Rechtsprechung
| OVG Saarland, 03.09.2012 - 2 B 199/12 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
§ 25 Abs 4 S 2 AufenthG, Art 8 MRK
Einzelfall einer Ablehnung der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Hochschulstudiums - Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 25 Abs. 5 S. 2, EMRKL Art. 8 Abs. 1
Faktischer Inländer, besondere Umstände des Einzelfalls, außergewöhnliche Härte, Verwurzelung, Achtung des Privatlebens, gelungene Integration, Integration, Entwurzelung, Studium, Hochschulabsolvent
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Hochschulstudiums und bislang erfolgloser Suche nach einer angemessenen Beschäftigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss eines Hochschulstudiums und bislang erfolgloser Suche nach einer angemessenen Beschäftigung
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 13.06.2012 - 10 L 448/12
- OVG Saarland, 03.09.2012 - 2 B 199/12
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (3)
- VG Saarlouis, 13.06.2012 - 10 L 448/12
Ausländerrechts (VR 100) hier: aufschiebende Wirkung Erteilung einer weiteren …
Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2012 - 2 B 199/12
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Juni 2012 - 10 L 448/12 - wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10.4.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.3.2012 angeordnet.Rn. 1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.6.2012 - 10 L 448/12 -, mit dem sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 10.4.2012 gegen den Bescheid des Antragsgegners (Ablehnung der Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis, Abschiebungsandrohung) vom 29.3.2012 zurückgewiesen wurde, hat Erfolg.
- BVerwG, 08.02.2007 - 1 B 69.06
Außergewöhnliche Härte; landesrechtliche Altfallregelung; Bleiberechtsregelung; …
Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2012 - 2 B 199/12
Die Verlängerung ist auch nicht auf Fälle beschränkt, in denen dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV 1 AufenthG für einen vorübergehenden Aufenthalt erteilt wurde, da nach dem Wortlaut jede Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann.(…Göbel-Zimmermann in Huber, AufenthG, 2010, § 25 Rdnr. 23;… Hailbronner, AuslR, § 25 Rdnr. 87 m.w.N.) Eine außergewöhnliche Härte liegt dabei vor, wenn sich der Ausländer in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig sind.(BVerwG, Beschluss vom 8.2.2007 - 1 B 69/06 -, NVwZ 2007, 844) Nach einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine außergewöhnliche Härte gegeben, wenn der Ausländer seine wesentliche Sozialisation im Bundesgebiet erfahren hat. - OVG Saarland, 18.12.2008 - 2 A 317/08
D (A), Familienzusammenführung, Schutz von Ehe und Familie, nichteheliche …
Auszug aus OVG Saarland, 03.09.2012 - 2 B 199/12
Rn. 9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.12.2008 - 2 A 317/08 - m.w.N.) setzt die Annahme einer Verwurzelung des Ausländers im Bundesgebiet und der Unzumutbarkeit der Ausreise im Rahmen des § 25 V 1 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK unter dem - im gegebenen Zusammenhang allein relevanten - Aspekt des Privatlebens eine abgeschlossene und "gelungene" Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland voraus, von der nicht bereits dann ausgegangen werden kann, wenn sich ein Ausländer für einen bestimmten - auch längeren - Zeitraum im Inland aufgehalten hat.
