Rechtsprechung
| OVG Saarland, 19.07.2022 - 2 B 144/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 60a Abs 2 S 1 AufenthG, Art 8 MRK, § 123 Abs 1 VwGO
Abschiebung nach Bestandskraft einer Ausweisung und Art. 8 MRK; faktischer Inländer; Rückkehr in den Libanon - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aussetzen der Abschiebung eines Ausländers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
- rechtsportal.de
Aussetzen der Abschiebung eines Ausländers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Abschiebung trotz bestandskräftiger Ausweisung
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 18.07.2022 - 6 L 812/22
- OVG Saarland, 19.07.2022 - 2 B 144/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 29.01.2020 - 2 BvR 690/19
Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in …
Auszug aus OVG Saarland, 19.07.2022 - 2 B 144/22
Hierfür kommt es einerseits auf die Integration in Deutschland, andererseits auf die Möglichkeit zur Integration im Staat der Staatsangehörigkeit an.[Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris][Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.1.2020 - 2 BvR 690/19 -, juris] Kriterien sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, der Stand der gesellschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf), das strafrechtlich relevante Verhalten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreffenden. - OVG Bremen, 16.11.2020 - 2 B 220/20
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach bestandkräftiger Ausweisung - …
Auszug aus OVG Saarland, 19.07.2022 - 2 B 144/22
§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen.[Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 B 220/20 -, juris][Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 B 220/20 -, juris] Zur Herleitung eines Aufenthaltsrechts aus Art. 8 EMRK ist ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben erforderlich, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann.
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Rechtsprechung
| OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
VwGO § 130 Abs. 2 ; VwGO § 82 Abs. 1 S. 1
Ladungsfähige Anschrift; Zurückverweisung Beschwerdeverfahren - rechtsportal.de
VwGO § 130 Abs. 2 ; VwGO § 82 Abs. 1 S. 1
Zulässigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Angabe einer ladungsfähigen Adresse unter der auch die Schwester wohnt
Verfahrensgang
- VG Bremen, 31.05.2022 - 4 V 444/22
- OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97
Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung …
Auszug aus OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22
Ladungsfähige Anschrift ist der tatsächliche Wohnort, also die Anschrift, unter der der Beteiligte tatsächlich zu erreichen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 - 1 C 24.97, juris Rn. 30). - OVG Bremen, 08.01.2021 - 2 B 235/20
Gefahrenprognose und Verhältnismäßigkeit bei einer Ausweisung; Duldung wegen …
Auszug aus OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stehen einer Zurückverweisung an die erste Instanz allerdings in der Regel die Prozessökonomie und die Maxime der Verfahrensbeschleunigung entgegen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.01.2021 - 2 B 235/20, juris Rn. 16 m.w.N.; Beschl. v. 15.07.2022 - 2 B 96/22). - VGH Baden-Württemberg, 25.10.2004 - 11 S 1992/04
Angabe einer ladungsfähigen Anschrift im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
Auszug aus OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22
Sie muss nach Ort, Straße, Hausnummer und gegebenenfalls weiteren Identifikationsmerkmalen eindeutig konkretisiert sein (vgl. VGH BW, Beschl. v. 25.10.2004 - 11 S 1992/04, juris Rn. 3).
- OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von …
- OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 409/21
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer - Anscheinsbeweis; Arbeitsvertrag; …
Auszug aus OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22
Namentlich stellen ein Arbeitsverhältnis oder ein gesicherter Lebensunterhalt weder einen zwingenden Grund noch ein Vollstreckungshindernis dar (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 03.12.2021 - 2 B 409/21, juris Rn. 18). - OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18
Anspruch auf Erteilung einer Duldung
Auszug aus OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22
Daraus folgt aber nicht schon der Nachweis, sondern lediglich ein Indiz dafür, dass der Antragsteller dort nicht wohnhaft ist (ähnlich OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 06.12.2018 - OVG 3 S 50.18, juris Rn. 3). - VGH Bayern, 23.03.2016 - 19 CS 15.2696
Unzulässige Beschwerde wegen Nichtvorlage geeigneter Nachweise einer …
Auszug aus OVG Bremen, 19.09.2022 - 2 B 144/22
Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner abweichenden Ansicht auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 23.03.2016 - 19 CS 15.2696, juris Rn. 3 bis 5) Bezug nimmt, der es für die Annahme einer ladungsfähigen Anschrift nicht hat ausreichen lassen, dass der dortige Antragsteller auf Aufforderung mitgeteilt hatte, nunmehr unter der Anschrift seiner Verlobten zu wohnen und zum Nachweis dessen eine Kopie des Mietvertrags der Verlobten sowie eine Bestätigung der Vermieterin, dass die Aufnahme des Antragstellers in diese Wohnung widerruflich genehmigt werde, beigebracht hatte, ist der dort entschiedene Sachverhalt nicht vergleichbar.
- VGH Baden-Württemberg, 24.10.2024 - 13 S 768/24
Kein Anspruch auf Übersendung von mit einer Stempel- und einer Prüfplakette …
Eine andere Beurteilung mag allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit der Beschwerde nicht das ursprüngliche Begehren weiterverfolgt, sondern die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO (dazu vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 19.09.2022 - 2 B 144/22 - juris Rn. 1; VGH Hessen…, Beschluss vom 13.07.2022 - 4 B 1095/22 - juris Rn. 5 m. w. N.) beantragt wird (vgl. OVG Sachsen…, Beschluss vom 17.10.2023 - 3 B 110/23 - juris Rn. 5, 9 f.; OVG Rheinland-Pfalz…, Beschluss vom 23.04.2024 a. a. O.).
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