Rechtsprechung
| BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Dienstpflicht zum Tragen einer Dienstwaffe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 23.12.1977 - IV B 11.76
- BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 06.02.1975 - II C 68.73
Beamtenverhältnis auf Probe - Ausbildungsabschnitte - Ausbildungsstätte - …
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit der des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt, daß die Institution des Berufsbeamtentums als ein mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswert mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande ist, selbst uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen und daß dabei auftretende Konflikte sich nur durch die Ermittlung lösen lassen, welche Verfassungsvorschrift jeweils das höhere Gewicht hat; die Verfassungsnorm mit geringerem Gewicht darf unter Wahrung jedenfalls ihres Grundwertgehaltes zurücktreten (so z.B. BVerwGE 47, 330 [353] mit Hinweis u.a. BVerfGE 28, 243 [261]; ferner BVerwGE 42, 79 [82/83] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). - BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69
Dienstpflichtverweigerung
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit der des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt, daß die Institution des Berufsbeamtentums als ein mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswert mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande ist, selbst uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen und daß dabei auftretende Konflikte sich nur durch die Ermittlung lösen lassen, welche Verfassungsvorschrift jeweils das höhere Gewicht hat; die Verfassungsnorm mit geringerem Gewicht darf unter Wahrung jedenfalls ihres Grundwertgehaltes zurücktreten (so z.B. BVerwGE 47, 330 [353] mit Hinweis u.a. BVerfGE 28, 243 [261]; ferner BVerwGE 42, 79 [82/83] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). - BVerwG, 19.01.1967 - VI C 73.64
Klage auf eine zugesagte Ernennung zum Beamten oder auf Schadensersatz wegen …
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Daß dieser Wille für eine rechtswirksame Zusage erforderlich ist, bedarf nicht mehr höchstrichterlicher Klärung (vgl. BVerwGE 26, 31 [36]).
- BVerfG, 02.12.1969 - 2 BvR 320/69
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Der durch Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO geschützte Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann nur dann als verletzt angesehen werden, wenn - abgesehen von dem Fall nicht ausreichender Anhörung - sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Urteil des Senats vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HambBG Nr. 1 mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 27, 248/252]). - BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74
Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von …
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Der durch Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO geschützte Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs kann nur dann als verletzt angesehen werden, wenn - abgesehen von dem Fall nicht ausreichender Anhörung - sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Urteil des Senats vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HambBG Nr. 1 mit Hinweis u.a. auf BVerfGE 27, 248/252]). - BVerwG, 15.03.1973 - II C 7.71
Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst - Anforderungen …
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die mit der des Bundesverfassungsgerichts übereinstimmt, daß die Institution des Berufsbeamtentums als ein mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswert mit Rücksicht auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte gesamte Wertordnung ausnahmsweise imstande ist, selbst uneinschränkbare Grundrechte in einzelnen Beziehungen zu begrenzen und daß dabei auftretende Konflikte sich nur durch die Ermittlung lösen lassen, welche Verfassungsvorschrift jeweils das höhere Gewicht hat; die Verfassungsnorm mit geringerem Gewicht darf unter Wahrung jedenfalls ihres Grundwertgehaltes zurücktreten (so z.B. BVerwGE 47, 330 [353] mit Hinweis u.a. BVerfGE 28, 243 [261]; ferner BVerwGE 42, 79 [82/83] mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts). - BVerwG, 06.12.1966 - II C 4.65
Versorgungsansprüche einer Witwe
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Bei der Beurteilung der Frage, ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung des dem sachlichen Recht zu subsumierenden Sachverhalts seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist von der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, unabhängig davon, ob diese zutrifft (u.a. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). - BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Ein Gericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht nämlich trotz der Inquisitionsmaxime grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweisaufnahme absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei - wie die Klägerin - nicht entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausdrücklich beantragt hat (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21]). - BVerwG, 19.12.1975 - 6 CB 55.75
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Übrigens liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nur dann vor, wenn ein tatsächlicher Schluß aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn ein anderer Schluß näherliegen sollte (vgl. u.a. Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 55.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 50]). - BVerwG, 27.09.1978 - 2 B 33.78
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Pflicht zur …
Auszug aus BVerwG, 29.09.1978 - 2 B 30.78
Abgesehen davon, daß jedenfalls der Wortlaut des in der Beschwerdeschrift (Seite 8) zitierten Beweisthemas nicht identisch ist mit dem Beweisthema, das der Beklagte bei seinem Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Seite 4 des Protokolls) formuliert hatte - das von der Beschwerde zitierte Beweisthema findet sich in der Parallelsache OVG IV B 19.76, jetzt mit dem Aktenzeichen BVerwG 2 B 33.78 -, und abgesehen ferner davon, daß - wie die Beschwerde selbst einräumt - nicht die Klägerin, sondern nur der Beklagte den Beweisantrag gestellt hatte, kann ein Aufklärungsmangel angesichts der Wahrunterstellung insoweit nicht vorliegen.
- BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis
Insoweit gelten für die freiwillig dienenden Sanitätsoffiziere - ausgehend von ihrer völkerrechtlichen Sonderstellung als Angehörige einer nicht unmittelbar zur kriegerischen Tätigkeit vorgesehenen Einheit -hinsichtlich der Berücksichtigung von ihnen empfundener gewissensbedingter Bedenken gegen ihre weitere Dienstleistung ähnliche Grundsätze, wie sie das Bundesverwaltungsgericht etwa zu dem Wunsch von weiblichen Polizeibeamten entwickelt hat, anders als ihre männlichen Kollegen im Dienst keine Waffe tragen zu müssen (vgl. dazu BVerwGE 56, 227 sowie Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 30.78 - ). - BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 55.83
Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag von freiwilligen Sanitätsoffizieren auf …
Insoweit gelten für die freiwillig dienenden Sanitätsoffiziere - ausgehend von ihrer völkerrechtlichen Sonderstellung als Angehörige einer nicht unmittelbar zur kriegerischen Tätigkeit vorgesehenen Einheit - hinsichtlich der Berücksichtigung von ihnen empfundener gewissensbedingter Bedenken gegen ihre weitere Dienstleistung ähnliche Grundsätze, wie sie das Bundesverwaltungsgericht etwa zu dem Wunsch von weiblichen Polizeibeamten entwickelt hat, anders als ihre männlichen Kollegen im Dienst keine Waffe tragen zu müssen (vgl. dazu BVerwGE 56, 227 sowie Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 30.78 - ). - BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 82.84
Sanitätsdienst als Kriegsdienst mit der Waffe - Kriegsdienstverweigerung aus …
Insoweit gelten für die freiwillig dienenden Sanitätsoffiziere - ausgehend von ihrer völkerrechtlichen Sonderstellung als Angehörige einer nicht unmittelbar zur kriegerischen Tätigkeit vorgesehenen Einheit - hinsichtlich der Berücksichtigung von ihnen empfundener gewissensbedingter Bedenken gegen ihre weitere Dienstleistung ähnliche Grundsätze, wie sie das Bundesverwaltungsgericht etwa zu dem Wunsch von weiblichen Polizeibeamten entwickelt hat, anders als ihre männlichen Kollegen im Dienst keine Waffe tragen zu müssen (vgl. dazu BVerwGE 56, 227 sowie Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 30.78 - ). - BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 93.84
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verweigerung des Kriegsdienstes mit …
Insoweit gelten für die freiwillig dienenden Sanitätsoffiziere - ausgehend von ihrer völkerrechtlichen Sonderstellung als Angehörige einer nicht unmittelbar zur kriegerischen Tätigkeit vorgesehenen Einheit - hinsichtlich der Berücksichtigung von ihnen empfundener gewissensbedingter Bedenken gegen ihre weitere Dienstleistung ähnliche Grundsätze, wie sie das Bundesverwaltungsgericht etwa zu dem Wunsch von weiblichen Polizeibeamten entwickelt hat, anders als ihre männlichen Kollegen im Dienst keine Waffe tragen zu müssen (vgl. dazu BVerwGE 56, 227 sowie Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 30.78 - ).
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