Rechtsprechung
| BAG, 12.05.1958 - 2 AZR 539/56 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Techniker Krankenkasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Ausdrückliche vertragliche Regelung - Leitender Angestellter - Arbeitsvertragliche Treuepflicht - Aktualisierte Überwachungspflicht - Gegenzeichnung von Kassenbelegen - Gegenzeichnung von Bankauszügen - Gegenzeichnung von Kontoauszügen
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
§ 611 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB
Treuepflicht des AN, anlassbezogene Kontroll- und Überwachungspflicht, aktualisierte Überwachungspflicht, anlassbedingte Hinweispflicht des AN, Meldepflicht des AN bei beobachteter Schädigung des Arbeitgebers durch einen Kollegen, Anzeigepflicht, Wiederholungsgefahr, ...
Verfahrensgang
- LAG Düsseldorf, 18.09.1956 - 1 Sa 351/56
- BAG, 12.05.1958 - 2 AZR 539/56
Papierfundstellen
- BAGE 6, 82
- NJW 1958, 1747
- MDR 1958, 800
- DB 1958, 1015
Wird zitiert von ... (5)
- ArbG Offenbach, 25.11.2025 - 1 Ca 136/25
Whistleblower-Anzeige: Kündigung gegenüber Chefjustiziar rechtmäßig
Aus dieser herausgehobenen Funktion des Klägers, die nicht zuletzt auch an seiner hohen Vergütung deutlich wird, folgen besondere Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten, die nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes keine ausdrückliche Vertragsabsprache erfordern, sondern sich bereits aus dem Grundsatz der Treuepflicht des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber ergeben und ein Handeln aus der konkreten Situation heraus in einem mehr oder weniger großen Umfang, dem Arbeitnehmer zur Pflicht machen (vgl. BAG Urteil vom 12. Mai 1958, Az: 2 AZR 539/56, zitiert nach juris). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2016 - 2 Sa 190/15
Anzeigepflicht - schädigende Handlung durch Kollegen - Pflicht zur Überwachung …
Eine Verpflichtung, dem Arbeitgeber eine schädigende Handlung eines anderen Arbeitnehmers anzuzeigen, besteht nur dann, wenn dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder wenn ihn wenigstens eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft (BAG 12. Mai 1958 - 2 AZR 539/56 - BAGE 6, 82 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Treuepflicht; BAG 18. Juni 1970 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des = NJW 1970, 1861 = DB 1970, 1598; ähnlich auch BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht = DB 1989, 1464 bezogen auf einen selbstständigen Dienstverpflichteten).Das Bundesarbeitsgericht hat eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine schädigende Handlung eines anderen Arbeitnehmers anzuzeigen, nur für den Fall bejaht, dass dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder dass ihn wenigstens insoweit eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht trifft (BAG 12. Mai 1958 - 2 AZR 539/56 - BAGE 6, 82 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Treuepflicht; BAG 18. Juni 1970 - AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des = NJW 1970, 1861 = DB 1970, 1598; ähnlich auch BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Treuepflicht = DB 1989, 1464 bezogen auf einen selbstständigen Dienstverpflichteten).
- BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86
Pflicht zur Anzeige von Verstößen gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot
aa) Das Bundesarbeitsgericht hat eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber eine diesen schädigende Handlung eines anderen Dienstverpflichteten anzuzeigen, nur für den Fall bejaht, daß dem Arbeitnehmer entweder allgemein die Überwachung des anderen Dienstverpflichteten übertragen war oder daß ihn wenigstens insoweit eine sogenannte aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflicht traf (BAGE 6, 82, 83 ff; BAG AP Nr. 57 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). - BAG, 18.06.1970 - 1 AZR 520/69
Kaufmännischer Angestellter eines - Versorgungsunternehmens - Abrechnung der …
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Arbeitnehmer in jedem Fall verpflichtet ist, gegen den Arbeitgeber gerichtete schädigende Handlungen seiner Arbeitskollegen dem Arbeitgeber mitzuteileno Jedenfalls besteht eine solche Verpflichtung, wenn sich die schädigende Haltung in dem Aufgabenbereich abspielt, mit dem der betreffende Arbeitnehmer betraut ist, und wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, d " tu es nicht von der Hand zu weisen ist, daß durch ein Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber der dem Arbeitgeber entstehende Schaden nicht behoben oder so gar vergrößert wird" Es handelt sich um eine aktualisierte Überwachungs- und Kontrollpflieht, die sich aus der Stellung des Arbeitnehmers ergibt <> Da sich die schädigende Handlung im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers abspielt, gebieten es dessen aufgrund des Arbeitsvertrages gegebene Sachnähe und das Interesse des Arbeitgebers, eine Mitteilung zu machen, wenn hierdurch der in Rede stehenden Wiederholungsgefahr irgendwie begegnet werden kann (vgl" hierzu BAG 6, 82 /öp f j - AP Nro 5 ZU § 611 BGB Treuepflicht). - LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2026 - 4 SLa 127/25
Kündigung eines Exportleiters mangels Hinweises auf nachteilige …
Rn. 148 (a) Der Beklagten ist zuzugeben, dass - korrespondierend mit dem anstellungsgemäßen Verantwortlichkeitsrahmen - eine Offenbarungs- und Anzeigepflichten über erkannte Missstände und Unredlichkeiten einhergehen kann, zumal wenn berechtigter Grund für eine Annahme besteht, andernfalls könne der Geschäftsführung ein Geschehen von erheblichem Unternehmensbelang nicht zur Kenntnis gelangen (vgl. etwa BAG, Urteil vom 13.10.1970 - 1 AZR 58/70 - zu I 1 der Gründe; Urteil vom 25.05.1962 - 2 AZR 430/60 - zu II der Gründe; Urteil vom 12.05.1958 - 2 AZR 539/56 - zu 2 b der Gründe).
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