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Rechtsprechung
   VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,22893
VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04 (https://dejure.org/2004,22893)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 31.08.2004 - 2 B 2197/04 (https://dejure.org/2004,22893)
VG Oldenburg, Entscheidung vom 31. August 2004 - 2 B 2197/04 (https://dejure.org/2004,22893)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Bildung einer Gruppe im Stadtrat

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 39b GemO ND; § 51 GemO ND; § 56 GemO ND
    Ausschuss; Ausschussbesetzung; Fraktion; Gruppe; Kräfteverhältnis; Neubesetzung; Neubildung; Ratsausschuss; Sitzverteilung; Verwaltungsausschuss; zusätzliche Ausschusssitze; Zählgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 20.91

    Rolle der Fraktionen

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert (vgl. BVerwGE 90, 104 [105] = NVwZ 1993, 375).

    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (vgl. BVerwGE 90, 104 [113] = NVwZ 1993, 375, und BVerwG, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87 = NVwZ-RR 1993, 209).

    Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. BVerwGE 90, 104, 105 = NVwZ 1993, 375).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (vgl. BVerwGE 90, 104 [105] = NVwZ 1993, 375; BVerwG = NVwZ-RR 1993, 209).

    Jedenfalls in der Regel sind es Zusammenschlüsse von Mitgliedern der Gemeindevertretung mit jeweils gemeinsamen politischen Grundanschauungen, die sich zusammen geschlossen haben, um ihre Vorstellungen und Aktivitäten aufeinander abzustimmen und diese im arbeitszeitlichen Zusammenwirken zur besseren Wirksamkeit zu verhelfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 20/91 -, NVwZ 1993, 375 , zur Fraktion), ohne dass aber die Mitglieder der Gruppe der gleichen politischen Partei angehören müssen.

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Die gleichen Überlegungen liegen der Rechtsprechung des BVerfG zur Unzulässigkeit von Listenverbindungen unterschiedlicher Parteien bei Bundestagswahlen zu Grunde (BVerfGE 82, 322 = NJW 1990, 3001).

    Danach führt jede derartige Listenverbindung zu einem Verstoß gegen die Chancengleichheit - und damit zu einem Verstoß gegen das Grundgesetz -, weil sie den Erfolg von Wählerstimmen ungleich gewichtet, ohne dass dafür ein zwingender sachlicher Grund angeführt werden kann (BVerfGE 82, 322 [345] = NJW 1990, 3001).

    Dabei versteht das BVerfG unter einer Listenverbindung eine bloße Zählgemeinschaft, die zur Gewinnung eines rechnerischen Vorteils gebildet wurde - bei der Bundestagswahl zur Überwindung der Sperrklausel -, ohne dass eine verfestigte Form des Zusammenwirkens vorliegt (BVerfGE 82, 322 [346] = NJW 1990, 3001).

  • BVerwG, 07.12.1992 - 7 B 49.92

    Kein Anspruch einer Fraktion auf Vertretung in jedem Ausschuss

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen des Gemeinderats (vgl. BVerwGE 90, 104 [113] = NVwZ 1993, 375, und BVerwG, Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 87 = NVwZ-RR 1993, 209).

    Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1993, 209).

    Der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ratsplenum und Ratsausschüssen gewinnt bei den so genannten beschließenden Ausschüssen, denen der Rat Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat, erhöhte Bedeutung, weil sie in ihrem Aufgabenbereich die Repräsentationstätigkeit der Gesamtheit der vom Volk gewählten Ratsmitglieder nicht nur teilweise vorwegnehmen, sondern insgesamt ersetzen (vgl. BVerwGE 90, 104 [105] = NVwZ 1993, 375; BVerwG = NVwZ-RR 1993, 209).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Da sie der ganzen Volksvertretung, das heißt der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188 [217f.] = NVwZ 1990, 253; BVerfGE 84, 304 [321] = NJW 1991, 2474).

    Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 80, 188 [222] = NVwZ 1990, 253) muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestags ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln.

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme …

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Insofern wird zunächst auf die nachfolgenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 10. Dezember 2003 (- 8 C 18/03 -, NVwZ 2004, 621 ff.) hingewiesen, denen sich das Gericht anschließt:.

