Rechtsprechung
| OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Oberverwaltungsgericht Bremen
AufenthG § 15a; AufenthG § 15a Abs 1 S 6; AufenthG § 15a Abs 4 S 2; BremVwVfG § 24 Abs 1; BremVwVfG § 28; BremVwVfG § 46; VwVfG § 24 Abs 1 S 1; VwVfG § 28; VwVfG § 46
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; rechtzeitiger Nachweis eines zwingenden Grundes; Amtsermittlung; Psychotherapeutische Behandlung - Amtsermittlung; Amtsermittlungsgrundsatz; Anhörung; Verteilung; zwingende Gründe - Informationsverbund Asyl und Migration
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Vorlage substantiierter Nachweise für einen zwingenden Grund gegen die Verteilung in eine Erstaufnahmeeinrichtung durch den Ausländer; Modifikation des Amtsermittlungsgrundsatzes durch § 15a Abs. 1 S. 6 AufenthG ; Psychotherapie als Vertrauensbeziehung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Festlegung des Amtsermittlungsgrundsatzes bei Beschwerden gegen Verteilungen in Erstaufnahmeeinrichtungen
Verfahrensgang
- VG Bremen, 10.06.2021 - 4 V 795/21
- OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- OVG Bremen, 02.02.2022 - 2 LB 184/21
Umverteilung § 15 a - Therapeuten-Patienten-Beziehung; Verteilungsentscheidung; …
Auszug aus OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21
Zwar sind Therapeutenwechsel nicht gänzlich ausgeschlossen, bedürfen aber in der Regel einer mehrmonatigen zeitlichen Vorbereitung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21, juris Rn. 35).Ein Wechsel der Therapeutin oder des Therapeuten kann gerade zu Beginn einer Therapie problematisch sein, wenn sich die Vertrauensbeziehung im Aufbau befindet (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 - 2 LB 184/21 -, Rn. 25, juris).
- OVG Bremen, 10.02.2021 - 2 B 335/20
Umverteilung nach § 15a AufenthG; Erwerb der deutschen Staatsangehörig-keit durch …
Auszug aus OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21
§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG modifiziert bzw. relativiert den Grundsatz der Amtsermittlung zwar (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 - 2 B 335/20, juris Rn. 25;… OVG NW, Beschl. v. 20.05.2020 - 18 B 530/20, juris Rn. 10). - BVerwG, 22.02.2005 - 1 B 10.05
Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes; …
Auszug aus OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21
Der Nachweis eines solchen Ereignisses ist nicht Teil der sachverständigen Begutachtung, sondern Aufgabe des Tatrichters (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.02.2005 - 1 B 10/05, juris Rn. 2).
- OVG Bremen, 23.06.2021 - 2 B 203/21
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer; Verhältnis von …
Auszug aus OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21
Hinzu kommt, dass vorliegend noch nicht einmal ersichtlich ist, dass das Migrationsamt, dem im Rahmen der Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG die Aufgabe der Anhörungsbehörde zukommt (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 - 2 B 203/21, juris Rn. 16), das Attest überhaupt an die Antragsgegnerin übermittelt hat (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2020 - 18 B 530/20
Zum Begriff der Veranlassung der Verteilung i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG
Auszug aus OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21
§ 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG modifiziert bzw. relativiert den Grundsatz der Amtsermittlung zwar (…vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.02.2021 - 2 B 335/20, juris Rn. 25; OVG NW, Beschl. v. 20.05.2020 - 18 B 530/20, juris Rn. 10). - OVG Bremen, 31.07.2014 - 1 B 177/14
Auszug aus OVG Bremen, 04.04.2022 - 2 B 291/21
Der Antragsteller kann nicht auf die grundsätzlich im gesamten Bundesgebiet bestehende Möglichkeit der Behandlung einer psychischen Erkrankung (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 31.07.2014 - 1 B 177/14, juris Rn. 8 f., juris) verwiesen werden.
- OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 277/22
Verweisung von unerlaubt eingereisten Ausländer*innen aus der …
Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde nach § 24 Abs. 1, 2 und § 28 Abs. 1 BremVwVfG verpflichtet ist, den Betroffenen einen Hinweis und Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens innerhalb einer kurzen Frist zu geben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).Die Voraussetzungen, unter denen die Behörde nach § 24 Abs. 1, 2 und § 28 Abs. 1 BremVwVfG verpflichtet ist, den Betroffenen einen Hinweis und Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens innerhalb einer kurzen Frist zu geben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).
- OVG Bremen, 28.11.2025 - 2 B 210/25
Verteilung unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer; Nachweis eines …
Dies geschieht in der Regel dadurch, dass sie den Betroffenen auf den weiteren Aufklärungsbedarf hinweist und ihm Gelegenheit zur Vorlage ergänzender Nachweise gibt (OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9).Anders kann es sich mit einer Psychotherapie verhalten, da diese eine Vertrauensbeziehung erfordert und daher nicht immer ohne Weiteres an einem anderen Ort durch eine andere behandelnde Person fortgeführt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 15).
- OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 253/22
Zum rechtzeitigen Nachweis "zwingender Gründe" gegen eine Verteilung nach § 15a …
Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).
- OVG Bremen, 27.04.2022 - 2 B 281/21
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Verteilung eines Asylsuchenden an die …
Daraus, dass bei psychotherapeutischen Behandlungen auch eine erst vor kurzem begonnene Beziehung zu der behandelnden Person einer Verteilung bzw. deren Vollstreckung entgegenstehen kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 15), kann der Antragsteller daher nichts für sich herleiten. - OVG Bremen, 27.03.2025 - 2 LA 418/24
Gesundheitsgefährdung; Kindeswohl; Verteilung; Vollstreckungshindernis; …
Eine rechtsschutzfreundliche Auslegung des § 15a AufenthG kann die Berücksichtigung erst nachträglich beigebrachter Belege oder Nachweise zwar dann gebieten, wenn schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9 ff.). - OVG Bremen, 09.03.2023 - 2 B 253/22
Nachweis von "zwingenden Gründen" gegen eine Verteilung eines …
Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise sind bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, dann zu berücksichtigen, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). - OVG Bremen, 09.03.2022 - 2 B 300/22
Zur Behandelbarkeit orthopädischer Erkrankungen in Neumünster; zur Übernahme von …
Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11). - OVG Bremen, 29.06.2023 - 2 B 94/23
Epilepsie; Gesundheitsgefahr; Verteilung; zwingender Grund
Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11;… Beschl. v. 10.03.2023 - 2 B 300/22, juris Rn. 12). - OVG Bremen, 10.03.2023 - 2 B 300/22
Vorläufiger Rechtsschutz eines Ausländers gegen seine Verteilung in die …
Erst im Gerichtsverfahren vorgelegte Nachweise können bei der Prüfung, ob ein "zwingender Grund" im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorliegt, nur dann berücksichtigt werden, wenn entweder (1) der Ausländer oder die Ausländerin bereits im behördlichen Verteilungsverfahren plausibel und unter Darstellung der erforderlichen Einzelheiten einen Sachverhalt darlegt hat, aus dem sich ein zwingender Grund ergeben kann, und er oder sie allein aufgrund der Kürze der zwischen der Einreise und der Veranlassung der Verteilung liegenden Zeitspanne gehindert war, die für einen Nachweis erforderlichen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen rechtzeitig vorzulegen (OVG Bremen, Beschl. v. 13.12.2021 - 2 B 352/21, n.v.) oder wenn (2) schon im Verteilungsverfahren "substantiierte Nachweise" für einen zwingenden Grund i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgelegt wurden, die "grundsätzlich schlüssig" und "lediglich in einzelnen Punkten noch lückenhaft oder erläuterungsbedürftig" sind und die Behörde der Ausländerin oder dem Ausländer nicht durch einen Hinweis und die Setzung einer (kurzen) weiteren Äußerungsfrist Gelegenheit zur Ergänzung gegeben hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.04.2022 - 2 B 291/21, juris Rn. 9-11).
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