Rechtsprechung
| OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 15 Abs 1 BauNVO, Art 19 Abs 4 GG, § 52 GKG 2004, § 57 BauO SL 2004, § 60 Abs 2 BauO SL 2004
Zwischenregelung im baurechtlichen Nachbarstreit - Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
LBO 2004 § 81; VwGO § 123.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Förmliche Untersagung weiterer Bauarbeiten im Wege einer vorläufigen Baueinstellung; Sachgerechte Zwischenregelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Förmliche Untersagung weiterer Bauarbeiten im Wege einer vorläufigen Baueinstellung; Sachgerechte Zwischenregelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Voraussetzung für Zwischenregelung im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 17.08.2015 - 5 L 987/15
- OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
- VG Saarlouis, 10.11.2015 - 5 L 987/15
- OVG Saarland, 28.01.2016 - 2 B 236/15
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2016, 31
- BauR 2016, 149
- BauR 2016, 494
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (10)
- OVG Saarland, 29.03.2007 - 2 B 144/07
Zwischenregelung im Beschwerdeverfahren
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Rn. 14 Für derartige Anträge gelten gegenüber Zwischenregelungen in Beschwerdeverfahren(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris, wonach in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen hat, eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, ebenso zuletzt für den Bereich des Glücksspielrechts Beschluss vom 27.3.2014 - 1 B 216/14 -, ebenfalls bei juris) gerade auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe effektiven Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Senats geringere Anforderungen.Dem Verwaltungsgericht ist insoweit zuzustimmen, dass nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Bauvorhaben oder bauaufsichtsbehördlicher Entscheidungen generell keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden kann,(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris) dass dies auch für Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt und dass eine solche Rechtsverletzung nur aus materiell-rechtlichen Bestimmungen, nicht aus Verfahrensvorschriften, hergeleitet werden kann.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, wonach sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben kann und eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle spielt) Dabei gelten indes nicht die in dem zugrunde liegenden Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegenden Maßstäbe an die Wahrscheinlichkeit oder "Feststellbarkeit" einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung.
Für baurechtliche Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des Streitwerts des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, m.w.N.) Insoweit geht der Senat von einem Streitwert von 7.500,- EUR je Nachbargrundstück aus, wobei dieser Betrag für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren ist (vgl. dazu die Ziffern 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
- BVerwG, 21.12.1994 - 4 B 261.94
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Inwieweit sich aus der Nichtbeachtung der konkreten Festsetzung einer "Grünfläche" im Bebauungsplan - wie die Antragsteller meinen - ein Abwehranspruch ihrerseits gegen das Bauvorhaben herleiten lässt,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 - 4 B 261/94 -, juris, wonach auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die beispielsweise eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche ausschließt, je nach den Umständen das Falles, Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die "spezifische Qualität" des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll) oder ob ein solcher, etwa mit den im Schriftsatz der Beigeladenen vom 26.8.2015 vorgebrachten Argumenten zu verneinen sein wird, bedarf der einzelfallbezogenen Prüfung in der ausstehenden Eilrechtsschutzentscheidung mit Blick auf den konkreten Bebauungsplan.Sollte eine desungeachtet gebotene Überprüfung der materiellen Anforderungen ergeben, dass sich unter dem Gesichtspunkt der ersichtlichen Missachtung der Festsetzungen des Bebauungsplans,(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 - 4 B 261/94 -, juris, wonach auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die beispielsweise eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche ausschließt, je nach den Umständen das Falles, Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die "spezifische Qualität" des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll) in Ansehung des - bei dessen Gültigkeit - den §§ 15 Abs. 1 BauNVO, 31 Abs. 2 BauGB zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme oder sogar unter abstandsflächenrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 7, 8 LBO 2004), wobei ein solcher Verstoß zum einen die Genehmigungsfreistellung (§ 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004) und zum anderen die Zuständigkeit der Gemeinde K. für die Erteilung einer "isolierten" Befreiung (§ 68 Abs. 3 LBO 2004) entfallen ließe, eine (öffentlich-rechtliche) Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller feststellen lässt, bestünde ungeachtet von Verfahrensfragen ein subjektiver Anspruch ihrerseits auf Ausräumung desselben gegen den Antragsgegner.
- OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14
Zwischenregelung im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Vielmehr sind solche Zwischenregelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG dann sachgerecht, wenn jedenfalls nicht auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren - hier im Verfahren 5 L 987/15 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, Fertigstellung des Rohbaus, vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ist hier ein baulicher Zustand erreicht, der zeitnah die Schaffung "vollendeter Tatsachen" in Form der Fertigstellung der Privatstraße erwarten lässt.
