Rechtsprechung
| BAG, 10.10.1957 - 2 AZR 32/56 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ungerechtfertigte Forderungen - Fristlose Entlassung - Forderung der Arbeitnehmer - Unzumutbarer eigener Schaden
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 08.12.1955 - III Sa 180/55
- BAG, 28.03.1956 - 2 AZR 32/56
- BAG, 10.10.1957 - 2 AZR 32/56
Wird zitiert von ... (6)
- BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 158/95
Außerordentliche Druckkündigung - Änderungskündigung
Das Bundesarbeitsgericht hat eine als Kündigungsgrund angeführte Drucksituation alternativ unter den Gesichtspunkten verhaltens- bzw. personenbedingte oder betriebsbedingte Kündigung geprüft (vgl. etwa BAG Urteile vom 10. Oktober 1957 - 2 AZR 32/56 - AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung;… vom 26. Januar 1962 - 2 AZR 244/61 - AP Nr. 8, aaO, zu II 4 der Gründe;… vom 18. September 1975 - 2 AZR 311/74 - AP Nr. 10, aaO; grundlegend Urteile vom 19. Juni 1986 - 2 AZR 563/85 - AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe und vom 4. Oktober 1990 - 2 AZR 201/90 - AP Nr. 12 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu II 1 der Gründe) und hat dazu ausgeführt, eine Druckkündigung liege vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangten; dabei seien zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten könne gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein. - ArbG Berlin, 01.07.2016 - 28 Ca 38/16
Druckkündigung - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung - Schmerzensgeld
[128] S. dazu etwa schon RAG 14.11.1931 - 221/31 - ARS 13, 484, 487: "Auch ein unberechtigt von dritter Seite auf den Arbeitgeber ausgeübter Druck kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB bilden, jedenfalls dann, wenn wie hier die Veranlassung zu dem Vorgehen des Dritten allein ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers gegeben hat"; 13.3.1935 - 254/34 - ARS 23, 194 [Leitsatz 2.]: "Eine fristlose Entlassung kann berechtigt sein, wenn bei weiterer Fortsetzung des Dienstvertrages eigene lebenswichtige Belange des Unternehmers oder des Betriebes durch Dritte gefährdet würden"; s. hierzu statt vieler Wilhelm Herschel , Anm. BAG [10.10.1957 - 2 AZR 32/56] AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 1: "Leider ist es aus praktischen Gründen unvermeidlich, in gewissen Ausnahmefällen Druckkündigungen als berechtigt anzuerkennen.[131] S. dazu anschaulich schon BGH 27.3.1961 - II ZR 24/60 - AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 5 [I.2 a.]: "Schon bei der Druckkündigung eines sozial abhängigen Arbeitnehmers sträubt sich das sittliche Empfinden dagegen, dass letztlich Gewalt vor Recht gehen soll oder dass Druck imstande ist, eine ohne ihn gar nicht erreichbares, sachlich ungerechtfertigtes Ziel zu verwirklichen (...)"; s. im selben Sinne bereits Wilhelm Herschel , Anm. BAG [10.10.1957 - 2 AZR 32/56] AP § 626 BGB Druckkündigung Nr. 1: "Leider ist es aus praktischen Gründen unvermeidlich, in gewissen Ausnahmefällen Druckkündigung als berechtigt anzuerkennen.
- VG Gelsenkirchen, 05.09.2023 - 4 L 1374/23
Widerruf Lehrauftrag
Rn. 65 Vgl. insoweit zur "Druckkündigung": BAG, Urteile vom 10. Oktober 1957 - 2 AZR 32/56 - und vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 -, jeweils juris.
- BAG, 11.02.1960 - 5 AZR 210/58
Fürsorgepflicht - Drucksituation
-: Gehört es einerseits zum Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, nicht jedem Bruck von Seiten der Beleg schaft nachzugeben, der auf eine Maßnahme gegen einen einzelnen Arbeitnehmer zu dessen Nachteil hinzielt, son dern insbesondere erkennbar unangemessenen und ungerecht fertigten Forderungen einen zumutbaren Widerstand ent gegenzusetzen (vgl. im einzelnen BAG AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung), so ist andererseits der Arbeit nehmer in einer derartigen Driicksituation verpflichtet, durch entsprechendes Verhalten unzumutbare Nachteile für seinen Arbeitgeber zu vermeiden und auch seinerseits einen für Beide tragbaren Ausweg aus der Drucksituation zu finden und zu ermöglichen.Wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 1957 (AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung) zum Ausdruck gebracht hat, gehört es zum Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, nicht jedem QXlf.
