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Rechtsprechung
   OVG Sachsen, 02.12.2022 - 2 B 253/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,35942
OVG Sachsen, 02.12.2022 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2022,35942)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.12.2022 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2022,35942)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Dezember 2022 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2022,35942)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    SOGYA § 31
    Versetzung; Corona; Schulschließungen; Günstigkeitsregel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung eines Schülers vorläufig in die Jahrgangsstufe 11 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung durch die Klassenkonferenz

  • rechtsportal.de

    Versetzung eines Schülers vorläufig in die Jahrgangsstufe 11 bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; Entscheidung über die Versetzung oder Nichtversetzung durch die Klassenkonferenz

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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • OVG Sachsen, 04.06.2020 - 2 B 215/20

    Fachoberschule; Zulassung zur Abschlussprüfung; Corona-Pandemie; Bewertung und …

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.2022 - 2 B 253/22
    Als wichtiger Grund in diesem Sinne war, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 4. Juni 2020 - 2 B 215/20 -, juris und Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 2 B 365/21 -, n. v.), in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 die Corona-Pandemie insofern anzusehen, als seinerzeit die (zeitweilige) Einstellung des Schulbetriebs an den Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft im Freistaat Sachsen angeordnet worden war, kein Unterricht stattfand und die Schülerinnen und Schüler von der Anwesenheit im Unterricht und in der Schule befreit, aber zur häuslichen Erbringung von schulischen Leistungen verpflichtet waren, wobei ihnen die Aufgaben über analoge und digitale Wege übermittelt wurden.
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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,18679
OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2023,18679)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2023 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2023,18679)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09. März 2023 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2023,18679)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (8)

  • OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    An dieser ständigen Rechtsprechung (…vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25;… Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG ) zumutbar ist (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 andauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 17).

  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21

    Umverteilung § 15 a - Therapeuten-Patienten-Beziehung; Verteilungsentscheidung; …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    An dieser ständigen Rechtsprechung (…vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.;… Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen - z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren - ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 31).

    Dabei ist, wenn die Vollstreckung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

  • OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25;… Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.;… Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden solche Umstände erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 18 B 1376/16

    Vertrauensschutz eines Ausländers hinsichtlich Verbleibs am bisherigen …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    Daher ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.12.2016 - 18 B 1376/16, juris Rn. 10).
  • OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22

    Zuständige Behörde für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die Behörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die "Rückverteilung" zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22, juris Rn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt.
  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).
  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22

    Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    Denn solche Maßnahmen stellen sich als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • OVG Bremen, 22.03.2022 - 2 B 344/21

    Nachweis von zwingend entgegenstehenden Gründen eines Ausländers bis zum …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG ) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).
  • OVG Bremen, 23.09.2026 - 2 B 200/26

    Umgang; unerlaubt eingereiste Ausländer; Verteilung; zwingender Grund; Verteilung …

    Dies gilt selbst dann, wenn man nicht nur das Vorbringen des Antragstellers vor der Veranlassung der Verteilung zugrunde legt, sondern ergänzend seinen Vortrag im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt (…zu den Voraussetzungen für eine Berücksichtigung von erst im Gerichtsverfahren erfolgtem Vortrag vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.06.2023 - 2 B 94/23, juris Rn. 12; Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 253/22, juris Rn. 10- 13).
  • OVG Bremen, 28.11.2023 - 2 B 239/23

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung trotz Prozessunfähigkeit des Antragstellers; …

    Bekanntgabe des Verteilungsbescheides vorgetragen wurden (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 253/22, juris Rn. 10 - 13).

    Die Frage, ob sich aus ihnen ein Vollstreckungshindernis ergibt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 253/22, juris Rn. 15), stellt sich schon deswegen nicht, weil der Verteilungsbescheid eine Zwangsmittelandrohung nicht enthält.