- OVG Saarland, 15.12.1992 - 2 W 36/92
Eilverfahren; Zwischenregelungen; Effektiver Rechtsschutz; Aussichtslosigkeit; …
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Vielmehr sind solche Zwischenregelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG dann sachgerecht, wenn jedenfalls nicht auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren - hier im Verfahren 5 L 987/15 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, Fertigstellung des Rohbaus, vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ist hier ein baulicher Zustand erreicht, der zeitnah die Schaffung "vollendeter Tatsachen" in Form der Fertigstellung der Privatstraße erwarten lässt.
- OVG Saarland, 10.07.2013 - 2 B 320/13
Vorläufiger Rechtsschutz: Nachbarschutz gegen Erweiterung eines Pferdestalls
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Sie wenden sich gegen Arbeiten der Beigeladenen zur Herstellung eines etwa 3, 80 m breiten, 100 bis 120 m langen gepflasterten Weges auf deren westlich angrenzender Parzelle Nr. 159/4 (früher Nr. 159/2), der nach Angaben der Beigeladenen als Zuwegung zu ihrem westlich gelegenen Wohnhaus Im B. 11a (Parzelle Nr. 151/4) und dem sich südlich daran anschließenden Anwesen Nr. 11b (Parzelle Nr. 151/5) dienen soll.(vgl. dazu den Befreiungsantrag der Beigeladenen vom 1.6.2015 wegen "Befreiung von der Grünfläche") Diese beiden Grundstücke werden gegenwärtig von Norden her durch eine von dem Weg B., einer Privatstraße,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.2013 - 2 B 320/13 -, BRS 81 Nr. 188) abzweigende befestigte Zufahrt entlang der Westgrenze der Parzelle Nr. 159/4 erschlossen. - OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 48/12
Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Dem Verwaltungsgericht ist insoweit zuzustimmen, dass nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Bauvorhaben oder bauaufsichtsbehördlicher Entscheidungen generell keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden kann,(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris) dass dies auch für Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt und dass eine solche Rechtsverletzung nur aus materiell-rechtlichen Bestimmungen, nicht aus Verfahrensvorschriften, hergeleitet werden kann.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, wonach sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben kann und eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle spielt) Dabei gelten indes nicht die in dem zugrunde liegenden Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegenden Maßstäbe an die Wahrscheinlichkeit oder "Feststellbarkeit" einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung. - OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13
Aussetzungsverfahren - Zwischenregelungen im Baunachbarstreit
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Vielmehr sind solche Zwischenregelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG dann sachgerecht, wenn jedenfalls nicht auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren - hier im Verfahren 5 L 987/15 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. - OVG Saarland, 10.05.2012 - 2 B 49/12
Nachbarschutz im Genehmigungsfreistellungsfall
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Dem Verwaltungsgericht ist insoweit zuzustimmen, dass nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Bauvorhaben oder bauaufsichtsbehördlicher Entscheidungen generell keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden kann,(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris) dass dies auch für Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG gilt und dass eine solche Rechtsverletzung nur aus materiell-rechtlichen Bestimmungen, nicht aus Verfahrensvorschriften, hergeleitet werden kann.(vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.2012 - 2 B 48/12 und 2 B 49/12 -, SKZ 2012, 172, Leitsatz Nr. 24, wonach sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben kann und eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle spielt) Dabei gelten indes nicht die in dem zugrunde liegenden Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegenden Maßstäbe an die Wahrscheinlichkeit oder "Feststellbarkeit" einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung. - OVG Saarland, 27.03.2014 - 1 B 216/14
Schließung von Spielhallen, Erlass einer Zwischenentscheidung gemäß Art. 19 Abs. …
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Rn. 14 Für derartige Anträge gelten gegenüber Zwischenregelungen in Beschwerdeverfahren(vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, bei juris, wonach in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen hat, eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren nur getroffen werden kann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist, ebenso zuletzt für den Bereich des Glücksspielrechts Beschluss vom 27.3.2014 - 1 B 216/14 -, ebenfalls bei juris) gerade auch mit Blick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe effektiven Rechtsschutzes nach der Rechtsprechung des Senats geringere Anforderungen. - OVG Saarland, 11.11.1994 - 2 W 52/94
Auszug aus OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, Fertigstellung des Rohbaus, vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ist hier ein baulicher Zustand erreicht, der zeitnah die Schaffung "vollendeter Tatsachen" in Form der Fertigstellung der Privatstraße erwarten lässt.
