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Rechtsprechung
   BAG, 15.03.1973 - 2 AZR 255/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1973,3061
BAG, 15.03.1973 - 2 AZR 255/72 (https://dejure.org/1973,3061)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1973 - 2 AZR 255/72 (https://dejure.org/1973,3061)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1973 - 2 AZR 255/72 (https://dejure.org/1973,3061)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fortsetzung des Heuerverhältnisses - Ablauf der Kündigungsfrist - Ordentliche Kündigung - Geltungsbereich des Grundgesetzes - Gekündigtes Besatzungsmitglied - Ankunft des Schiffes - Rückbeförderung mit anderem Verkehrsmittel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1973, 1660
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (2)

  • BAG, 16.07.1959 - 1 AZR 193/57

    Außerordentliche Kündigung - Erklärung unter Fristsetzung - Wichtiger Grund - …

    Auszug aus BAG, 15.03.1973 - 2 AZR 255/72
    Er hat aber, wie er in dem Kündigungsschreiben ausdrücklich bestimmt und auch im Verlauf des Prozesses betont hat, die Kündigung nicht fristlos, sondern mit einer Frist ausgesprochen, und zwar nach Ablauf seines Urlaubs, der am 25. Mai 1971 endete, zum 26. Mai 1971 Er hat damit, was nach § 158 BGB in Verbindung mit § 163 BGB in seinem Belieben stand (vgl. BAG AP Nr. 31 zu § 626 BGB und Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht, 7- Aufl., Bd. I, § 59 V 1 S. 593 bis 594), die Wirkung seiner außerordentlichen Kündigung bis zum 26. Mai 1971 hinausgeschoben.
  • BVerwG, 10.12.1965 - B 188.65

    Rücknahme einer Beschwerde

    Auszug aus BAG, 15.03.1973 - 2 AZR 255/72
    Daran fehlt es, wenn das Schiff von ihm verkauft und da mit jede Beziehung zwischen ihm und dem Schiff gelöst worden ist (vgl. den Schiedsspruch des TarifSchiedsge richtes für die Deutsche Seeschiffahrt vom Io. März 1966 - 188/65 - in AP Nr. 1 zu § 63 SeemG).
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99

    Außerordentliche Kündigung

    Es trifft zwar zu, daß der Arbeitgeber, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt, nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gezwungen ist, auch fristlos zu kündigen, er vielmehr grundsätzlich die Kündigung auch - etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt - unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen kann (BAG 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - AP BGB § 626 Nr. 39; BAG 15. März 1973 - 2 AZR 255/72 - AP SeemG § 63 Nr. 3; BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - AuR 1997, 210;… Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7. Aufl. Rn. 429 mwN).
  • BAG, 09.01.1986 - 2 AZR 163/85

    Kündigung von Seeleuten - Fahrt des Schiffes - Klagefrist - Ankunft in …

    In ähnlicher Weise hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 15. März 1973 - 2 AZR 255/72 - = AP Nr. 3 zu § 63 SeemG) die bereits erwähnte materiell-rechtliche Vorschrift des § 63 Abs. 3 SeemG a. F. einschränkend ausgelegt und aufgrund einer Restriktion angenommen, das Heuerverhältnis setze sich nach ordentlicher Kündigung durch den Reeder bei vor zeitiger Einreise des Besatzungsmitglieds nach Deutschland nur bis zu diesem Zeitpunkt fort, sofern der Reeder für eine angemessene und kostenfreie Rückbeförderung sorge.

    Er hat auch die weitere Entwicklung des Schiffsverkehrs nicht zum Anlaß einer Änderung dieser Verfahrensnorm genommen, andererseits jedoch durch das Dritte Änderungsgesetz des Seemannsgesetzes (…aaO) die materiell-rechtliche Vorschrift des § 63 Abs. 3 SeemG dem Grundgedanken des Senatsurteils vom 15. März 1973 (aaO) entsprechend geändert.

  • BAG, 20.01.1977 - 3 AZR 553/75

    Reeder - Kündigung - Ausspruch im Ausland - Fortsetzung des Heuerverhältnisses - …

    Der Schutzzweck dieser Norm zielt nicht auf die Verlängerung von Arbeitsverhältnissen oder Kündigungsfristen; das Gesetz will damit nur einerseits den Reeder (und auch die übrige Schiffsmannschaft) davor schützen, daß ein Besatzungsmitglied nach eigener Kündigung im Ausland von Bord geht und das Schiff dann unterbesetzt ist, zum anderen den Seemann davor bewahren, daß sein Heuerverhältnis nach einer Kündigung des Reeders zu einer Zeit endet, in der das Schiff nicht in einem deutschen Hafen liegt und es des halb für ihn schwieriger ist, sogleich auf einem anderen deutschen Schiff wieder anzuheuern (BAG AP Nr. 3 zu § 63 SeemG [zu 2 der Gründe] m.w.Nachw.).

    In diesem Falle steht - bei sinn- und zweckgerechter Auslegung des § 63 Abs. 3 SeemG - das Eintreffen des Seemannes in der Heimat der Ankunft des Schiffes in einem deutschen Hafen gleich; denn nun ist es ihm - ebenso wie bei einer Rückreise mit dem Schiff selbst - möglich, umgehend wieder auf einem deutschen Schiff anzuheuern (BAG AP Nr. 3 zu § 63 SeemG [zu 3 der Gründe], mit zustimmender Anmerkung von Fettback).

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