- VG Ansbach, 28.01.2020 - AN 11 K 16.01915
Keine (weitere) Aufenthaltserlaubnis nach Rücknahme eines Asylantrags
Ein konventionswidriger Eingriff in das Privatleben ist erst dann gegeben, wenn der Ausländer aufgrund seines längeren Aufenthalts über so starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug - mehr - hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann (OVG Saarl, B.v. 3.9.2012 - 2 B 199/12 - juris Rn. 9). - VG Würzburg, 08.04.2022 - W 7 K 22.223
Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, Aufhebung der ehelichen …
Dagegen handelt es sich bei der Ausreiseaufforderung unter der Ziffer 2 des Bescheides nicht um eine selbständige Regelung, sondern um einen bloßen Hinweis auf die kraft Gesetzes (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AufenthG) bestehende Ausreisepflicht (…ThürOVG, B.v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 - juris LS 3 und Rn. 2, 3; SaarlOVG, B.v. 3.9.2012 - 2 B 199/12 - juris Rn. 12;… Funke-Kaiser in Berlit, GK-AufenthG, § 50 Rn. 5 ff.), weshalb der Kläger hiergegen nur mit der (negativen) Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO vorgehen kann. - OVG Sachsen, 11.06.2024 - 3 D 11/24
Teilweise erfolgreiche Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; …
Rn. 13 2.1 Soweit der Antragsgegner in Satz 1 der Nr. 2 des Bescheids vom 6. Dezember 2023 das Bestehen der Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG festgestellt hat, handelt es sich schon um keine Verfügung mit Regelungswirkung, sondern die schlichte Wiedergabe der Rechtslage (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 11. Februar 2003 - 3 EO 387/02 -, juris; OVG Saarland, Beschl. v. 3. September 2012 - 2 B 199/12 -, juris Rn. 12;… Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, 76. EL März 2012, § 50 Rn. 1 m. w. N.).
- VG Saarlouis, 13.06.2012 - 10 L 448/12
Ausländerrechts (VR 100) hier: aufschiebende Wirkung Erteilung einer weiteren …
Rechtsmittel-AZ: 2 B 199/12. - VG Münster, 26.07.2024 - 3 K 2354/20
Abschiebungsandrohung Erledigung Verbrauch
Rn. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.1.1993 - 1 B 149.92 -, juris, Rdn. 6; OVG Saarland, Beschluss vom 3.9.2012 - 2 B 199/12 -, juris, Rdn. 12; VG Freiburg, Beschluss vom 18.3.2013 - 4 K 244/13 -, juris, Rdn. 3. - VG Würzburg, 11.10.2021 - W 7 K 21.608
Kein Aufenthaltstitel für ukrainischen Staatsangehörigen wegen bevorstehender …
Dagegen handelt es sich bei der Ausreiseaufforderung unter der Ziffer 2 des Bescheides nicht um eine selbständige Regelung, sondern um einen bloßen Hinweis auf die kraft Gesetzes (§§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AufenthG) bestehende Ausreisepflicht (…ThürOVG, B.v. 11.2.2003 - 3 EO 387/02 - juris LS 3 und Rn. 2, 3; SaarlOVG, B.v. 3.9.2012 - 2 B 199/12 - juris Rn. 12;… Funke-Kaiser in Berlit, GK-AufenthG, § 50 Rn. 5 ff.), weshalb der Kläger hiergegen nur mit der (negativen) Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO vorgehen kann. - VG Regensburg, 03.05.2013 - RO 7 S 13.30161
Dublin II VO: Abschiebung nach Malta;Eilrechtsschutz abgelehnt.
Sofern man in der Ausreiseaufforderung überhaupt einen im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angreifbaren Verwaltungsakt und nicht nur einen bloßen Hinweis auf die schon gesetzlich nach § 50 Abs. 1 AufenthG bestehende Ausreisepflicht (so Thür. OVG, Beschluss vom 11.2.2003, Az. 3 EO 387/02 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.9.2012, Az. 2 B 199/12) sieht, und ihn deshalb für zulässig hält, ist der Antrag je denfalls unbegründet, weil rechtliche Bedenken insoweit nicht bestehen. - VG Regensburg, 03.05.2013 - RO 7 S 13.30154
Dublin II VO; Abschiebung nach Italien: Eilrechtsschutz abgelehnt.
Sofern man in der Ausreiseaufforderung überhaupt einen im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angreifbaren Verwaltungsakt und nicht nur einen bloßen Hinweis auf die schon gesetzlich nach § 50 Abs. 1 AufenthG bestehende Ausreisepflicht (so Thür. OVG, Beschluss vom 11.2.2003, Az. 3 EO 387/02 und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.9.2012, Az. 2 B 199/12) sieht, und ihn deshalb für zulässig hält, ist der Antrag je denfalls unbegründet, weil rechtliche Bedenken insoweit nicht bestehen.
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