- OVG Saarland, 26.06.2017 - 2 A 151/17
Nachbarschutz gegen Stellplätze In einem Wohngebiet; Kindertagesstätte
Zwar ist insoweit davon auszugehen, dass auch eine Festsetzung in Bebauungsplänen, die eine bauliche Nutzung zugunsten einer Grünfläche in einem bestimmten Bereich ausschließt, je nach den Umständen das Falles Teil eines Austauschverhältnisses sein kann, wenn damit die "spezifische Qualität" des Plangebiets und dessen Gebietscharakter begründet werden soll.(vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.12.1994 - 4 B 261.94 -, juris, unter Hinweis auf eine in solchen Fällen zu fordernde "konzeptionelle Wechselbezüglichkeit der Grundstücksflächen") Das ist aber für solche Festsetzungen ("Grünfläche") nach der Rechtsprechung des Senats nur dann anzunehmen, wenn sich konkret der Begründung zum Bebauungsplan positiv entnehmen lässt, dass gerade sie auch den Eigentümern umliegender Grundstücke Nachbarschutz vermitteln soll.(vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.8.2014 - 2 A 284/14 -, SKZ 2015, 30, Leitsatz Nr. 26 und vom 26.8.2015 - 2 B 154/15 -, SKZ 2016, 52, Leitsatz Nr. 33.) Das ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts nach dem Plan und seiner Begründung hier indes nicht der Fall und durchgreifend Abweichendes lässt sich auch der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen. - OVG Saarland, 28.01.2016 - 2 B 236/15
Nachbarschutz bei vollziehbarem Befreiungsbescheid im …
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit Beschluss vom 26.8.2015 - 2 B 154/15 - den Beschluss des Verwaltungsgerichts abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Anordnungsantrag der Antragsteller die Arbeiten zur Herstellung eines Weges der Beigeladenen vorübergehend unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sowie unter Androhung von Zwangsmitteln vorläufig einzustellen. - VG München, 14.08.2020 - M 1 SN 20.3658
Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt
Zwischenregelungen sind im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG dann sachgerecht, wenn jedenfalls nicht auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag vollendete Tatsachen geschaffen werden (so OVG Saarlouis, B.v. 26.8.2015 - 2 B 154/15).
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Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
VwGO § 123 SächsBG § 40 SächsAPOPVD § 46
Zum Anspruch auf Fortsetzung des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst nach zweimaliger Wiederholung einer Prüfung (hier: Teilklausur "Recht" im Modul 5) und auf Zulassung zur erneuten Wiederholung der Prüfung (beides verneint) - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 27.03.2015 - 4 L 59/15
- OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (8)
- OVG Sachsen, 04.04.2013 - 2 B 503/12
Anspruch eines Polizeikommissar-Anwärters auf Fortsetzung des Bachelor-Studiums …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
Rn. 4 1. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985 - 2 C 35.83 - …und Urt. v. 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, beide juris) und des Senats (vgl. Beschl. v. 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, juris Rn. 7 ff.) zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (nunmehr: Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene) im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf hat.Rn. 5 Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Fortsetzung seiner Ausbildung außerhalb eines bestehenden Beamtenverhältnisses verneint und sich zur Begründung auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 - (…juris Rn. 11 ff.) bezogen.
Vielmehr bleibt es auch insoweit bei den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 - (…juris Rn. 14 ff.).
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 4. April 2013 - 2 B 503/12 - (…juris Rn. 14 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat, ergibt sich daraus, dass die Prüfungsentscheidung nicht bestandskräftig ist und möglicherweise einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhält, für den Antragsteller kein Anspruch auf vorläufige Fortsetzung seiner Ausbildung im Bachelor-Studiengang Polizeivollzugsdienst.
- BVerwG, 29.05.2013 - 6 C 18.12
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung; prüfungsrechtliche Bestehensregelungen; …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Prüfungsordnungen mit vergleichbarer Ausgestaltung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2013, NVwZ 2014, 86 ff;… Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.15 -, juris Rn. 11 ff;… so auch OVG NRW, Beschl. v. 10. November 2015, NVwZ-RR 2016, 231 Rn. 12 ff.) dürfte viel dafür sprechen, dass die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten den aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf herzuleitenden Anforderungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. - BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96
Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
Dies rechtfertigt seine vorläufige Zulassung auf der Grundlage einer Interessenabwägung (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479, 480) indessen genauso wenig, wie der Umstand, dass die Zulassung, so der Antragsteller, unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung stehe, mithin rückwirkend entfalle, wenn sich im Hauptsacheverfahren erweisen sollte, dass ein Zulassungsanspruch nicht bestand.