    Das Urteil des BVerwG versteht das Gericht dahingehend, dass nur so genannte Zählgemeinschaften bei der Sitzverteilung in den Ausschüssen nicht berücksichtigt werden dürfen (…so wohl auch jetzt Thiele, Rathaus und Recht, 2/2004, Seite 9 f., weitergehend noch in NGO, Komm., 6. Auflage 2002, § 39 b Erl. 1 bzgl. der Zählgemeinschaften; unklar Schwind, JA 2004, 603 ff.; a.A. wohl Achelpöhler, Alternative Kommunal Politik - AKP - 2004, 26 f. ;… vgl. im Übrigen auch Menzel in KVR-NGO, a.a.O., § 51 Rn. 42 m.w.N., ohne Berücksichtigung des Urteils des BVerwG), auch wenn einige Ausführungen des BVerwG bei isolierter Betrachtung darauf hindeuten könnten, dass auch andere Gruppen unbeachtlich sein könnten.

  • BVerfG, 16.07.1991 - 2 BvE 1/91

    PDS/Linke Liste

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Da sie der ganzen Volksvertretung, das heißt der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte (vgl. BVerfGE 80, 188 [217f.] = NVwZ 1990, 253; BVerfGE 84, 304 [321] = NJW 1991, 2474).

    Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324 [362f.] = NJW 1986, 907; BVerfGE 84, 304 [322ff., 327f.] = NJW 1991, 2474).

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 I und II GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (vgl. BVerfGE 47, 253 [272] = NJW 1978, 1967; BVerfGE 83, 37 [53] = NJW 1991, 162).
  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen (vgl. BVerfGE 70, 324 [362f.] = NJW 1986, 907; BVerfGE 84, 304 [322ff., 327f.] = NJW 1991, 2474).
  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 I und II GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden (vgl. BVerfGE 47, 253 [272] = NJW 1978, 1967; BVerfGE 83, 37 [53] = NJW 1991, 162).
  • VGH Bayern, 17.03.2004 - 4 BV 03.1159

    Kommunale Ausschussbesetzung: Sitzverteilung nach dHondt kann unzulässig sein

    Auszug aus VG Oldenburg, 31.08.2004 - 2 B 2197/04
    Der Hinweis der Antragstellerin auf die Urteile des Bay. VGH vom 17. März 2004 (- 4 BV 03.117 -, BayVBl. 2004, 432 ff., und - 4 BV 03.1159 -, BayVBl. 2004, 429 ff. = NVwZ-RR 2004, 602 ff., vgl. dazu auch Deubert, BayVBl. 2004, 435 ff.) verhilft ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Rechtslage in Bayern mit derjenigen in Niedersachsen nicht vergleichbar ist.
  • BVerwG, 14.10.1993 - 7 B 19.93

    Ausschussbesetzung nach d'Hondt bundesrechtlich zulässig

  • BVerwG, 29.11.1991 - 7 C 13.91

    Reststimmenverteilung bei Listenverbindung

  • VGH Bayern, 17.03.2004 - 4 BV 03.117

    Kommunale Ausschussbesetzung: Sitzverteilung nach dHondt kann unzulässig sein

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2000 - 10 L 1442/00

    Aufwandsentschädigung; Fraktion; Fraktionsvorsitz; Fraktionsvorsitzender; …

  • OVG Niedersachsen, 26.02.1998 - 10 M 5793/97

    Ermittlung der Sitzverteilung in den Ausschüssen eines Gemeinderats gemäß § 51 …

  • VG Oldenburg, 03.07.2007 - 1 A 195/07

    Ausschluss; Ausschuss; Besetzung; Funktionsfähigkeit; Mehrheitsprinzip; Plenum; …

    Sofern sie zusätzlich die Aufhebung des am 27. November 2007 bereits gefassten Beschlusses begehrt, ist dies als Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Beschlusses auszulegen, denn die Kassation eines rechtswidrigen Ratsbeschlusses, der nicht Verwaltungsakt ist, unmittelbar durch das Gericht ist nicht möglich (…Wefelmeier, KVR-GO, § 39 Rn. 24; auch VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

    Überwiegend werden im niedersächsischen Sprachgebrauch als "Fraktionen" diejenigen Zusammenschlüsse von Ratsmitgliedern bezeichnet, deren Mitglieder aufgrund desselben Wahlvorschlages gewählt wurden, während heterogenere Zusammenschlüsse als "Gruppen" bezeichnet werden (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04 m. w. N.).

    Dies schließt es aber nicht aus, dass nach § 51 Abs. 2, 3 NGO auch die "Gruppen", deren Mitglieder aufgrund unterschiedlicher Wahlvorschläge gewählt wurden, bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden (so auch Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

    Liegen solche weitergehenden gemeinsamen politischen Ziele vor, ist es unschädlich, wenn die Beeinflussung der Ausschussbesetzung auch ein Motiv für die Gruppenbildung war (Nds. OVG, Beschluss vom 4. Februar 2005, 10 ME 104/04, Nds. VBl. 2005, 236 ff.; VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04).

