Rechtsprechung
| BAG, 30.03.1984 - 2 AZR 362/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 29.07.1981 - 6 Ca 23/81
- LAG Hessen, 11.06.1982 - 3 Sa 1223/81
- BAG, 30.03.1984 - 2 AZR 362/82
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BAG, 08.11.1956 - 2 AZR 302/54
Arbeitsverhältnis: Kündigung wegen Arbeitsmangels
Auszug aus BAG, 30.03.1984 - 2 AZR 362/82
Es gilt hier nichts anderes als im Falle von Ermessensentscheidungen wie die der Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG (vgl. BAG 21, 221 r AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbe dingte Kündigung, zu 5 der Gründe). - BAG, 28.11.1968 - 2 AZR 76/68
Einstellungbefugnus - Entlassungbefugnis - Abfindung
Auszug aus BAG, 30.03.1984 - 2 AZR 362/82
Es gilt hier nichts anderes als im Falle von Ermessensentscheidungen wie die der Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG (vgl. BAG 21, 221 r AP Nr. 19 zu § 1 KSchG Betriebsbe dingte Kündigung, zu 5 der Gründe). - BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75
Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei …
Auszug aus BAG, 30.03.1984 - 2 AZR 362/82
Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, berücksichtigt worden sind (vgl, BAG 24, 401, 407 = AP Nr. 65 sowie BAG Urteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB). - BAG, 17.08.1972 - 2 AZR 415/71
Nachschieben von Kündigungsgründen bei außerordentlicher Kündigung
Auszug aus BAG, 30.03.1984 - 2 AZR 362/82
Das Revisionsgericht kann insoweit nur nachprüfen, ob der Sachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben, und ob alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, berücksichtigt worden sind (vgl, BAG 24, 401, 407 = AP Nr. 65 sowie BAG Urteil vom 26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP Nr. 68 zu § 626 BGB). - BAG, 20.03.1958 - 2 AZR 60/55
Begründung einer Restitutionsklage - Prozeßstoff des Vorprozesses - Aufgefundene …
Auszug aus BAG, 30.03.1984 - 2 AZR 362/82
Da keine Verfahrensfehler gerügt sind, kann das Revisionsgericht nur nachprüfen, ob die Würdigung der Bedeutung der Urkunden rechtlich möglich, d. h. frei von Widersprüchen ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BAG Urteil vom 20. März 1958 - 2 AZR 60/55 - AP Nr. 3 zu § 580 ZPO).
- BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13
Außerordentliche Kündigung - Drohung
Entsprechendes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachteilige Folgen mit dem Ziel androht, dieser solle von einer beabsichtigten oder bereits erklärten Kündigung Abstand nehmen (ähnlich BAG 11. März 1999 - 2 AZR 507/98 - zu II 1 b aa der Gründe; 30. März 1984 - 2 AZR 362/82 - zu B I der Gründe; jeweils zur Androhung von Presseveröffentlichungen). - LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 8 TaBV 19/17
Zustimmungsersetzung - außerordentliche Tat-/Verdachtskündigung wegen privaten …
Entsprechendes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachteilige Folgen mit dem Ziel androht, dieser solle von einer beabsichtigten oder bereits erklärten Kündigung Abstand nehmen (vgl. BAG 30.03.1984 - 2 AZR 362/82 - zu B I der Gründe zur Androhung von Presseveröffentlichungen). - ArbG Essen, 27.09.2013 - 2 Ca 3550/12
Fristlose Kündigung wegen Beleidigung von Geschäftsführer und Arbeitskollegen
Rn. 45 a) Auch wenn es bei einer auf Beleidigung gestützten außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers nicht primär auf deren strafrechtliche Relevanz ankommt (…vgl. BAG vom 22. Dezember 1956 - 3 AZR 91/56 - a.a.O.; BAG vom 30. März 1984 - 2 AZR 362/82 - n. v., zu B III 2 der Gründe; BAG vom 01. Juli 1999 - 2 AZR 676/98 - NZA 1999, 1270 = AP Nr. 11 zu § 15 BBiG = DB 1999, 2216 = EzA BBiG § 15 Nr. 13, zu II 1 a der Gründe m. w. N.), sondern darauf, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zugemutet werden kann, so ist doch die Erfüllung strafrechtlicher Tatbestände (§§ 185 ff. StGB) ein gewichtiger Gesichtspunkt, der im Rahmen der vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung ausschlaggebend dafür sein kann, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, den Arbeitnehmer auch nur bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung weiter zu beschäftigen. - BAG, 13.04.1989 - 2 AZR 444/88
Kündigung: außerordentliche Kündigung aus gesundheitlichen Gründen
Der Tatsachenrichter braucht sich zudem nicht mit jeder Einzelheit, die an sich für die Interessenabwägung erheblich ist, ausdrücklich zu befassen, sofern nur ersichtlich ist, daß auch dieser Umstand mitberücksichtigt worden ist (BAG Urteil vom 30. Juni 1959 - 3 AZR 111/58 - insoweit nicht veröffentlicht; Urteil vom 30. März 1984 - 2 AZR 362/82 - nicht veröffentlicht).
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