- OVG Sachsen, 10.10.2002 - 4 BS 328/02
Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice); Anspruch auf erneute Prüfungsteilnahme; …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
Wird um die Zulassung zu einer Prüfung gestritten, muss der Prüfling, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, sein Wissen und seine Kenntnisse solange aktuell und präsent halten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. Oktober 2002, NVwZ-RR 2003, 853, 854). - OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2015 - 6 B 608/15
Beamtenverhältnis auf Widerruf Entlassung kraft Gesetzes Kommissaranwärter …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Prüfungsordnungen mit vergleichbarer Ausgestaltung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2013, NVwZ 2014, 86 ff;… Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.15 -, juris Rn. 11 ff; so auch OVG NRW, Beschl. v. 10. November 2015, NVwZ-RR 2016, 231 Rn. 12 ff.) dürfte viel dafür sprechen, dass die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten den aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf herzuleitenden Anforderungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. - BVerwG, 30.01.1986 - 2 C 27.85
Ende des Beamtenverhältnisses eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
Rn. 4 1. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985 - 2 C 35.83 - und Urt. v. 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, beide juris) und des Senats (…vgl. Beschl. v. 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, juris Rn. 7 ff.) zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (nunmehr: Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene) im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf hat. - BVerwG, 02.03.2016 - 2 B 73.15
Abgeltung unionsrechtswidriger Zuvielarbeit bei der Berliner Feuerwehr; …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Prüfungsordnungen mit vergleichbarer Ausgestaltung (…vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2013, NVwZ 2014, 86 ff; Beschl. v. 23. September 2015 - 2 B 73.15 -, juris Rn. 11 ff;… so auch OVG NRW, Beschl. v. 10. November 2015, NVwZ-RR 2016, 231 Rn. 12 ff.) dürfte viel dafür sprechen, dass die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten den aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf herzuleitenden Anforderungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. - BVerwG, 06.09.1984 - 2 C 35.83
Voraussetzungen eines pseudomedizinischen, menschenrechtswidrigen …
Auszug aus OVG Sachsen, 08.06.2016 - 2 B 154/15
Rn. 4 1. Das Verwaltungsgericht hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. November 1985 - 2 C 35.83 - …und Urt. v. 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, beide juris) und des Senats (…vgl. Beschl. v. 4. April 2013 - 2 B 503/12 -, juris Rn. 7 ff.) zutreffend festgestellt, dass der Antragsteller gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 SächsBG keinen Anspruch auf vorläufige Fortsetzung der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (nunmehr: Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene) im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf hat.
- OVG Sachsen, 30.06.2020 - 2 B 332/19
Vertrauensperson; Schwerbehinderte; Freistellung
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8;… v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8;… v. 7. November 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3;… vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 190). - OVG Sachsen, 29.01.2020 - 2 B 302/19
Einstellung in Polizeidienst; Wachpolizei; Tabledancerin
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8;… v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8;… v. 7. November 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3;… vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 190). - OVG Sachsen, 14.09.2017 - 2 B 187/17
Vorbereitungsdienst, Polizei, Bewerber, Ermessen, Dokumentation, Protokoll, …
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8 und v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8;… vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn 1419).
- OVG Sachsen, 20.09.2017 - 2 B 188/17
Beamter, Ernennung, Anspruch, Vorwegnahme
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8 und v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8;… vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 1419). - OVG Sachsen, 25.05.2020 - 2 B 350/19
Hochschulrecht; Entbindung von der Stellung als Klinikleiter
Eine Vorwegnahme der Hauptsache kann danach erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8;… v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8;… v. 7. November 2018 - 2 B 390/18 -, juris Rn. 3;… vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 190). - OVG Sachsen, 29.01.2025 - 2 B 220/24
Einstellung in den Polizeidienst (Sportfördergruppe); Zweifel an der …
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 - , juris Rn. 8;… v. 3. Februar 2017 - 2 B 252/16 -, juris Rn. 8;… v. 29. Januar 2020 - 2 B 302/19 -, juris Rn. 10;… vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann a. a. O., Rn. 190). - OVG Sachsen, 17.08.2018 - 2 A 623/16
Beamter auf Widerruf, Prüfung, Entlassung, Beamtenverhältnis, …
Nach dieser Vorschrift ist ein Beamter auf Widerruf kraft Gesetzes entlassen, wenn ihm schriftlich bekanntgegeben wird, dass er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dabei kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht an (…vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, juris; Senatsbeschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris). - OVG Sachsen, 03.02.2017 - 2 B 252/16
Umsetzung; Nachteil; Wechseldienst; Bereitschaftsdienst; Vorwegnahmeverbot
Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 8. Juni 2016 - 2 B 154/15 -, juris Rn. 8;… vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn 1419).
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