    Hierfür ist nämlich nicht ein ständiges gemeinsames Vorgehen bei allen im Rat behandelten Angelegenheiten erforderlich (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004, 2 B 2197/04), sondern nur eine " in wesentlicher Hinsicht übereinstimmende politische Überzeugung" (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005, 2 BvR 315/05, NVwZ 2005, 494 (495); Hervorhebung nicht im Original).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 15 A 3460/18

    Auskunftsklage zur Sparkassenfusion bleibt erfolglos

    1973, 137; VG Oldenburg, Urteil vom 12. Januar 2010 - 1 A 1062/09 -, juris Rn. 15, und Beschluss vom 31. August 2004 - 2 B 2197/04 -, juris Rn. 1; VG Göttingen, Urteil vom 22. Juni 1995 - 1 A 1245/93 -, juris Rn. 30 ff.; offen gelassen OVG NRW, Urteile vom 4. April 1962 - III A 1122/61 -, OVGE 17, 261, 265, und vom 12. September 1962 - III A 537/62 -, OVGE 18, 104, 105.
  • VG Oldenburg, 26.01.2018 - 3 B 8299/17

    Beigeordneter; Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss; Kommunalrecht; Kreisausschuss; …

    Die Formulierung "oder" ist in dieser Vorschrift im Sinne von zwei nebeneinander bestehenden Möglichkeiten zu verstehen und nicht im Sinne von zwei sich ausschließenden Alternativen (vgl. Nds. OVG…, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 10 L 1442/00 -, juris, Rn. 25, m.w.N., zur inhaltlich gleichen Vorschrift des § 39 b der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO - in der Fassung vom 28. Oktober 2006; VG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 31. August 2004 - 2 B 2197/04 -, juris, Rn. 9).

    Eine derartige nicht gerechtfertigte Einschränkung tritt nicht nur dann ein, wenn ein Zusammenschluss von Fraktionen oder Gruppen allein der Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen und nicht der dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele dient, er also eine bloße "Zählgemeinschaft" darstellt (hierzu vgl. BVerwG…, Urteil vom 10. Dezember 2003, a.a.O., Rn. 15 f.; Nds. OVG…, Beschluss vom 4. Februar 2005 - 10 ME 104/04 -, juris, Rn. 8, mit Veröffentlichungshinweis auf NdsVBl. 2005, 236 ff.;… VG Oldenburg (Oldenburg), Beschlüsse vom 28. August 2017, a.a.O., Rn. 27, und vom 31. August 2004, a.a.O., Rn. 20;… a. A. Thiele, a.a.O., Rn. 1).

  • VG Oldenburg, 07.02.2019 - 3 A 8298/17

    Beigeordneter; Feststellungsklage; Fraktion; Gruppe; Hauptausschuss; …

    Die Formulierung "oder" ist in dieser Vorschrift im Sinne von zwei nebeneinander bestehenden Möglichkeiten zu verstehen und nicht im Sinne von zwei sich ausschließenden Alternativen (vgl. Nds. OVG…, Urteil vom 10. Oktober 2000 - 10 L 1442/00 -, juris, Rn. 25, m.w.N., zur inhaltlich gleichen Vorschrift des § 39 b der Niedersächsischen Gemeindeordnung - NGO - in der Fassung vom 28. Oktober 2006; VG Oldenburg (Oldenb), Beschluss vom 31. August 2004 - 2 B 2197/04 -, juris, Rn. 9; vgl. auch Beckermann, NdsVBl.
  • VG Oldenburg, 28.08.2017 - 3 B 5199/17

    Antragsbefugnis; Fraktion; Gruppe; Kommunalrecht; Ratsmitglied; Vertretung; …

    Das Gericht teilt nicht die Auffassung, dass den Gruppen gegenüber den Fraktionen ein geringeres Maß an gemeinsamen politischen Grundüberzeugungen wesenseigen sein darf (…vgl. dazu Wefelmeier, a.a.O., § 57 Rn. 15), also z.B. das Motiv, Vorteile bei der Besetzung von Ausschüssen zu erlangen, im Vordergrund stehen darf und eine wirksame Gruppenbildung nicht hindert, solange sich die hierfür erforderliche gemeinsame Vertrauensbasis nicht in dieser Übereinstimmung erschöpft (so VG Oldenburg, Beschluss vom 31. August 2004 - 2 B 2197/04 -, juris, Rn. 22).
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