfung des Auflösungsantrags dazu führen können, dem Auflösungsantrag stattzugeben, wenn auf Grund dieser festgestellten Tatsachen eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer nicht mehr zu erwarten ist" Die Gründe., auf die der Auflösungsantrag gestützt wird, brauchen nicht schon zur Zeit des Ausspruchs der Kündigung vorzuliegen , sie können sich-auch erst während des Laufes des Prozesses ergeben (BAG 12, 124 = AP Nr. 0 '2o zu § 66 BetrVG; AP Nr" 56 zu § 1 KSchG; LAG Mannheim AP 53 Nr. 0 188; Hueck, KSchG, 7° Aufl ,, Anm" lo zu § 9)" Maßgebend ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsachenin stanz (BAG AP Nr" 56 zu § 1 KSchG)" Danach könnte eine vom Beklagten bewiesene auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zum Beklagten und dessen Beendigung bezogene in der Öffentlichkeit ausgetragene parteipolitische Polemik geeignet sein, eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr erwarten zu lassen, wenn diese politische Polemik durch ein dem Arbeitnehmer nachgewiesenes Verhalten oder durch seine Tätigkeit heraufbeschworen ist" Davon geht das Landesarbeitsgericht zu Recht aus. - BAG, 14.10.1954 - 2 AZR 34/53
Kündigungsschutzklage: Prüfungsreihenfolge
Auszug aus BAG, 07.12.1972 - 2 AZR 235/72
Es müssen schon Gründe sein, die die Tätigkeit des Klägers oder-das Verhalten des Klägers als Arbeitnehmer des Beklagten betreffen, insbesondere sein Verhältnis zum Beklagten als Arbeitgeber, zu sonstigen Vorgesetzten oder Mitarbeitern oder seine Eignung für die ihm nach dem Arbeitsvertrag ob liegenden Aufgaben, nicht dagegen wirtschaftliche oder betriebsbedingte Gründe" Diese können nur Anlaß für eine betriebsbedingte Kündigung bieten (BAG 1, 152 = AP Nr" 6 zu § ; KSchG mit Anm" Vo Hueck; AP Nr" 2 zu § 7 KSchG; Auffarth-Müller, KSchG, Anm" 14 zu § J; Berschel-Steinmann, KSchG, 5" Aufl", Anm" lo a)" An derartigen konkreten, die Tätigkeit oder das Verhalten des Klägers betreffenden sachlichen Gründen für die behauptete Vernichtung der Vertrauensgrundlage fehlt es" Wenn auch genügt, daß die objektive .-Lage die Besorgnis des Arbeitgebers verständlich macht (BAG AP Nr" 56 zu § 1 KSchG), so genügen dabei doch nicht allgemeine Behauptungen des Inhalts, daß die Vertrauensgrundlage fortgefallen und ein unüberbrückbares Zerwürfnis 28 -.
- BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12
Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers - …
Rn. 27 aa) Soweit der Senat für einen Arbeitnehmer, der in den Personalrat gewählt worden war, entschieden hat, einem Auflösungsantrag, der auf einen nach der Wahl entstandenen Sachverhalt gestützt werde, könne nur stattgegeben werden, wenn dieser Sachverhalt geeignet sei, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben (BAG 7. Dezember 1972 - 2 AZR 235/72 - zu IX der Gründe, BAGE 24, 468;… ebenso APS/Biebl 4. Aufl. § 9 KSchG Rn. 58;… vHH/L/Linck 15. Aufl. § 9 Rn. 61;… aA HaKo-KSchG/Fiebig 4. Aufl. § 9 Rn. 85; Hertzfeld NZA-RR 2012, 1), betraf dies - anders als hier - den Fall, dass der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Auflösungsantrag noch Mandatsträger war. - BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98
Kündigung; Kirchendienst
Wenn im Hinblick auf den Schutzzweck des § 15 KSchG teilweise erwogen wird, bei betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträgern den Auflösungsantrag des Arbeitgebers nur dann zuzulassen, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 626 BGB vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1972 - 2 AZR 235/72 - AP Nr. 1 zu § 9 KSchG 1969;… KR-Spilger, 5. Aufl., § 9 KSchG Rz 62, m.w.N.), so trifft dies einen anderen Fall. - BAG, 27.09.2022 - 2 AZR 92/22
Auflösungsantrag - Wahlbewerber
Rn. 33 3. § 15 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 KSchG ist auch keiner Analogie dahingehend zugänglich, dass Gründe für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG geeignet sein müssten, einen wichtigen Grund iSv. § 626 BGB zu bilden, sofern sie zur Zeit des Bestehens von Sonderkündigungsschutz entstanden sind und der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entscheidung über den Auflösungsantrag Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG genießt (dagegen auch Schleßmann Anm. AP KSchG 1969 § 9 Nr. 1;… HaKo-Fiebig 4. Aufl. § 9 KSchG Rn. 85; Hertzfeld NZA-RR 2012, 1; aA für § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG: BAG 7. Dezember 1972 - 2 AZR 235/72 - zu IX der Gründe, BAGE 24, 468).An der Entscheidung vom 7. Dezember 1972 (- 2 AZR 235/72 - zu IX der Gründe, BAGE 24, 468), die sich zur Existenz einer Regelungslücke als Voraussetzung für eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG nicht verhält, hält der Senat insoweit nicht fest.
- BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78
Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben - …
Die Wahl des Klägers in den Betriebsrat hat im übrigen seinen Schutz gegenüber einem Auflösungsantrag des Arbeitgebers insofern verbessert, als ein Verhalten des Klägers nach Beginn seines Betriebsratsamtes nur dann die Auflösung rechtfertigen könnte, wenn der neue Sachverhalt geeignet wäre, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB abzugeben (Urteil des Senates vom 7.12.1972, BAG 24, 468 = AP Nr. 1 zu § 9 KSchG 1969). - BAG, 14.05.1987 - 2 AZR 294/86
Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses - Meinungsfreihiet am Arbeitsplatz - …
In diesem Sinne hat auch der Senat in seinem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 7. Dezember 1972 (- 2 AZR 235/72 - zu VIII der Gründe; das Urteil ist auszugsweise zu IX der Gründe veröffentlicht in BAGE 24, 468 = AP Nr. 1 zu § 9 KSchG 1969) ausgeführt, eine in der Öffentlichkeit ausgetragene parteipolitische Polemik könne geeignet sein, eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr erwarten zu lassen, wenn diese politische Polemik durch ein dem Arbeitnehmer nachgewiesenes Verhalten oder durch seine Tätigkeit heraufbeschworen worden sei. - LAG Berlin, 27.05.2004 - 13 Sa 313/04
Auflösungsantrag bei besonderem Kündigungsschutz
Nach einer Entscheidung des BAG vom 7. Dezember 1972 (- 2 AZR 235/72 - BAGE 24, 468 ff. = AP Nr. 1 zu § 9 KSchG 1969) könnte ein derartiger Auflösungsantrag nur durchdringen, wenn Gründe vorliegen, die geeignet seien, eine fristlose Kündigung im Sinne von § 626 BGB zu rechtfertigen.Die im Prozess erörterte und im Tatbestand wiedergegebene Entscheidung des BAG vom 7. Dezember 1972 (a.a.O.) betrifft einen anderen Sachverhalt.
- LAG Baden-Württemberg, 12.03.2003 - 4 Sa 45/02
Verhaltensbedingte Kündigung - Sozialwidrigkeit - Auflösungsantrag des …
Mit Urteil vom 07.12.1972 (2 AZR 235/72 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 1) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, das Gericht könne dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers, der auf einen Sachverhalt gestützt wird, welcher nach der Wahl des Betriebsangehörigen zum Mitglied des Personalrates entstanden ist, nur dann stattgeben, wenn dieser Sachverhalt geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 BGB abzugeben. - LAG München, 19.04.2012 - 2 Sa 968/11
Information von Kollegen über die Anwendung von Tarifverträgen als …
Ein Sachverhalt, der sich während der Zeit dieses besonderen Kündigungsschutzes ereignet, ist nur dann als Auflösungsgrund geeignet, wenn er auch geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 626 BGB abzugeben (BAG vom 7.12.1972 - 2 AZR 235/72 - AP Nr. 1 zu § 9 KSchG 1969; APS/Biebl Rn 58 zu § 9 KSchG). - LAG Hamm, 30.09.1999 - 16 Sa 2598/98
Anhörung des Betriebsrats und subjektive Determination der Kündigungsgründe; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BVerwG, 14.07.1977 - 7 P 34.77
Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei einer Einstellung - Grundsätzliche …
Unerheblich ist es schließlich, ob der beschließende Senat verpflichtet wäre, die Frage der Auslegung des § 81 Abs. 2 Buchst. b SPersVG dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) vorzulegen, wenn er - bei zugelassener Rechtsbeschwerde - die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß als unbegründet zurückweisen wollte und wenn er damit weiter von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 1972 - 2 AZR 235/72 - abgewichen wäre; denn Voraussetzung dafür wäre, wie soeben angedeutet, daß die Rechtsbeschwerde überhaupt zulässig wäre; im übrigen sei bemerkt, daß es zumindest zweifelhaft ist, ob das erwähnte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 1972 auf einer von der Rechtsprechung des beschließenden Senats etwa abweichenden Rechtsauffassung beruht und daher zu einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat nötigen würde (vgl. S. 24 f. des Urteils des Bundesarbeitsgerichts, wo die Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung abgelehnt wird, so daß die Ausführungen auf S. 23 f. zur Auslegung des § 73 Satz 2 SPersVG i.d.F. vom 10. September 1964 [ABl. S. 881 = § 81 Abs. 2 Buchst. b SPersVG 1973] hätten entfallen können, ohne daß sich das Ergebnis geändert hätte). - BVerwG, 14.07.1977 - 7 P 33.77
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