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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,30713
OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24 (https://dejure.org/2024,30713)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25.10.2024 - 2 B 166/24 (https://dejure.org/2024,30713)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 25. Oktober 2024 - 2 B 166/24 (https://dejure.org/2024,30713)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    TAppV § 17 Abs. 3, TAppV § 14 Abs. 1 S. 3, VwGO § 123
    Tierärztliche Prüfung; Mängel der TAppV; Anzahl der Prüfer; Dauer der Prüfung; Übergangsgeltung; kein Anspruch auf Durchführung einer rechtswidrigen Prüfung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • OVG Sachsen, 13.12.2023 - 2 B 180/23

    Tierärztliche Prüfung; Mängel der TAppV; Übergangsgeltung; Zahl der Prüfer; Dauer …

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24
    Das hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 13. Dezember 2023 - 2 B 180/23 -n. v., dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt) ausführlich dargelegt.

    Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Mängel des § 17 Abs. 3 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten vom 27. Juli 2006 [BGBl. I S. 1827], zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. August 2019 [BGBl. I S. 1307] - TAppV über die Anzahl der Prüfer hat der Senat in dem bereits genannten Beschluss vom 13. Dezember 2023 (a. a. O. Rn. 16) ausgeführt:.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung; …

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24
    Selbständig tragend weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts zu der übergangsweise vorzunehmenden Anwendung der bisherigen Regelungen bei unterstellter Rechts- oder Verfassungswidrigkeit der Studienordnung inhaltlich zutrifft (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 10. April 2019 - 6 C 19/18 -, juris Rn. 20 m. w. N.); der Senat verweist auf diese Ausführungen (BA S. 20) und macht sie sich zu eigen, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO.
  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24
    Die Anzahl der Prüfer muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. Oktober 2020 - 6 C 8/19 -, juris Rn. 20ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschl. v. 18. Oktober 2023 - 2 B 105/23 -, juris), rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt festgelegt werden.
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 8.19

    Ausgleichsanspruch wegen unionsrechtswidriger Zuvielarbeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24
    Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass die Prüfungsaufgaben nicht von den Prüfern selbst ausgewählt worden seien, teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28. Oktober 2020 - 2 C 8/19 -, juris Rn. 43) seiner Entscheidung zugrunde gelegte Argumentation (BA S. 11).
  • OVG Sachsen, 26.05.2016 - 2 B 308/15

    Beamter; leitende Funktion; Beamter auf Zeit; Beamter auf Probe

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24
    Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wegen der jedenfalls teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennbar sein müssen und die Antragstellerin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris;… Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. Rn. 190 ff.).
  • OVG Sachsen, 14.09.2017 - 2 B 187/17

    Vorbereitungsdienst, Polizei, Bewerber, Ermessen, Dokumentation, Protokoll, …

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24
    Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wegen der jedenfalls teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache erkennbar sein müssen und die Antragstellerin schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. Beschl. v. 14. September 2017 - 2 B 187/17 - und v. 26. Mai 2016 - 2 B 308/15 -, beide juris;… Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. Rn. 190 ff.).
  • OVG Sachsen, 18.10.2023 - 2 B 105/23

    Notfallsanitäter; praktische Prüfung; Fachprüfer

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24
    Die Anzahl der Prüfer muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urt. v. 28. Oktober 2020 - 6 C 8/19 -, juris Rn. 20ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschl. v. 18. Oktober 2023 - 2 B 105/23 -, juris), rechtssatzmäßig hinreichend bestimmt festgelegt werden.
  • OVG Sachsen, 21.10.2024 - 2 B 79/24

    Darlegung; Hochschulprüfung

    Auszug aus OVG Sachsen, 25.10.2024 - 2 B 166/24
    Wenn aber für einen Übergangszeitraum für die Zukunft keine anderen Regelungen gelten würden, dann ist zum anderen nicht einzusehen, warum für die bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Prüfungen anderes Recht gelten sollte (vgl. Senatsbeschl. v.14. Oktober 2024 - 2 B 79/24 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • OVG Sachsen, 29.04.2025 - 2 B 71/25

    Prüfung; Dauer; Anzahl der Prüfer; übergangsweise Weitergeltung

    9 a. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Mängel des § 17 Abs. 3 TAppV über die Dauer der Prüfung hat der Senat im Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 2 B 180/23 - (…juris Rn. 17f.; ausdrücklich bestätigt durch Senatsbeschl. v. 25. Oktober 2024 - 2 B 166/24 - juris Rn. 15f., den Beteiligten sind beide Beschlüsse bekannt) entschieden.

    Rn. 10 b. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Mängel des § 17 Abs. 3 TAppV über die Anzahl der Prüfer hat der Senat in dem bereits genannten Beschluss vom 13. Dezember 2023 (a. a. O. Rn. 16 und dem im Anschluss ergangenen Beschl. v. 25. Oktober 2024 a. a. O. Rn. 12) ausgeführt:.

    Rn. 12 Selbständig tragend verweist der Senat auf die Begründung seines bereits in Bezug genommenen Beschlusses vom 25. Oktober 2024 (a. a. O. juris Rn. 14).

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2026 - 2 ME 144/25

    Vorläufiger Anpruch des Studenten als Antragstellers auf Gewährung einen weiteren …

    Der Senat folgt bei der Auslegung des § 17 Abs. 3 Satz 1 TAppV - vor allem mit Blick auf den erkennbaren Willen des Verordnungsgebers, die Anwesenheit eines zweiten Prüfers sicherzustellen (vgl. Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten des Bundesministeriums für Gesundheit vom 22. Mai 2006, BR-Drs. 351/06, Seite 68) - der ganz überwiegenden Rechtsprechung, nach der der hinzuzuziehende Vorsitzende wie auch ein ggf. von ihm bestimmtes Ausschussmitglied als Prüfer tätig sind und damit an der Bewertung mitwirken (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 28.3.1985 - 7 B 126.83 -, juris [nur Leitsätze]; SächsOVG, Beschl. v. 25.10.2024 - 2 B 166/24 -, juris Rn. 12, Beschl. v. 29.4.2025 - 2 B 71/25 -, juris Rn. 10 ff.;… VG Leipzig, Urt. v. 2.8.2017 - 4 K 57/16 -, juris Rn. 56;… VG Berlin, Urt. v. 30.11.2009 - 12 A 13.08 -, juris Rn. 24 [vgl. auch nachgehend OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 27.9.2013 - OVG 10 N 4.10 -, juris]).

    Genügt sie diesen Anforderungen, hat der Antragsteller die Entscheidung des Antragsgegners über das Nichtbestehen der Prüfung gegen sich gelten zu lassen (insoweit im Ergebnis vergleichbar: SächsOVG, Beschl. v. 25.10.2024 - 2 B 166/24 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 29.4.2025 - 2 B 71/25 -, juris Rn. 12).

  • VG Berlin, 06.03.2025 - 12 K 398.23
    Aus Gründen der Chancengleichheit dürfte es erforderlich sein, eine Mindestdauer vorzusehen, es zugleich aber zu erlauben, gerade bei Zweifeln am Bestehen einer Prüfung, den Prüferinnen und Prüfern die Möglichkeit zu geben, die Prüfung über die vorgesehene Mindestdauer durchzuführen (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2024 - 2 B 166/24 - juris Rn. 15).
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