  • OVG Bremen, 08.07.2025 - 2 B 80/25

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; maßgeblicher Zeitpunkt; Asylantrag; …

    Denn in den Fällen, in denen der erkennende Senat bislang trotz des Vorliegens einer vollziehbaren Verteilungsentscheidung von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers in Bremen ausgegangen ist, war die Zwangsandrohung wegen eines materiellen Vollstreckungshindernisses gerichtlich aufgehoben worden (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22, juris Rn. 25; Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 253/22, juris Rn. 15).
  • OVG Bremen, 27.06.2023 - 2 B 136/23

    Asylgesuch; Kostenentscheidung; Streitwert; unerlaubt eingereiste Ausländer; …

    In solchen Fällen ist daher eine hälftige Kostenteilung angemessen (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 253/22, juris).
  • OVG Bremen, 27.02.2026 - 2 B 318/25

    Amspruch des Ausländers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung …

    Daher ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 253/22, juris Rn. 19).
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Rechtsprechung
   OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,44079
OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2022,44079)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09.03.2022 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2022,44079)
OVG Bremen, Entscheidung vom 09. März 2022 - 2 B 253/22 (https://dejure.org/2022,44079)
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Volltextveröffentlichung

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 15a; AufenthG § 15a Abs 1 S 6; AufenthG § 15a Abs 4 Satz 1; AufenthG § 15a Abs 5; GG Art 2 Abs 2 Satz 1; GG Art 6
    Zum rechtzeitigen Nachweis "zwingender Gründe" gegen eine Verteilung nach § 15a AufenthG - Rückverteilung; Suizidalität; Verteilung; Vollstreckungshindernis; zwingender Grund

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (8)

  • OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21

    Umverteilung § 15 a - Therapeuten-Patienten-Beziehung; Verteilungsentscheidung; …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22
    An dieser ständigen Rechtsprechung (…vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.;… Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen - z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren - ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 31).

    Dabei ist, wenn die Vollstreckung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

    An dieser ständigen Rechtsprechung (…vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25; Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.;… Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe erst nach der Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen - z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren - ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 31).

    Dabei ist, wenn die Vollstreckung - wie hier - noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 38).

  • OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22
    An dieser ständigen Rechtsprechung (…vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25;… Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 andauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 17).

    An dieser ständigen Rechtsprechung (…vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25;… Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.; Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Da dieses Vollstreckungshindernis schon mindestens seit dem 05.10.2022 andauert, ist es mehr als nur kurzzeitig und wirkt sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung aus (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 17).

  • OVG Bremen, 29.01.2014 - 1 B 302/13

    Unerlaubte Einreise; Verteilung auf die Bundesländer; Erkrankung - Unerlaubte …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22
    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25;… Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.;… Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden solche Umstände erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.).

    An dieser ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25;… Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 24 ff.;… Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 12) hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens fest.

    Werden solche Umstände erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 B 302/13, juris Rn. 25 f.).

  • OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22

    Zuständige Behörde für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22
    In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die Behörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die "Rückverteilung" zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22, juris Rn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt.

    In den Fällen, in denen ein Vollstreckungshindernis, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung auswirkt, gerichtlich festgestellt ist, ist überdies die Behörde, in deren Bezirk der tatsächliche Wohnort der Ausländer*in liegt, für die "Rückverteilung" zuständig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 07.07.2022 - 2 B 104/22, juris Rn. 25), was zur Vereinfachung und Beschleunigung dieses Verfahrens beiträgt.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2016 - 18 B 1376/16

    Vertrauensschutz eines Ausländers hinsichtlich Verbleibs am bisherigen …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22
    Daher ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.12.2016 - 18 B 1376/16, juris Rn. 10).

    Daher ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ein Hindernis für die Vollstreckung der Verteilung (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.12.2016 - 18 B 1376/16, juris Rn. 10).

  • OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22

    Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22
    Denn solche Maßnahmen stellen sich als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Denn solche Maßnahmen stellen sich als Vollstreckung der Verteilungsentscheidung dar und sind daher ohne schriftliche Androhung (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 BremVwVG) rechtswidrig (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.03.2023 - 2 B 277/22, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • OVG Bremen, 22.03.2022 - 2 B 344/21

    Nachweis von zwingend entgegenstehenden Gründen eines Ausländers bis zum …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22
    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

    Dies kommt vor allem in Betracht, wenn eine Umsetzung der Verteilungsentscheidung die Betroffenen sehenden Auges dem Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausliefern würde (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 27.04.2022 - 2 B 281/21, juris Rn. 16) oder zu einer Trennung von Familienangehörigen führen würde, die nicht einmal vorübergehend bis zur Entscheidung über eine Rückverteilung (§ 15a Abs. 5 AufenthG) zumutbar ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 22.03.2022 - 2 B 344/21, juris Rn. 18).

  • OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines …

    Auszug aus OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22
    Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).

    Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).

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