Rechtsprechung
| BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines bestandskräftigen und auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Dauerverwaltungsakts
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Teilzeitbeschäftigung von Beamten nur mit deren Einverständnis; Anpassung eines bestandskräftigen und auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Dauerverwaltungsakts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Weimar, 17.02.2009 - 4 K 957/07
- BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig
Auszug aus BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13
Rn. 3 Durch Beschluss vom 19. September 2007 erklärte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes über die antragslose, d.h. unfreiwillige Einstellungsteilzeit als mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig (BVerfGE 119, 247).Entsprechende gesetzliche Regelungen und die darauf gestützten Teilzeitanordnungen sind verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ; BVerwG…, Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 Rn. 18 f.).
Aus den nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Gründen des Beschlusses vom 19. September 2007 (a.a.O. S. 265 f.) zur unfreiwilligen Einstellungsteilzeit nach dem Niedersächsischen Landesbeamtengesetz folgt, dass gesetzliche Regelungen, die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung vorsehen oder ermöglichen, gegen die nach Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation verstoßen.
- BVerwG, 17.06.2010 - 2 C 86.08
Teilzeitbeamter; Beamtenernennung; Umwandlung in ein Lebenszeitbeamtenverhältnis; …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13
Entsprechende gesetzliche Regelungen und die darauf gestützten Teilzeitanordnungen sind verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 Rn. 18 f.).Dagegen darf der Klägerin weder zum Nachteil gereichen, dass sie infolge der ihr auferlegten Teilzeitbeschäftigung nicht die volle Dienstleistung erbracht hat, noch dass der Landeshaushalt in den Jahren 2007 und 2008 nicht genügend Planstellen enthalten hat, um alle teilzeitbeschäftigten Lehrer in Vollzeit zu beschäftigen (Urteil vom 17. Juni 2010 - BVerwG 2 C 86.08 - BVerwGE 137, 138 = Buchholz 240 § 6 BBesG Nr. 28 Rn. 28 und 29).
- BVerwG, 30.10.2008 - 2 C 48.07
Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen; Übergang zur Vollzeitbeschäftigung; …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13
Daraus folgt, dass teilzeitbeschäftigten Beamten jedenfalls dann Vollzeitbeschäftigung ermöglicht werden soll, wenn ansonsten eine amtsangemessene Lebensführung, wie sie durch die volle Alimentation gewährleistet wird, in Frage stehen könnte (Urteil vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 2 C 48.07 - BVerwGE 132, 243 Rn. 12 f. = Buchholz 237.8 § 80a RhPLBG Nr. 2).Der Bedeutungsgehalt dieser Bestimmung ist durch das Urteil des Senats vom 30. Oktober 2008 (a.a.O.) geklärt:.
- BVerwG, 24.02.2011 - 2 C 50.09
Wiederaufgreifen im weiteren Sinne; Wiederaufnahme nach Ermessen; …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13
Die auf verfassungswidriger gesetzlicher Grundlage teilzeitbeschäftigten Lehrer haben dann nicht ab der Nichtigerklärung des Gesetzes, sondern erst ab Beginn des darauf folgenden Schuljahres im Wege der Reduktion des Ermessens nach § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfG auf Null einen Anspruch auf Aufhebung der Teilzeitanordnung, d.h. auf Vollzeitbeschäftigung (Urteil vom 24. Februar 2011 - BVerwG 2 C 50.09 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 58 Rn. 22 f. = NVwZ 2011, 888).Vielmehr muss er über deren Aufhebung für die Zeit ab Eingang des Antrags eine Ermessensentscheidung nach § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1 VwVfG treffen, die sich an den allgemeinen gesetzlichen Regelungen über die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung in der Teilzeitphase zu orientieren hat (Urteil vom 24. Februar 2011 a.a.O. Rn. 20 f.).
- BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 59.11
Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten; degressive …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13
Die Unanfechtbarkeit des Dauerverwaltungsakts kann nicht dazu führen, dass dieser trotz feststehender Verfassungswidrigkeit für die Zukunft weiterhin Rechtswirkungen entfaltet (…Urteile vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 48.11 - NVwZ-RR 2013, 325 Rn. 25 f. und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - NVwZ 2013, 444 Rn. 28 f.). - BVerwG, 24.01.2011 - 2 B 2.11
Landesbeamter; Lehrer; Einstellung; Übernahme; Probebeamtenverhältnis; …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13
Klärungsbedarf besteht, wenn eine von der Beschwerde aufgeworfene Frage von Bundesverfassungs- oder Bundesverwaltungsgericht weder beantwortet worden ist noch auf der Grundlage ihrer Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4). - BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11
Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt; …
Auszug aus BVerwG, 08.05.2013 - 2 B 26.13
Die Unanfechtbarkeit des Dauerverwaltungsakts kann nicht dazu führen, dass dieser trotz feststehender Verfassungswidrigkeit für die Zukunft weiterhin Rechtswirkungen entfaltet (Urteile vom 26. September 2012 - BVerwG 2 C 48.11 - NVwZ-RR 2013, 325 Rn. 25 f.…und vom 25. Oktober 2012 - BVerwG 2 C 59.11 - NVwZ 2013, 444 Rn. 28 f. ).
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Rechtsprechung
| VG Schleswig, 15.10.2013 - 2 B 26/13 |
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 15.10.2013 - 2 B 26/13
- OVG Schleswig-Holstein, 15.01.2014 - 1 MB 31/13
Wird zitiert von ...
- OVG Schleswig-Holstein, 29.08.2014 - 1 KN 12/13
Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Konzentration von …
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer dagegen gerichteten Widersprüche blieb erfolglos (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.10.2013 - VG 2 B 26/13 - und Beschluss des Senats vom 15.01.2014 - 1 MB 31/13 - ).
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