- LAG Hamm, 25.02.1999 - 17 Sa 2281/98
Ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; Soziale Rechtfertigung; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LAG Berlin, 17.12.1970 - 5 Sa 88/70
Ausbildungsverhältnis: Fristlose Kündigung eines Auszubildenden wegen Verkaufs …
Danach darf der Arbeitgeber dem Druck der Belegschaft nur dann nachgeben, wenn ihm anderenfalls unzumutbare Nachteile erwachsen würden (z. B. BAG AP Nr. 1 zu § 626 BGB Druckkündigung, BAG BB 1960, 520).
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Rechtsprechung
| BAG, 28.03.1956 - 2 AZR 32/56 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Freiwilliger Streitgenosse - Grundsätzliche Bedeutung - Urteilsformel - Beschränkte Zulassung der Revision - Bindungswirkung
Verfahrensgang
- LAG Baden-Württemberg, 08.12.1955 - III Sa 180/55
- BAG, 28.03.1956 - 2 AZR 32/56
- BAG, 10.10.1957 - 2 AZR 32/56
Papierfundstellen
- BAGE 2, 331
- NJW 1956, 808 (Ls.)
Wird zitiert von ... (5)
- LAG Düsseldorf, 30.01.2019 - 7 Sa 415/18
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter …
Es ist zudem anerkannt, dass bei einfachen Streitgenossen die Revision nur im Verhältnis zu einem von diesen zugelassen werden kann, wenn sie im Verhältnis zum anderen - wie hier schon allein aus den vorstehend genannten Gründen und zudem vor dem Hintergrund auch der unterschiedlichen Darlegungslast im Streitverhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1) einerseits und zur Beklagten zu 2andererseits - nicht angezeigt ist (vgl. BAG…, Urteil vom 18.12.1984, 3 AZR 125/84, Rn. 22; BAG, Urteil vom 28.03.1956, 2 AZR 32/56, Rn. 6, jeweils zitiert nach juris;… GMP/Müller-Glöge, ArbGG, 9. Aufl., § 72 Rn. 39;… ErfK/Koch, 19. Aufl., § 72 ArbGG Rn. 18 m.w.N.). - LAG Düsseldorf, 15.01.2019 - 3 Sa 520/18
Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung des Betriebs; …
Es ist zudem anerkannt, dass bei einfachen Streitgenossen die Revision nur im Verhältnis zu eifern von diesen zugelassen werden kann, wenn sie im Verhältnis zum anderen - wie hier schon allein aus den vorstehend genannten Gründen und zudem vor dem Hintergrund auch der unterschiedlichen Darlegungslast im Streitverhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1.) einerseits und zur Beklagten zu 2.) andererseits - nicht angezeigt ist (…BAG vom 18.12.1984 - 3 AZR 125/84, juris, Rz. 22; BAG vom 28.03.1956 - 2 AZR 32/56, juris, Rz. 6;… GMP/Müller-Glöge, ArbGG , 9. Auflage, § 72 Rn. 39;… ErfK/Koch, 19. Auflage, § 72 ArbGG Rn. 18 m.w.N.). - BAG, 21.10.1982 - 2 AZR 579/80
Zulässige Beschränkung einer Revisionszulassung bei teilbarem Streitgegenstand
erläutern (BAG 2, 326 und BAG 2, 331 = AP Nr. 38 und 43 zu.und BAG 2, 331; BAG vom 6. August 1964 - 2 AZR 442/63 -.
- LAG Düsseldorf, 15.01.2019 - 3 Sa 431/18
Betriebsbedingte Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung des Betriebs; …
Es ist zudem anerkannt, dass bei einfachen Streitgenossen die Revision nur im Verhältnis zu einem von diesen zugelassen werden kann, wenn sie im Verhältnis zum anderen - wie hier schon allein aus den vorstehend genannten Gründen und zudem vor dem Hintergrund auch der unterschiedlichen Darlegungslast im Streitverhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1.) einerseits und zur Beklagten zu 2.) andererseits - nicht angezeigt ist (…BAG vom 18.12.1984 - 3 AZR 125/84, juris, Rz. 22; BAG vom 28.03.1956 - 2 AZR 32/56, juris, Rz. 6;… GMP/Müller-Glöge, ArbGG , 9. Auflage, § 72 Rn. 39;… ErfK/Koch, 19. Auflage, § 72 ArbGG Rn. 18 m.w.N.). - BayObLG, 12.04.1983 - BReg. 3 Z 89/81
Zur Änderung einer Kostenberechnung nach Ausscheiden aus dem Notaramt und zur …
Bei dieser Sach- und Rechtslage braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob bei der Zulassung der weiteren Kostenbeschwerde der revisionsrechtliche Grundsatz gilt, daß eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung nur für einen von mehreren Streitgenossen zulässig ist, sofern es sich nicht um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt (BGH LM Nr. 9 zu § 546 ZPO ; BGH NJW 1979, 767 ; BAGE 2, 331; BSGE 3, 135 /139; Tiedtke Die beschränkte Zulassung der Revision in WPM 1977, 666/669 f.).
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