Rechtsprechung
| BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Einzelnes Kapellenmitglied - Schlechtes Spiel - Musikerkapelle - Minderwertige Gesamtleistung - Außerordentliche Kündigung - Sozialfrist
Papierfundstellen
- BAGE 9, 44
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54
Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung …
Auszug aus BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57
III" Die Wirksamkeit der Kündigung hängt daher allein davon ab, ob der Beklagte einen wichtigen Grund dafür hatte" Solch ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB ist allgemein gesehen dann gegeben, wenn dem Beklagten bei Abwägung aller vernünftigerweise in Betracht kommen den Umstände, insbesondere der Interessen beider Parteien, nicht zuzumuten war, die Kläger bis zum Ablauf des Engagements am 31 " März 1957 weiter zu beschäftigen (BAG 2, 207; 2, 214s ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts)" Das Landesarbeitsgericht stellt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme übereinstimmend mit dem Arbeitsgericht tatsächlich fest, daß der Kläger zu 5"), gegen den das angefochtene Teilurteil inzwischen rechtskräftig geworden ist, schlecht Trompete geblasen habe" Unter dem Versagen dieses tragenden Instruments im Klangkörper habe das Zusamrnenspiel der Kapelle so gelitten, daß deswegen Gäste weggeblieben seien" An diese von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist der Senat gebunden" 6. - BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54
Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung
Auszug aus BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57
Der wichtige Grund braucht nicht in einem schuldhaften Verhalten des Arbeitnehmers zu liegen (BAG 2, 214)« Die Angriffe der Revision hiergegen dringen nicht durch. - BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54
Mittelbares Arbeitsverhältnis - Zwischenmeister - Mittelsmann - Arbeitnehmer …
Auszug aus BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57
I« Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit, näm lich wem gegenüber, die mit Schreiben vom 14= Januar 1957 erklärte außerordentliche Kündigung des Beklagten berechtigt war« Um diese Präge richtig beantworten zu können, ist es notwendig, zunächst auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien einzugehen« Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Kläger nach dem MMusiker-Vertrag4vom 16« Oktober 1956 als sogenannte Eigengruppe gemeinsam in den Dienst des Beklagten getreten sind und unter sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben« Dabei hat es aber nicht weiter berücksichtigt, daß der erste Kläger als Kapellmeister eine besondere Stellung hatte« Er war der Leiter der Kapelle, die seinen Namen trug, hatte die Kapelle schon vor dem Engagement durch den Beklagten zusammengestellt, hat allein mit dem Beklagten verhandelt und den Vertrag mit ihm geschlossen« Dieser unstreitige Sachverhalt könnte dafür sprechen, daß die Kläger keine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht waren, sondern die Kläger zu 2«) bis 5=) in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Kläger zu 1") standen und dessen Arbeitnehmer waren, während nur der Kläger zu 1«) unmittelbar Arbeitnehmer des Beklagten war" Bei ähnlicher Sachlage haben der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 9« April 1957 (BAG 4, 93 = AP Nr" 2 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis) und der Vierte Senat in seiner Entscheidung vom 8« August 1958 (…BAG 6, 232 = AP Nr" 3 aaO) das Verhältnis zwischen dem Betriebsinhaber und den einzelnen Musikern, außer dem Kapellmeister, nur als mittelbares Arbeitsverhältnis angesehen. - BAG, 08.08.1958 - 4 AZR 173/55
Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitsvertrag - Mittelbares …
Auszug aus BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57
I« Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit, näm lich wem gegenüber, die mit Schreiben vom 14= Januar 1957 erklärte außerordentliche Kündigung des Beklagten berechtigt war« Um diese Präge richtig beantworten zu können, ist es notwendig, zunächst auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien einzugehen« Das Landesarbeitsgericht nimmt an, daß die Kläger nach dem MMusiker-Vertrag4vom 16« Oktober 1956 als sogenannte Eigengruppe gemeinsam in den Dienst des Beklagten getreten sind und unter sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben« Dabei hat es aber nicht weiter berücksichtigt, daß der erste Kläger als Kapellmeister eine besondere Stellung hatte« Er war der Leiter der Kapelle, die seinen Namen trug, hatte die Kapelle schon vor dem Engagement durch den Beklagten zusammengestellt, hat allein mit dem Beklagten verhandelt und den Vertrag mit ihm geschlossen« Dieser unstreitige Sachverhalt könnte dafür sprechen, daß die Kläger keine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht waren, sondern die Kläger zu 2«) bis 5=) in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Kläger zu 1") standen und dessen Arbeitnehmer waren, während nur der Kläger zu 1«) unmittelbar Arbeitnehmer des Beklagten war" Bei ähnlicher Sachlage haben der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 9« April 1957 (BAG 4, 93 = AP Nr" 2 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis) und der Vierte Senat in seiner Entscheidung vom 8« August 1958 (BAG 6, 232 = AP Nr" 3 aaO) das Verhältnis zwischen dem Betriebsinhaber und den einzelnen Musikern, außer dem Kapellmeister, nur als mittelbares Arbeitsverhältnis angesehen.
- BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist
Er kann die Kündigung grundsätzlich auch - etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt - unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen (BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 228; 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - zu IV der Gründe, BAGE 9, 44).Ob die Gewährung einer Auslauffrist zu der Annahme berechtigt, dem Arbeitgeber sei die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumindest bis zum Ablauf der Frist auch objektiv zumutbar, ist unabhängig davon und nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - zu II 2 b der Gründe; 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - aaO).
- BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 79/91
Mehrfache grob fahrlässige Pflichtverletzung als wichtiger Grund
Denn grundsätzlich liegt das Risiko der richtigen Auswahl des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber (BAGE 9, 44 = AP Nr. 39 zu § 626 BGB ).Ein Angestellter, der innerhalb seines Aufgabenbereiches in finanzieller Hinsicht eine nicht unerhebliche Verantwortung übernommen hat, kann durch wiederholtes fahrlässiges Versagen, das zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen unheilbar zerstören, wenn die Fehlleistung insgesamt einen schweren Schaden herbeigeführt hat (vgl. dazu auch BAGE 9, 44 = AP Nr. 39, zu § 626 BGB ).
- BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
Außerordentliche Kündigung
Es trifft zwar zu, daß der Arbeitgeber, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt, nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gezwungen ist, auch fristlos zu kündigen, er vielmehr grundsätzlich die Kündigung auch - etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt - unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen kann (BAG 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - AP BGB § 626 Nr. 39; BAG 15. März 1973 - 2 AZR 255/72 - AP SeemG § 63 Nr. 3; BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - AuR 1997, 210;… Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7. Aufl. Rn. 429 mwN).
- BAG, 21.10.1971 - 2 AZR 17/71
Anforderungen an die Kündigung bei einem Gruppenarbeitsverhältnis
Der Arbeitgeber ist in diesem Falle bei Ausschluß der Einzelkündigung berechtigt, beiden Ehegatten fristgemäß zu kündigen, sofern in der Person oder dem Verhalten nur eines Ehegatten Kündigungsgründe i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegen (im Anschluß an BAG 9, 44 = AP Nr. 39 zu § 626 BGB). - BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96
Wirksamkeit einer personenbedingten außerordentlichen Kündigung - Zumutbarkeit …
Nicht jeder Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer beim Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Auslauffrist gewährt und den Arbeitnehmer auch während dieser Frist tatsächlich beschäftigt, verwirkt damit sein Kündigungsrecht (Senatsurteil vom 6. Februar 1960, BAGE 9, 44 = AP Nr. 39 zu § 626 BGB). - LAG Hessen, 28.09.2001 - 2 Sa 1270/99
Außerordentliche Kündigung
Nimmt der Arbeitgeber einen bestimmten Kündigungssachverhalt nicht zum Anlaß, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen, sondern ordnet eine Versetzung auf eine noch zu schaffende Stabsstelle an, auf der der Kläger auch tatsächlich beschäftigt werden sollte, so wird das eigene Verhalten des Arbeitgebers regelmäßig den Schluß zulassen, daß ihm auch die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zumutbar war, also kein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorlag (BAG, Urteil vom 6. Februar 1997 2 AZR 51/96ArbuR 1997, 210; BAG Urteil vom 6. Februar 1960, BAGE 9, 44 = AP Nr. 39 zu § 626 BGB). - BAG, 12.02.1980 - 6 AZR 988/77 Bei der Kündigung aus w ic h tig e m Grund b r a u c h t zwar k e in e F ris t e in g e h a lte n zu w e r d e n ; w ird s ie je d o c h aus s o z ia le n oder s o n s tig e n Erwägungen gew ährt, so is t die s u n s c h ä d lic h (v g l. BAG 9, 44 [47] = AP N r . 39 zu § 626 BGB [ z u IV der G rün de]).
- LAG Düsseldorf, 18.10.1967 - 3 Sa 252/67 Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen es sich um eine Eigengruppe handelt, die nur in dieser Zusammensetzung die vereinbarten Leistungen erbringen kann, wie zB eine Musikkapelle (vergleiche BAG 1960-02-09 2 AZR 585/57 = AP Nr. 39 zu § 626 BGB), während es jedenfalls dann nicht zwingend erscheint, wenn die Gruppe eine Bau- oder wie vorstehend eine Putzerkolonne ist.
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